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   LSG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - L 4 KR 3825/12   

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https://dejure.org/2013,66781
LSG Baden-Württemberg, 25.09.2013 - L 4 KR 3825/12 (https://dejure.org/2013,66781)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.2013 - L 4 KR 3825/12 (https://dejure.org/2013,66781)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 2013 - L 4 KR 3825/12 (https://dejure.org/2013,66781)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Baden-Württemberg, 20.08.2015 - L 4 R 2960/15
    a) aa) Das Schriftformerfordernis verlangt auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (Beschluss des Senats vom 25. September 2013 - L 4 KR 3825/12 - nicht veröffentlicht; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 151 Rn. 3a; eingehend etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - L 29 AS 1052/14 NZB - in juris, Rn. 9 ff.; ferner Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS-OGB], Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - in juris, Rn. 16); dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde nach § 173 SGG (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - L 5 AS 118/09 B ER - in juris, Rn. 17; LSG Bayern, Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B ER -in juris, Rn. 6; Bittner, in: Roos/Wahrendorf [Hrsg.], SGG, 2014, § 173 Rn. 16; Leitherer, a.a.O., § 173 Rn. 3).

    Mit dem Schriftformerfordernis soll gewährleistet werden, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen werden und außerdem festgestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - in juris, Rn. 10; Beschluss des Senats vom 25. September 2013 - L 4 KR 3825/12 - nicht veröffentlicht; Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 3a m.w.N.; aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung etwa Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11 - in juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Das Schriftformerfordernis kann ausnahmsweise auch dann erfüllt sein, wenn die Unterschrift fehlt, sich aber aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (Beschluss des Senats vom 25. September 2013 - L 4 KR 3825/12 - nicht veröffentlicht; Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 5).

    Ein solcher Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Ausnahmefalles kann die Unterschrift auf Anlagen, z.B. auf einem Anschreiben, sein oder eine Zweitschrift oder handschriftlich beglaubigte Abschrift (Beschluss des Senats vom 25. September 2013 - L 4 KR 3825/12 - nicht veröffentlicht; Leitherer, a.a.O., § 151 Rn. 5a m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2016 - L 4 KR 1743/15
    Da das SG der Klage des Rentenversicherungsträgers in vollem Umfange stattgegeben hat und die allein berufungsführende Beigeladene zu 2 deren vollständige Abweisung begehrt, ist ihr Antrag im Berufungsverfahren nicht auf die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gerichtet, wie im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2013 im Verfahren L 4 KR 3825/12 formuliert, sondern auf dessen Aufhebung.
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