Weitere Entscheidung unten: LSG Hamburg, 07.08.2006

Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 29.09.2006 - L 4 B 390/06 ER SO   

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https://dejure.org/2006,19850
LSG Hamburg, 29.09.2006 - L 4 B 390/06 ER SO (https://dejure.org/2006,19850)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - L 4 B 390/06 ER SO (https://dejure.org/2006,19850)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2006 - L 4 B 390/06 ER SO (https://dejure.org/2006,19850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der erforderlichen Kosten einer Bestattung; Voraussetzung für einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht; Bestattungspflichtiger Personenkreis in Hamburg; Konflikt zwischen familiärer Pietätspflicht und möglicherweise entgegenstehender fiskalischer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1968; SGB XII § 74 § 93
    Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Bestattungskosten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hamburg, 20.11.2014 - L 4 SO 22/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Denn mit der Bestattungspflicht werden dem in die Pflicht Genommenen auch die damit verbundenen Kosten zugewiesen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 29.9.2006, Az.: L 4 B 390/06 ER und BVerwG, Urteile vom 22.2.2001, Az.: 5 C 14/01 und Az.: 5 C 8/00 zu der nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift § 15 BSHG).
  • VG Düsseldorf, 02.02.2010 - 23 K 2884/08

    Friedhofsgebühren Billigkeitsmaßnahmen Erlass Niederschlagung Stundung Nachrang

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat eine Entscheidung eines anderen Senats des LSG NRW zu § 74 SGB XII bestätigt und darin - wie der 12. Senat des LSG NRW - die Frage des Nachrangs gegenüber abgabenrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen nicht aufgeworfen, BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, Juris; LSG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 -, Juris; ebenso soweit ersichtlich die übrige Rechtsprechung (insbesondere der Sozialgerichtsbarkeit) zu § 74 SGB XII: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschlüsse vom 14. März 2006 - L 9 B 65/06 SO ER -, ZFSH/SGB 2007, 28 f., und vom 9. Oktober 2008 - L 9 B 159/08 SO PKH -, Juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2006 - L 4 B 390/06 ER SO -, ZFSH/SGB 2007, 29 ff.; Hess. LSG, Beschluss vom 20. März 2008 - L 9 SO 20/08 B ER -, FEVS 59, 567 ff.; Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 28. April 2009 - S 20 SO 88/08 -, ZFSH/SGB 2009, 365 ff.; SG Freiburg, Urteil vom 19. Juni 2008 - S 6 SO 1867/07 -, Juris; VG Bremen, Urteile vom 20. August 2009 - S 5 K 3522/08 und S 5 K 4054/08 -, Juris.
  • VG Bremen, 20.08.2009 - S 5 K 3522/08

    Bestattungskosten - gestörtes Familienverhältnis

    Eine solche Verpflichtung kann sich aus einer landesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht ergeben (vgl. LSG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2006, Az. L 4 B 390/06 ER SO).
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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 07.08.2006 - L 4 B 390/06 ER SO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,35099
LSG Hamburg, 07.08.2006 - L 4 B 390/06 ER SO (https://dejure.org/2006,35099)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07.08.2006 - L 4 B 390/06 ER SO (https://dejure.org/2006,35099)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07. August 2006 - L 4 B 390/06 ER SO (https://dejure.org/2006,35099)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.08.2006 - L 4 B 390/06
    Soweit die Zuweisung der öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die Bestattung bei dem dazu Verpflichteten Kosten auslöst, werden diese ihm durch das Landesrecht zugewiesen und wird der Bestattungspflichtige in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht zum Verpflichteten, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1997, BVerwGE 105, 51, und BVerwG, Urt. v. 22.02.2001, BVerwGE 116, 287, zu der nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift § 15 BSHG).

    Hiervon unabhängig gebieten es weder ordnungsbehördliche noch sozialhilferechtliche Gesichtspunkte, einem zur Durchführung der Bestattung bereiten Angehörigen zur Vermeidung sozialhilferechtlicher Nachteile die Einschaltung der Ordnungsbehörde aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.08.2006 - L 4 B 390/06
    Soweit die Zuweisung der öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die Bestattung bei dem dazu Verpflichteten Kosten auslöst, werden diese ihm durch das Landesrecht zugewiesen und wird der Bestattungspflichtige in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht zum Verpflichteten, die Bestattungskosten zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1997, BVerwGE 105, 51, und BVerwG, Urt. v. 22.02.2001, BVerwGE 116, 287, zu der nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift § 15 BSHG).
  • SG Detmold, 13.03.2008 - S 6 SO 49/08

    Sozialhilfe

    Vorläufig sind die Kosten der Bestattung, auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Anspruchs der Antragstellerin gegen den Sohn des Verstorbenen in voller Höhe zu übernehmen, da die noch nicht durchgeführte Bestattung ein einheitlicher Vorgang darstellt (LSG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2006, Az.: L 4 B 390/06 ER SO).
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