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   LSG Hessen, 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B ER   

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https://dejure.org/2012,46256
LSG Hessen, 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B ER (https://dejure.org/2012,46256)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B ER (https://dejure.org/2012,46256)
LSG Hessen, Entscheidung vom 21. Dezember 2012 - L 4 SO 340/12 B ER (https://dejure.org/2012,46256)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 128/88

    Hinterbliebenenrente - Sterbevierteljahr - Rentenbeträge - Anrechenbars Einkommen

    Auszug aus LSG Hessen, 21.12.2012 - L 4 SO 340/12
    Zwar dient die Witwenrente im Sterbevierteljahr dem abstrakt-generellen Ziel, den während des Sterbevierteljahres zwangsläufig eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen (BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 Rar 128/88).

    Zweckbestimmt sind daher auch solche Leistungen, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte (BSG Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 Rar 128/88 Rdnr. 25; Söhngen , in: jurisPK-SGB II § 11a SGB II Rdnr. 29).

    Die zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11. Januar 1990 - 7 Rar 128/88), dass die Witwenrente im Sterbevierteljahr eine zweckbestimmte Einnahme und nicht anrechenbar ist, kann nach Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch das SGB II und das SGB XII nicht auf die heutige Rechtslage übertragen werden.

  • BVerfG, 08.03.1972 - 1 BvR 674/70

    Formerfordernisse bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde - Teilweise

    Auszug aus LSG Hessen, 21.12.2012 - L 4 SO 340/12
    Sie soll nach der Intention des Gesetzgebers dem Hinterbliebenen die Aufwendungen, die mit der letzten Krankheit und dem Todesfall verbunden sind, abnehmen und ihm die Umstellung auf die neuen Lebensumstände finanziell erleichtern (BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 1 BvR 674/70).
  • LSG Bayern, 29.11.2017 - L 11 AS 322/17

    Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

    So habe dies das Landessozialgericht Hessen (L 4 SO 340/12 ER) entschieden.

    Ein bloß abstrakt-genereller Sinn und Zweck einer Vorschrift ist für die Anwendung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht ausreichend (so auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.01.2016 - L 7 R 173/15; LSG Hessen, Beschluss vom 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B ER; anders unter Anstellung geringerer Anforderungen an die Zweckbestimmung: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2017, § 11a Rn 169; Geiger in LPK-SGB 11, 6. Auflage, § 11a Rn 9; Strnischa in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand 03/2017, § 11a SGB II Rn 30; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit Nr. 11.84 zu §§ 11-11b SGB II).

  • SG Würzburg, 18.12.2014 - S 3 R 405/14

    Rentenversicherung

    In der Klageschrift vom 22.04.2014 sowie im weiteren Schriftsatz vom 09.07.2014 wird hierzu insbesondere auf die Ausführungen im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER, verwiesen, wonach die Witwenrente auch im Sterbevierteljahr keine gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung sei; denn der abstrakt-generelle Zweck des Sterbevierteljahresbonus, den zunächst eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen, reiche für eine Zweckbestimmung gemäß § 83 SGB XII nicht aus.

    Damit dient der Sterbevierteljahresbonus einem abstrakt-generellen Ziel, nämlich den während des Sterbevierteljahres regelmäßig eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen (Hessisches LSG, Urteil vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER) bzw. dessen bisherigen Lebensstandard im Sterbevierteljahr noch übergangsweise aufrecht zu erhalten (vgl. BVerfG, a.a.O.).

    Im Gegensatz zur Sozialhilfe war das Leistungsniveau der damaligen Arbeitslosenhilfe regelmäßig höher und die Anrechnung von anderweitigem Einkommen aus Sicht des Leistungsempfängers großzügiger (Hessisches LSG, Urteil vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER).

  • SG Hannover, 07.06.2022 - S 81 SO 440/21
    Abstrakt-generelle Zwecke sind jeder Norm immanent (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - L 4 SO 340/12 B ER -, Rn. 9, juris unter Verweis auf Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf § 83 SGB XII Rdnr. 6; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. August 2002 - 4 LB 128/02 -, Rn. 27, juris zu § 77 BSHG).

    § 83 Abs. 1 SGB XII fordert über einen solchen allgemeinen Zweck einen solchen, der "ausdrücklich genannt" ist (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - L 4 SO 340/12 B ER -, Rn. 9, juris).

  • LSG Bayern, 12.04.2017 - L 11 AS 245/17

    Berufungszulassung hinsichtlich der Anrechnung von gezahlter Witwenrente auf

    Trotz anders lautender fachlicher Weisungen der Bundesagentur (11.84) hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. wegen Abweichung des Sozialgerichts Nürnberg (SG) von der obergerichtlichen Rechtsprechung (hier Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2012 - L 4 SO 340/12 B) erhoben.
  • SG Nürnberg, 23.11.2016 - S 13 AS 665/16

    Rechtmäßige Anrechnung der Sterbevieljahresleistung als Einkommen

    Die gegenteilige Ansicht des LSG Hessen in der Entscheidung vom 21.12.2012 (L 4 SO 340/12 B ER) vermag nicht zu überzeugen.
  • LSG Schleswig-Holstein, 19.01.2016 - L 7 R 173/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Das Sozialgericht hat sich in der Begründung seiner Rechtsansicht auch auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2012 im Verfahren L 4 SO 340/12 B und das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18. Dezember 2014 im Verfahren S 3 R 405/14 gestützt.
  • SG Düsseldorf, 20.02.2019 - S 5 R 2625/14
    Das LSG Hessen habe in einer Entscheidung vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER, bereits klargestellt, dass diese Rechtsprechung nach Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch das SGB II und das SGB XII nicht auf die neue Rechtslage übertragen werden könne.

    (Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER; Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 18.12.2014, Az. S 3 R 405/14; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.01.2016, Az. L 7 R 173/15).

  • SG Darmstadt, 23.01.2020 - S 19 AS 190/19

    SGB II

    Ein abstrakt-genereller Sinn und Zweck einer Vorschrift ist für die Anwendung von § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II nicht ausreichend (Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Januar 2016, Az: L 7 R 173/15, juris Rn. 13, Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 21. Dezember 2012, Az: L 4 SO 340/12 B ER, juris Rn. 9, Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2019, Az: S 5 R 2625/14, juris Rn. 27).
  • SG Schleswig, 21.08.2015 - S 21 R 237/13
    Er sieht sich hierin durch eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 21.12.2012, L 4 SO 340/12 B ER, bestätigt.

    § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II fordert über einen solchen allgemeinen Zweck einen solchen, der "ausdrücklich genannt" ist (so zutreffend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2012, L 4 SO 340/12 B, zitiert nach juris Rn 8 zur Parallelnorm des § 83 SGB XII; bei der Auslegung von § 11a Abs. 3 SGB II kann auf die zur Parallelnorm § 83 SGB XII ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden, so Söhngen in JurisPK, Stand: 26.06.2015, SGB II, § 11a Rn 29.).

  • SG Köln, 22.10.2020 - S 25 R 186/19
    Daher kommt eine Übertragung der Rechtsprechung zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG jedenfalls für die Zeit der sprachlichen Neufassung in § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II ab 01.04.2011 nicht in Betracht (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2012, L 4 SO 340/12 B ER, Rn. 12).
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