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   LSG Baden-Württemberg, 05.03.2010 - L 4 P 2246/09   

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https://dejure.org/2010,5513
LSG Baden-Württemberg, 05.03.2010 - L 4 P 2246/09 (https://dejure.org/2010,5513)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.03.2010 - L 4 P 2246/09 (https://dejure.org/2010,5513)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. März 2010 - L 4 P 2246/09 (https://dejure.org/2010,5513)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Pflegeversicherung

  • openjur.de

    Soziale Pflegeversicherung - Aufhebung der Leistungsbewilligung bei Änderung der Verhältnisse - Aufhebung der Bewilligung von Pflegegeld beinhaltet nicht die konkludente Aufhebung einer späteren nicht bekannten Bewilligung von Leistungen der vollstationären Pflege - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen wegen vollstationärer Pflege nach Pflegestufe I; Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach einer bestimmten Pflegestufe als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; Aberkennung einer Pflegestufe als Gegenstand ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 48; SGB XI § 14
    Anspruch auf Leistungen wegen vollstationärer Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung; Aufhebung der Bewilligung von Pflegegeld; Gegenstand eines Bewilligungsbescheids der Pflegekasse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vergessene Bewilligungsbescheid der Pflegeversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 P 8/04 R

    Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsaktes - Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.03.2010 - L 4 P 2246/09
    Die Aufhebung beziehe sich auch auf den Anspruch auf vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI. Es komme unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07. Juli 2005 (B 3 P 8/04 R = SozR 4-1300 § 48 Nr. 6) auch nicht darauf an, dass sie im Bescheid vom 05. Februar 2008 sowie im Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2008 nicht den maßgebenden Bewilligungsbescheid vom 24. September 2007 aufgehoben habe.

    Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (vgl. z.B. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6; SozR 4-1300 § 48 Nr. 6).

    Die Beklagte kann sich auch nicht unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 07. Juli 2005 (B 3 P 8/04 R= SozR 4-1300 § 48 Nr. 6) darauf berufen, dass sie jedenfalls konkludent den Bewilligungsbescheid vom 24. September 2007 (auch) aufgehoben hat und lediglich den aufzuhebenden Bescheid falsch bezeichnet hat.

    Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt der Aufhebung bzw. des Aufhebungstermins bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind (BSG SozR 4-1300 § 48 Nr. 6).

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 05.03.2010 - L 4 P 2246/09
    Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (vgl. z.B. BSG SozR 1300 § 45 Nr. 6; SozR 4-1300 § 48 Nr. 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.05.2010 - L 4 P 4188/08
    Die Beklagte hat damit in gerade noch hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass sie die zuletzt erfolgte Bewilligung von Pflegegeld (Bescheid vom 29. Juli 2005) hat aufheben wollen, auch wenn sie den aufzuhebenden Verwaltungsakt nicht bezeichnet hat (vgl. zu den Anforderungen insoweit Urteil des Senats vom 05. März 2010 - L 4 P 2246/09 -, veröffentlicht in juris).

    Demgemäß ist Gegenstand eines Aufhebungsbescheids nach § 48 SGB X die Aufhebung einer konkret bewilligten Leistung, nicht aber die "Aberkennung einer Pflegestufe" (Urteil des Senats vom 05. März 2010 - L 4 P 2246/09 -, veröffentlicht in juris).

  • LSG Bayern, 12.10.2011 - L 2 P 70/11

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegestufe I - Anwendung der

    Der Bescheid über den Neuantrag ersetzte nicht den Aufhebungsbescheid und änderte ihn auch nicht ab (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2010, Az.: L 4 P 2246/09; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 30. März 2011, Az.: L 2 P 52/09).
  • LSG Bayern, 30.03.2011 - L 2 P 52/09

    Höherstufungsantrag, Spitzenverbände, Pflegebedürftiger, Zeitkorridore,

    Der Ablehnungsbescheid vom 27.07.2010 ersetzte nicht den vorherigen Ablehnungsbescheid vom 05.12.2008 und änderte ihn auch nicht ab (vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2010, Az.: L 4 P 2246/09).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - L 4 KR 30/11
    Ein Eingriff in eine Dauerbewilligung ist mit diesen Formulierungen nicht wirksam zu leisten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08 und L 4 P 2246/09 - rechtskräftig, in Juris zur Aufhebung der Bewilligung von Pflegegeld; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. April 2010 - L 11 KR 5160/08 -, in Juris zur Aufhebung der Höhe der Beiträge zur freiwilligen KV und PV).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.10.2010 - L 4 P 826/09
    Wie der Senat bereits in einem anderen Rechtsstreit, der ebenfalls einen von der Beklagten erlassenen Bescheid betraf, mit dem die Bewilligung einer Leistung hätte aufgehoben werden sollen, entschieden hat (Urteil vom 05. März 2010 - L 4 P 2246/09 -, in juris), ist dies im Falle der fehlenden Kenntnis des/der aufzuhebenden Bescheids/Bescheide nicht möglich.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2011 - L 4 P 157/10
    Nennt die Pflegekasse in dem Bescheid, mit welchem sie die weitere Bewilligung von Pflegegeld wegen tatsächlicher Änderung der Verhältnisse ablehnt, weder den aufzuhebenden letzten maßgeblichen Bewilligungsbescheid noch die Rechtsgrundlage des § 48 SGB X, ist eine wirksame Aufhebung der Bewilligung von Pflegegeld nicht erfolgt (vgl. zu alledem Senatsurteile vom 05. März 2010 - L 4 P 4773/08 und L 4 P 2246/09 - rechtskräftig, in Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - L 30 P 4/18
    In dem Bescheid benennt sie weder den Bewilligungsbescheid vom 30. April 2013 als aufzuhebenden Bescheid für den vorgenannten Zeitraum noch die insoweit maßgebliche Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB X (das Pflegegeld war gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI nur bis zum 4. Februar 2016, also dem 28. Tag der stationären Aufnahme, weiterzuzahlen; ab dem 5. Februar 2016 ruhte der Anspruch des Klägers gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 71 Abs. 4 SGB XI), sodass eine wirksame Aufhebung der Bewilligung von Pflegegeld für die Zeit vom 1. April 2016 bis 9. April 2016 nicht erfolgt ist (Meßling in Völzke, juris PK-SGB XI, 2. Auflage 2017, § 15 SGB XI Rn. 143 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg, Urteile vom 5. März 2010, L 4 P 4773/08 und L 4 P 2246/09, beide zitiert nach juris).
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