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   LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER   

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LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER (https://dejure.org/2020,8208)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER (https://dejure.org/2020,8208)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER (https://dejure.org/2020,8208)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Leistungsabsenkung und zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)

  • LSG Hessen, 01.07.2020 - L 4 SO 120/18

    Sozialhilfe (SGB XII)

    Selbst wenn man den legitimen Zweck und eine Eignung unterstellen würde, ist nicht erkennbar, dass § 23 Abs. 3 SGB XII die Anforderungen aus BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 134, 167, 169, 199 f. an tragfähige Erkenntnisse zur Prüfung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer solchen Sanktion zur Durchsetzung einer Selbsthilfeobliegenheit erfüllt (vgl. zum Parallelproblem bei § 1a AsylbLG: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, juris Rn. 39 ff.).

    Der Unterschied zu Leistungen nach dem Dritten Kapitel besteht mithin darin, dass die bedürftige Person von dem pauschalierten Leistungsmodell des Dritten Kapitels auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (vgl. zur Parallelproblematik bei § 1a AsylbLG auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER).

  • LSG Hessen, 09.12.2021 - L 4 SO 218/21

    Sozialhilfe, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020, L 4 AY 14/19 B ER - juris -).
  • LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20

    Die Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1

    Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass auch der soziale Rechtsstaat darauf angewiesen ist, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfG a.a.O. Rn. 124; BVerfGE 142, 353 ), trägt grundsätzlich auch das Ziel der Rechtsmissbrauchsvermeidung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, juris).
  • LSG Hessen, 29.06.2020 - L 4 SO 91/20
    Die in § 23 Abs. 3 SGB XII geregelte Leistungsabsenkung besteht deshalb darin, dass die bedürftige Person von dem pauschalierten Leistungsmodell des Dritten Kapitels auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (vgl. zur Parallelproblematik bei § 1a AsylbLG auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER).
  • SG Marburg, 28.08.2020 - S 9 AY 20/20

    Asylbewerberleistungsrecht, Sozialhilferecht

    Der Antrag der Antragstellerin ist aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Widerspruchseinlegung am 28.04.2020 und der insgesamt auf die Abwehr der Leistungsabsenkung und die Durchsetzung des Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG gerichteten Begründung einer solchen Auslegung zugänglich (vgl. zum ganzen Hess. LSG, Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, Juris Rn. 4 f.).

    Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 12c ff.; Hess. LSG, Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, Juris Rn. 8).

    Daher führt nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar, also sozialwidrig ist, zum Ausschluss der Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, Juris Rn. 33; Urteil vom 02.02.2010 - B 8 AY 1/08 R -, Juris Rn. 12; Hess. LSG, Beschluss vom 02.06.2020 - L 4 AY 7/20 B ER -, Juris Rn. 21; Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, Juris Rn. 17).

  • LSG Hessen, 24.01.2022 - L 4 SO 262/21

    Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten nach dem SGB XII im Wege des

    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung haben sich am Rechtsschutzziel zu orientieren, das mit dem jeweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt wird (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Februar 2020, L 4 AY 14/19 B ER - juris -).
  • LSG Hessen, 18.04.2018 - L 4 SO 120/18
    Selbst wenn man den legitimen Zweck und eine Eignung unterstellen würde, ist nicht erkennbar, dass § 23 Abs. 3 SGB XII die Anforderungen aus BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 134, 167, 169, 199 f. an tragfähige Erkenntnisse zur Prüfung der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer solchen Sanktion zur Durchsetzung einer Selbsthilfeobliegenheit erfüllt (vgl. zum Parallelproblem bei § 1a AsylbLG: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 L 4 AY 14/19 B ER -, juris Rn. 39 ff.).

    Der Unterschied zu Leistungen nach dem Dritten Kapitel besteht mithin darin, dass die bedürftige Person von dem pauschalierten Leistungsmodell des Dritten Kapitels auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (vgl. zur Parallelproblematik bei § 1a AsylbLG auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER).

  • LSG Bayern, 05.08.2020 - L 8 AY 28/19

    Leistungen, Bescheid, Bewilligung, Einkommen, Widerspruchsbescheid,

    In diesem Rahmen bewegt sich aber der hiesige Anwendungsfall des § 1a Abs. 3 und 5 AsylbLG (vgl. HessLSG, Beschluss vom 26.02.2020 - L 4 AY 14/19 B ER - juris).
  • LSG Hessen, 23.06.2022 - L 4 AY 13/22

    Asylbewerberleistungsrecht

    Umgekehrt ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend, da es in dieser Konstellation keine Leistungsbewilligung in beanspruchter Höhe gibt, die wiederaufleben könnte Statthaft ist daher allein eine Kombination beider Anträge (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, Rn. 4, juris).

    Schließlich ist die der gesetzlichen Anordnung des regelmäßigen Sofortvollzugs zu entnehmende Wertung zu beachten (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, Rn. 8).

  • LSG Hessen, 31.10.2022 - L 4 SO 133/22

    Sozialhilfe

    Der Unterschied zu "normalen" Leistungen nach dem Dritten Kapitel besteht in Übereinstimmung mit der o.g. bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung mithin darin, dass die bedürftige Person von dem pauschalierten Leistungsmodell des Dritten Kapitels auf die Anmeldung des individuellen Bedarfs insbesondere im Bereich der soziokulturellen Existenz verwiesen wird und im Falle der fehlenden Darlegung des Bedarfes auch nicht von der Pauschalierung profitieren kann (vgl. zur Parallelproblematik bei § 1a AsylbLG auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER).
  • LSG Bayern, 06.09.2022 - L 8 AY 73/22

    Asylbewerberleistungsrecht: Einstweiliger Rechtsschutz gegen

  • LSG Bayern, 11.05.2022 - L 8 AY 27/22

    Asylbewerberleitungsrecht: Fortgesetzte Anspruchseinschränkung bei Verstoß gegen

  • SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21

    Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG verfassungsrechtlich bedenklich

  • SG Darmstadt, 07.09.2022 - S 17 SO 118/22
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