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   LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15   

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LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15 (https://dejure.org/2015,42915)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.2015 - L 4 P 1171/15 (https://dejure.org/2015,42915)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2015 - L 4 P 1171/15 (https://dejure.org/2015,42915)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Träger der sozialen Pflegeversicherung - Voraussetzungen - Leistungsverpflichtung des vorrangig Leistungsverpflichteten bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Träger der sozialen Pflegeversicherung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Voraussetzung eines Leistungsantrags des Leistungsempfängers; Keine notwendige Beiladung des Leistungsempfängers im ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 104 Abs 3 SGB 10, § 103 Abs 1 SGB 10, § 105 Abs 1 SGB 10, § 107 SGB 10
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Träger der sozialen Pflegeversicherung - Voraussetzungen - Leistungsverpflichtung des vorrangig Leistungsverpflichteten bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber einem Träger der sozialen Pflegeversicherung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Voraussetzung eines Leistungsantrags des Leistungsempfängers; Keine notwendige Beiladung des Leistungsempfängers im ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 315
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1082/12

    Erstattungsanspruch auf Deckung der Kosten für die Unterbringung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
    Bekräftigt wird dies durch § 104 Abs. 3 SGB X, der den Umfang des Erstattungsanspruches an den Umfang des Leistungsanspruchs gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger knüpft (vgl. Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 - 12 A 1082/12 - in juris, Rn. 36).

    Durch die vom BSG vorgenommene Differenzierung würden die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsanspruch des Leistungsempfängers künstlich in zwei Kategorien aufgespalten, ohne dass dies im Gesetz - weder im Leistungsrecht noch im Erstattungsrecht - auch nur eine andeutungsweise Grundlage fände; auch ein sachlicher Grund hierfür existiert nicht (wie hier auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 - 12 A 1082/12 - in juris, Rn. 51).

    Ein sachlicher Grund, im Erstattungsverfahren abweichend von den sonstigen materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen gerade auf das materiell-rechtliche Antragserfordernis zu verzichten, existiert nicht (so zutreffend die Vorinstanz OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 - 12 A 1082/12 - in juris, Rn. 51).

    Die Existenz des § 95 Satz 1 SGB XII stützt damit nicht die Auslegung des § 104 SGB X durch das BVerwG, sondern steht ihr entgegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 - 12 A 1082/12 - in juris, Rn. 56), entzieht dessen teleologischer Auslegung jedenfalls die Grundlage.

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem erstattungsberechtigten Träger nicht zumutbar wäre, sich über die Voraussetzungen vorrangiger Leistungsansprüche des Berechtigten kundig zu machen und, wenn erforderlich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen (zutreffend - auch zum Folgenden - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 - 12 A 1082/12 - in juris, Rn. 55).

    Bei einer anderen Sichtweise würde die Beklagte verpflichtet, Kosten einer Sozialleistung zu erstatten, die er selbst mangels Antrag im streitgegenständlichen Zeitraum gar nicht hätte rechtmäßigerweise erbringen dürfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 - 12 A 1082/12 - in juris, Rn. 49 - auch zum Folgenden; Kater, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 104 Rn. 9b [April 2015]).

  • BSG, 22.04.1998 - B 9 VG 6/96 R

    Gewaltopfer - Erstattung von Heilbehandlungskosten - Antragsbefugnis des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
    Dies habe das BSG auch für "§ 91" (gemeint wohl § 91a) Bundessozialhilfegesetz (BSHG) festgestellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - in juris, Rn. 24), der inhaltlich völlig identisch mit § 95 SGB XII sei.

    Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt daher voraus, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits zum gleichen Zeitpunkt wie der nachrangig verpflichtete Leistungsträger leistungspflichtig war (BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - in juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Zu dieser Antragstellung war sie berechtigt, da gemäß § 95 Satz 1 SGB XII der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - in juris, Rn. 21 ff.).

    (4) Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf das Urteil des BSG vom 22. April 1998 (B 9 VG 6/96 R - in juris) berufen.

    In jenem Urteil hat das BSG es beim Erstattungsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zwar ausreichen lassen, dass der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger den Leistungsantrag (dort nach § 60 Bundesversorgungsgesetz [BVG]) gestellt hat, jedoch nicht entschieden, dass ein solcher Leistungsantrag entbehrlich sei; in jenem Fall lag ein solcher Leistungsantrag (des Sozialhilfeträgers) für die Zeit der Erstattungspflicht gerade vor (BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - in juris, Rn. 21, 24).

    Das BSG hat bereits zu § 91a BSHG, der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 95 SGB XII, entschieden, dass der Leistungsantrag des Berechtigten durch einen Feststellungsantrag des Sozialhilfeträgers ersetzt werden kann, um das Antragserfordernis für den Leistungsanspruch auch im Rahmen des Erstattungsanspruch (dort nach § 104 SGB X) zu wahren (BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - in juris, Rn. 21, 24).

  • BSG, 28.04.1999 - B 9 V 8/98 R

    Kriegsopferversorgung - Kriegsopferfürsorge - Erstattungsanspruch -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
    Die Klägerin verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. Januar 2004 (5 C 8/13 - in juris) sowie das BSG vom 28. April 1999 (B 9 V 8/98 - in juris).

    (5) Soweit das BSG zu § 105 SGB X angenommen hat, dass notwendige, aber auch ausreichende Voraussetzung des Erstattungsanspruchs sei, dass in der Person des Berechtigten "die wesentlichen, die unverzichtbaren, die Grundvoraussetzungen" des - vom klagenden Leistungsträger tatsächlich schon erfüllten - Anspruchs auf eine gleichartige und zeitgleiche Leistung gegen den beklagten Träger vorliegen, aber dass zu den in diesem Sinne unverzichtbaren Voraussetzungen (dort: des Anspruchs auf Heimpflege) ein dahingehender Antrag des Leistungsberechtigten nicht gehöre (BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 9 V 8/98 R - in juris, Rn. 16 m.w.N. zum damaligen Streitstand), vermag der erkennende Senat dem jedenfalls für § 104 Abs. 1 SGB X nicht zu folgen.

    Insbesondere weicht der Senat nicht von dem Urteil des BSG vom 28. April 1999 (B 9 V 8/98 - in juris) ab, denn jenes Urteil betraf einen Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X, während vorliegend § 104 Abs. 1 SGB X einschlägig ist.

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
    Dies wiederum setzt einen Leistungsantrag des Leistungsempfängers oder nach § 95 Satz 1 SGB XII des erstattungsberechtigten Trägers der Sozialhilfe voraus, sofern ein solcher Leistungsantrag materielle Anspruchsvoraussetzung ist (entgegen BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8/13 - juris).

    Die Klägerin verweist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23. Januar 2004 (5 C 8/13 - in juris) sowie das BSG vom 28. April 1999 (B 9 V 8/98 - in juris).

    (6) Allerdings hat das BVerwG - teilweise unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 28. April 1999 - in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 (5 C 8/13 - in juris, Rn. 13) entschieden, dass das Bestehen eines Erstattungsanspruches nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht davon abhänge, dass Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragt worden sei.

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Bindung des Sozialhilfeträgers an die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
    Hier könne nichts anderes gelten als das Bundessozialgericht (BSG) für die Träger der Sozialhilfe in seinem Urteil vom 2. Februar 2012 (B 8 SO 5/10 R - in juris) entschieden habe.

    (7) Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 2. Februar 2012 (B 8 SO 5/10 R - in juris) ergibt sich für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nichts.

  • BSG, 14.09.1994 - 1 RK 56/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Betriebskosten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
    § 103 Abs. 1 SGB X ist nur anwendbar bei institutionell gleichrangigen Leistungsträgern (BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 14/10 RKg 11/96 - in juris, Rn. 9; BSG, Urteil vom 14. September 1994 - 3/1 RK 56/93 - in juris, Rn. 10; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 103 Rn. 9 [August 2011]; Prange, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 103 Rn. 21 ff., 41).

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern gegen andere Leistungsträger richten sich somit regelmäßig nach § 104 SGB X (BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 14/10 RKg 11/96 - in juris, Rn. 10; noch weitergehender ["stets"] BSG, Urteil vom 14. September 1994 - 3/1 RK 56/93 - in juris, Rn. 10; siehe auch Roos, in: von Wulffen/Schütze [Hrsg.], SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 2 f., 6a).

  • BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 11/96

    Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X und § 104 SGB X , Anwendung bei der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
    § 103 Abs. 1 SGB X ist nur anwendbar bei institutionell gleichrangigen Leistungsträgern (BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 14/10 RKg 11/96 - in juris, Rn. 9; BSG, Urteil vom 14. September 1994 - 3/1 RK 56/93 - in juris, Rn. 10; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 103 Rn. 9 [August 2011]; Prange, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 103 Rn. 21 ff., 41).

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern gegen andere Leistungsträger richten sich somit regelmäßig nach § 104 SGB X (BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 14/10 RKg 11/96 - in juris, Rn. 10; noch weitergehender ["stets"] BSG, Urteil vom 14. September 1994 - 3/1 RK 56/93 - in juris, Rn. 10; siehe auch Roos, in: von Wulffen/Schütze [Hrsg.], SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 2 f., 6a).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
    Der Senat muss nicht entscheiden, ob diese abweichende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Anspruch" in § 104 Abs. 1 SGB X von den entsprechenden Tatbestandsmerkmalen im materiellen Leistungsrecht bereits die Wortlautgrenze zulässiger Auslegung (dazu zuletzt etwa BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - in juris, Rn. 86) überschreitet.
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

    Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
    Der Leistungsantrag ist materielle Anspruchsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 P 7/03 R - in juris, Rn. 19; Tresoret, in: jurisPK-SGB XI, 2014, § 33 Rn. 13, 23).
  • BSG, 21.10.1998 - B 9 V 7/98 R

    Bekanntgabe des Bescheids im Ausland - Dauer der Widerspruchsfrist gegen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 11.12.2015 - L 4 P 1171/15
    Die eigenständigen Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X entstehen nicht dadurch, dass der Erstattung begehrende Leistungsträger etwa aufgrund einer Überleitungsanzeige oder im Wege des Forderungsüberganges in eine Anspruchsposition des Berechtigten gegenüber dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger einrückt (BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 9 V 7/98 R - in juris, Rn. 15 m.w.N. - auch zum Folgenden).
  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 4 KR 5152/14
  • LSG Bayern, 04.04.2016 - L 10 AL 47/16

    Voraussetzungen einer rechtzeitigen Antragstellung für den Erstattungsanspruch

    Diese Entscheidung werde aber vom LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2015 - L 4 P 1171/15 - und von Kater (Kasseler Kommentar, SGB X, § 104 Stand 12/2015 Rn. 9 b) für nicht überzeugend gehalten.

    Die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2015 - L 4 P 1171/15 - veröffentlicht in Juris) macht hingegen diese Rechtslage nicht erneut klärungsbedürftig (vgl. dazu Leitherer a. a. O. § 160 Rn. 8 b), denn diese Entscheidung stützt sich zum einen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.09.2012 - 12 A 1082/12 - veröffentlicht in Juris), die aber durch BVerwG mit der Entscheidung vom 23.01.2014 - 5 C 8/13 - gerade aufgehoben worden ist.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2016 - L 4 KR 5028/15
    § 103 Abs. 1 SGB X ist nur anwendbar bei institutionell gleichrangigen Leistungsträgern (BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 14/10 RKg 11/96 - juris, Rn. 9; BSG, Urteil vom 14. September 1994 - 3/1 RK 56/93 - juris, Rn. 10; Urteil des Senats vom 11. Dezember 2015 - L 4 P 1171/15 - juris, Rn. 29; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 103 Rn. 9 [August 2011]; Prange, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 103 Rn. 21 ff., 41).

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern gegen andere Leistungsträger richten sich somit regelmäßig nach § 104 SGB X (BSG, Urteil vom 28. August 1997 - 14/10 RKg 11/96 - juris, Rn. 10; Urteil des Senats vom 11. Dezember 2015 - L 4 P 1171/15 - juris, Rn. 29; noch weitergehender ["stets"] BSG, Urteil vom 14. September 1994 - 3/1 RK 56/93 - juris, Rn. 10; siehe auch Roos, in: von Wulffen/Schütze [Hrsg.], SGB X, 8. Aufl. 2014, § 104 Rn. 2 f., 6a).

    Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt daher voraus, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits zum gleichen Zeitpunkt wie der nachrangig verpflichtete Leistungsträger leistungspflichtig war (BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - juris, Rn. 20 m.w.N.; Urteil des Senats vom 11. Dezember 2015 - L 4 P 1171/15 - juris, Rn. 34).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.04.2021 - L 12 AL 3871/19
    Die entgegenstehende Rechtsauffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2015, L 4 P 1171/15) überzeuge dagegen nicht.

    Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Entstehung des Erstattungsanspruchs davon abhängig ist, dass der für die vorrangige Leistung erforderliche Antrag gestellt worden ist, wie es die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2015 (a.a.O.) annimmt, die allerdings in deutlichem Widerspruch zu den Entscheidungen des 9. Senats des BSG (a.a.O.) und des BVerwG (a.a.O.) steht.

  • LSG Bayern, 06.04.2017 - L 10 AL 55/17

    Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung - Erstattungsanspruch

    Die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2015 - L 4 P 1171/15 - veröffentlicht in juris) machen hingegen diese Rechtslage nicht erneut klärungsbedürftig (vgl. dazu Leitherer a. a. O. § 160 Rdnr. 8b), denn diese Entscheidung stützt sich zum einen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.09.2012 - 12 A 1082/12 - veröffentlicht in juris), die aber durch das BVerwG mit der Entscheidung vom 23.01.2014 - 5 C 8/13 - gerade aufgehoben worden ist.
  • LSG Bayern, 06.04.2017 - L 10 AL 54/17

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufungszulassungsgrund - Erstattungsanspruch

    Die Ausführungen des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.12.2015 - L 4 P 1171/15 - veröffentlicht in juris) machen hingegen diese Rechtslage nicht erneut klärungsbedürftig (vgl. dazu Leitherer a. a. O. § 160 Rdnr. 8b), denn diese Entscheidung stützt sich zum einen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.09.2012 - 12 A 1082/12 - veröffentlicht in juris), die aber durch das BVerwG mit der Entscheidung vom 23.01.2014 - 5 C 8/13 - gerade aufgehoben worden ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2023 - L 5 P 43/20
    Das Antragserfordernis gilt nicht nur beim erstmaligen Eintritt der Pflegebedürftigkeit, sondern auch bei einer Änderung der Pflegesituation (Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 11.12.2015 - L 4 P 1171/15 Rn. 37 m.w.N.) bzw. wenn die Höherstufung begehrt wird (BSG vom 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R Rn. 30).
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