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   LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20 B ER   

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LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20 B ER (https://dejure.org/2020,8204)
LSG Hessen, Entscheidung vom 31.03.2020 - L 4 AY 4/20 B ER (https://dejure.org/2020,8204)
LSG Hessen, Entscheidung vom 31. März 2020 - L 4 AY 4/20 B ER (https://dejure.org/2020,8204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1a Abs. 1 AsylbLG, § 1a Abs. 2 AsylbLG, § 86b Abs. 1 SGG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 20 Abs. 1 GG
    Die Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG in der seit 21. August 2019 geltenden Fassung und ihrer Vorläuferregelungen ist am Maßstab der Anforderungen aus BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - ausgeschlossen, soweit sich im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Leistungsabsenkung und zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach § 3 AsylbLG ; Rechtmäßigkeit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs; Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Korrektur der ...

  • rechtsportal.de

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Leistungsabsenkung und zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach § 3 AsylbLG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 915
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20
    Die Anwendung der Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG in der seit 21. August 2019 geltenden Fassung und ihrer Vorläuferregelungen ist am Maßstab der Anforderungen aus BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - ausgeschlossen, soweit sich im Einzelfall durch die Anwendung der Normen deren repressive Zielsetzung verwirklichte.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - befasse sich nur mit den Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und nur mit Sanktionen nach § 31a Abs. 1 SGB II. Daher sei eine Übertragung auf andere Konstellationen - wenn überhaupt - nur sehr bedingt möglich.

    Auch nach Rn. 119 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - müsse einheitlich die physische und die soziokulturelle Existenz gesichert werden.

    Dies genüge nicht den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - Rn. 132 ff.

    Auch wurde schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - in der Sanktionierung der Einreise, um Leistungen zu erlangen, eine am Maßstab von BVerfGE 132, 134 verfassungsrechtlich unzulässige Migrationssteuerung gesehen (Voigt, info also 2016, 99 ; erwägend SG Münster, Beschluss vom 1. März 2013 - S 12 AY 13/13 ER -, juris Rn. 12 f.) und an der Verfassungskonformität gezweifelt, weil dieser Tatbestand den Betroffenen keine Möglichkeit gibt, ihr Verhalten so zu ändern, dass sie wieder bedarfsdeckende Leistungen erhalten (allgemein Janda, ZAR 2013, 175 ; dies erwägend Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2013 - L 4 AY 17/13 B ER -, juris Rn. 28).

    Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - sind zwar gesetzlich vorgesehene Unterdeckungen des zur Existenzsicherung Benötigten aus bedarfsunabhängigen Erwägungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Jedoch ist bereits der Kreis legitimer Zwecke der Auferlegung von Mitwirkungs- oder Unterlassungspflichten und ihrer Sanktionierung eng zu ziehen (zum Folgenden BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, juris Rn. 121, 123 ff., 130 f.).

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - kann daher keinen abschließenden Maßstab zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit derartiger Sanktionen darstellen.

    Vergleichbare Verhältnismäßigkeitserwägungen finden sich - wie oben dargestellt - auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - in Rn. 133. Angesichts der nunmehr vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben an die legitimen Zielsetzungen von Handlungs- oder Unterlassungspflichten sowie der daran anknüpfenden Anspruchseinschränkung ist diese Begrenzung aber nicht mehr hinreichend.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20
    Auch wurde schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - in der Sanktionierung der Einreise, um Leistungen zu erlangen, eine am Maßstab von BVerfGE 132, 134 verfassungsrechtlich unzulässige Migrationssteuerung gesehen (Voigt, info also 2016, 99 ; erwägend SG Münster, Beschluss vom 1. März 2013 - S 12 AY 13/13 ER -, juris Rn. 12 f.) und an der Verfassungskonformität gezweifelt, weil dieser Tatbestand den Betroffenen keine Möglichkeit gibt, ihr Verhalten so zu ändern, dass sie wieder bedarfsdeckende Leistungen erhalten (allgemein Janda, ZAR 2013, 175 ; dies erwägend Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2013 - L 4 AY 17/13 B ER -, juris Rn. 28).

    Dieses legitime Regelungsziel wird allerdings dadurch begrenzt, dass das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene verlangt, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind; die daraus folgende Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist auch zur Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (BVerfG a.a.O., Rn. 120; vgl. auch BVerfGE 132, 134 ).

    Im Bereich der Migration muss sich der Gesetzgeber zudem bewusst sein, dass das Recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG jeder Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zukommt, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes "aufhält" (BVerfGE 132, 134 ) oder in Deutschland "lebt" (BVerfGE 40, 121 ).

    Der hier entscheidende Senat hatte vor der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zu den Sanktionen des SGB II nach den aus BVerfGE 132, 134 folgenden Maßstäben eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend vorgenommen, dass die Anspruchseinschränkung in zeitlicher Hinsicht durch eine Aufenthaltsverfestigung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, jedenfalls aber auf die Frist des § 2 AsylbLG begrenzt wird (ausf. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2013 - L 4 AY 17/13 B ER -, juris Rn. 24 ff., insbes. Rn. 31 f.).

  • LSG Hessen, 09.12.2013 - L 4 AY 17/13

    Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    Auszug aus LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20
    Auch wurde schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - in der Sanktionierung der Einreise, um Leistungen zu erlangen, eine am Maßstab von BVerfGE 132, 134 verfassungsrechtlich unzulässige Migrationssteuerung gesehen (Voigt, info also 2016, 99 ; erwägend SG Münster, Beschluss vom 1. März 2013 - S 12 AY 13/13 ER -, juris Rn. 12 f.) und an der Verfassungskonformität gezweifelt, weil dieser Tatbestand den Betroffenen keine Möglichkeit gibt, ihr Verhalten so zu ändern, dass sie wieder bedarfsdeckende Leistungen erhalten (allgemein Janda, ZAR 2013, 175 ; dies erwägend Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2013 - L 4 AY 17/13 B ER -, juris Rn. 28).

    Hierdurch wird der leistungsberechtigten Person keine Handlungsoption eröffnet, um die Sanktion durch ein späteres Handeln zu beenden (vgl. zu den daraus folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken bereits Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2013 - L 4 AY 17/13 B ER -, juris Rn. 28).

    Der hier entscheidende Senat hatte vor der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zu den Sanktionen des SGB II nach den aus BVerfGE 132, 134 folgenden Maßstäben eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend vorgenommen, dass die Anspruchseinschränkung in zeitlicher Hinsicht durch eine Aufenthaltsverfestigung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, jedenfalls aber auf die Frist des § 2 AsylbLG begrenzt wird (ausf. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2013 - L 4 AY 17/13 B ER -, juris Rn. 24 ff., insbes. Rn. 31 f.).

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Auszug aus LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20
    § 1a AsylbLG sei nicht verfassungswidrig (Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -).

    Wenn sich im Einzelfall die Einreise zum Leistungsbezug nach dem konkreten Verhalten aber auch aus der Perspektive der Wertungen der Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG als rechtsmissbräuchlich darstellt, so dürfte dadurch die Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums nicht migrationspolitisch relativiert werden, weil nicht generell-abstrakt das Leistungsniveau aus migrationspolitischen Gründen abgesenkt wird (so wohl BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R -, BSGE 123, 157, zitiert nach juris Rn. 32; vgl. auch Lange jurisPR-SozR 3/2020 Anm. 1).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2019 - L 8 AY 36/19

    Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG verfassungskonform

    Auszug aus LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20
    Im Rahmen der Folgenabwägung sei die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zu berücksichtigen (Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - L 8 AY 36/19 B ER).

    Jedenfalls das Verbot einer rein repressiven Ahndung von Fehlverhalten dürfte vor diesem Hintergrund übertragbar sein (vgl. zur hiesigen Variante § 1a AsylbLG am Maßstab des PKH-Verfahrens LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - L 8 AY 36/19 B ER, Seite 4 unten).

  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften

    Auszug aus LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20
    Die Antragstellerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist auf den Beschluss des EuGH in der Rechtssache Haqbin (Beschluss vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18).

    Der Beschluss des EuGH in der Rechtssache Haqbin (Beschluss vom 12. November 2019 - Rs. C-233/18) führe zu keiner anderen Beurteilung.

  • LSG Hessen, 26.02.2020 - L 4 AY 14/19

    § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ist im Lichte der Urteile des

    Auszug aus LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20
    Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass auch der soziale Rechtsstaat darauf angewiesen ist, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfG a.a.O. Rn. 124; BVerfGE 142, 353 ), trägt grundsätzlich auch das Ziel der Rechtsmissbrauchsvermeidung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2020 - L 4 AY 14/19 B ER -, juris).
  • SG Landshut, 23.01.2020 - S 11 AY 79/19

    Teleologische Reduktion der Anspruchseinschränkung nach dem

    Auszug aus LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20
    Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, den Tatbestand durch ein ungeschriebenes Merkmal eines aktuell pflichtwidrigen oder aktuell rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu ergänzen (vgl. zu § 1a Abs. 7 AsylbLG: SG Landshut, Beschluss vom 23. Januar 2020 - S 11 AY 79/19 ER und vom 28. Januar 2020 - S 11 AY 3/20 ER - juris sowie SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 - S 42 AY 82/19 ER -, juris), würde letztlich zur Nichtanwendung der Vorschrift führen.
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20
    Im Rahmen eines fachgerichtlichen Eilverfahrens ist zudem eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nur ausnahmsweise zulässig (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 1 BvL 1/20 -, juris; vgl. auch BVerfGE 46, 43 ; 63, 131 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -).
  • SG Landshut, 28.01.2020 - S 11 AY 3/20

    Anspruchseinschränkung bei ausreisepflichtigen Asylbewerbern

    Auszug aus LSG Hessen, 31.03.2020 - L 4 AY 4/20
    Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, den Tatbestand durch ein ungeschriebenes Merkmal eines aktuell pflichtwidrigen oder aktuell rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu ergänzen (vgl. zu § 1a Abs. 7 AsylbLG: SG Landshut, Beschluss vom 23. Januar 2020 - S 11 AY 79/19 ER und vom 28. Januar 2020 - S 11 AY 3/20 ER - juris sowie SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 - S 42 AY 82/19 ER -, juris), würde letztlich zur Nichtanwendung der Vorschrift führen.
  • SG Münster, 01.03.2013 - S 12 AY 13/13

    Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Bundesverfassungsgericht,

  • LSG Hessen, 31.05.2019 - L 4 AY 7/19

    1. Bei einer Leistungsabsenkung ist eine hinreichende Bestimmtheit nur gegeben,

  • BVerfG, 19.07.1996 - 1 BvL 39/95

    Voraussetzungen für die Richtervorlage in Verfahren des vorläufigen

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • LSG Hessen, 02.01.2017 - L 9 AS 739/16

    Einstweiliger Rechtsschutz

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2016 - L 15 SO 301/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

  • BVerfG, 26.02.2020 - 1 BvL 1/20

    Vorlage zum Ausschluss von Sozialleistungen für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht

  • SG München, 10.02.2020 - S 42 AY 82/19

    Teleologische Reduktion der Anspruchseinschränkung nach dem

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2007 - L 9 AS 387/07
  • LSG Sachsen, 13.12.2019 - L 8 AY 14/19
  • LSG Sachsen, 21.12.2023 - L 8 AY 15/23
    Für den Fall, dass aufgrund des Wortlauts des § 1a Abs. 2 AsylbLG kein pflichtwidriges Verhalten zu fordern sei, müsse die Norm unangewendet bleiben (Bezug auf Hessisches LSG, Beschluss vom 31. März 2020 - L 4 AY 4/20 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2021 - L 8 AY 33/16

    Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung nach dem AsylbLG; Einreise zum Zwecke

    Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, ob eine nicht auf dem Nachranggrundsatz beruhende Leistungseinschränkung mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) überhaupt vereinbar sein kann (vgl. dazu Hessisches LSG, Beschluss vom 31.3.2020 - L 4 AY 4/20 B ER - juris Rn. 37 ff. "repressiver Sanktionstatbestand"; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4.12.2019 - L 8 AY 36/19 B ER - juris Rn. 5; zu Sanktionen im Recht der Grundsicherung nach dem SGB II grundlegend BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 123 ff.), muss bei der sog. "Um-zu-Einreise" i.S. des § 1a AsylbLG der Leistungsbezug das prägende Motiv zum Zeitpunkt der Einreise gewesen sein (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1a AsylbLG Rn. 51 m.w.N.); ein billigendes Inkaufnehmen reicht nicht aus.

    Soweit überhaupt der Zweck, eine Zuwanderung nach Deutschland aus einem Drittstaat oder eine Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union (vgl. dazu Oppermann, ZESAR 2020, 305 ff.) zu verhindern, es rechtfertigen kann, Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten (vgl. dazu Hessisches LSG, Beschluss vom 31.3.2020 - L 4 AY 4/20 B ER - juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 95; zum Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG vgl. auch Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1 AsylbLG Rn. 180 ff.), tritt in diesen Fällen das migrationspolitische Interesse des deutschen Staates gegenüber seiner Gewährleistungspflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (dazu BVerfG, Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris 133 ff. und Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 62 ff.) zurück.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2021 - L 8 AY 21/18

    Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung;

    Ungeachtet der grundsätzlichen Frage, ob eine nicht auf dem Nachranggrundsatz beruhende Leistungseinschränkung mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) überhaupt vereinbar sein kann (vgl. dazu Hessisches LSG, Beschluss vom 31.3.2020 - L 4 AY 4/20 B ER - juris Rn. 37 ff. "repressiver Sanktionstatbestand"; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4.12.2019 - L 8 AY 36/19 B ER - juris Rn. 5; zu Sanktionen im Recht der Grundsicherung nach dem SGB II grundlegend BVerfG, Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 123 ff.), muss bei der sog. "Um-zu-Einreise" i.S. des § 1a AsylbLG der Leistungsbezug das prägende Motiv zum Zeitpunkt der Einreise gewesen sein (Oppermann in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1a AsylbLG Rn. 51 m.w.N.); ein billigendes Inkaufnehmen reicht nicht aus.
  • LSG Hessen, 02.06.2020 - L 4 AY 7/20

    1. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist nicht anwendbar, wenn die maßgebliche Gewährung

    Zur Vermeidung von Folgestreitigkeiten wird der Antragsgegner hinsichtlich § 1a Abs. 2 AsylbLG auf den Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - L 4 AY 4/20 B ER -, juris, hingewiesen.
  • LSG Bayern, 26.08.2021 - L 19 AY 70/21

    Erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung bei der

    Die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sind daher nur dann gewahrt, wenn die zur Deckung des gesamten existenznotwendigen Bedarfs erforderlichen Leistungen für Bedürftige jedenfalls bereitstehen und es in ihrer eigenen Verantwortung liegt, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten (vgl. insgesamt LSG Hessen, Beschluss vom 31.03.2020 - L 4 AY 4/20 B ER - juris mit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • SG Marburg, 28.08.2020 - S 9 AY 20/20

    Asylbewerberleistungsrecht, Sozialhilferecht

    Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1a Abs. 3 S. 1 AsylbLG sowie die Frage seiner Anwendbarkeit (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 31.03.2020 - L 4 AY 4/20 B ER -, Juris Rn. 33 ff.) kann vorliegend dahinstehen, weil der konkludent erlassene Verwaltungsakt des Antragsgegners schon mangels Befristung nach § 14 Abs. 1 AsylbLG offensichtlich rechtswidrig ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.09.2020 - L 8 AY 25/20
    Ungeachtet dessen wirft der Einschränkungstatbestand und die Rechtsfolge nach § 1a Abs. 1 AsylbLG - die Leistungskürzung auf das sog. reduzierte physische Existenzminimum - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - juris) zu den Sanktionen im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) grundlegende verfassungsrechtliche Fragen auf (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4.12.2019 - L 8 AY 36/19 B ER - Hess. LSG, Beschluss vom 31.3.2020 - L 4 AY 4/20 B ER - juris Rn. 38 ff.; SG Oldenburg, Beschluss vom 20.2.2020 - S 25 AY 3/20 ER - juris Rn. 20; ausführlich Oppermann in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 1a AsylbLG Rn. 151 ff.; Brings/Oehl, ZAR 2016, 22; Janda SGb 2018, 344; Kanalan, ZfSH/SGB 2018, 241; Voigt, info also 2016, 99).
  • SG Saarbrücken, 22.07.2020 - S 25 AY 15/20

    Sozialrecht, Leistungskürzung, Anspruchseinschränkung,

    Auch wurde schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - in der Sanktionierung der Einreise, um Leistungen zu erlangen, eine am Maßstab von BVerfGE 132, 134 verfassungsrechtlich unzulässige Migrationssteuerung gesehen (Voigt, info also 2016, 99 ; erwägend SG Münster, Beschluss vom 1. März 2013 - S 12 AY 13/13 ER -, juris Rn. 12 f.) und an der Verfassungskonformität gezweifelt, weil dieser Tatbestand den Betroffenen keine Möglichkeit gibt, ihr Verhalten so zu ändern, dass sie wieder bedarfsdeckende Leistungen erhalten (allgemein Janda, ZAR 2013, 175 ; dies erwägend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - L 4 AY 17/13 B ER -, juris Rn. 28; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. März 2020 - L 4 AY 4/20 B ER -, Rn. 37; 38, juris).
  • SG Marburg, 13.04.2021 - S 9 AY 1/21

    Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG verfassungsrechtlich bedenklich

    Die umstrittene Frage, ob die Norm verfassungsgemäß auszulegen ist, mit der Folge, dass Leistungen entgegen des Wortlauts nach § 3 Absatz 1 AsylbLG zu gewähren sind (so das Landessozialgericht Hessen für § 1a Absatz 1 Satz 3 AsylbLG, Beschluss vom 26. Februar 2020 ­ L 4 AY 14/19 B ER - juris Rn. 49 ff.; s.a. LSG Hessen, Beschluss vom 31. März 2020 ­ L 4 AY 4/20 B ER für § 1a Absatz1 und Absatz 2 AsylbLG, BeckRS 2020, 6698 Rn. 34 ff.) kann vorliegend dahinstehen, da die Norm des § 1a Absatz 7 AsylbLG vorliegend unangewendet bleiben kann.
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