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   LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2011 - L 5 AS 441/11 B ER   

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https://dejure.org/2011,4872
LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2011 - L 5 AS 441/11 B ER (https://dejure.org/2011,4872)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.12.2011 - L 5 AS 441/11 B ER (https://dejure.org/2011,4872)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - L 5 AS 441/11 B ER (https://dejure.org/2011,4872)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZR 694/80

    Rückwirkende Bewilligung von Armenrecht (Prozesskostenhilfe) - Bewilligung von

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2011 - L 5 AS 441/11
    Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2006, L 8 B 4/06 AY ER, nicht veröffentlicht).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.12.2006 - L 8 B 4/06

    Keine Beschwerde in Vergütungsfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2011 - L 5 AS 441/11
    Rückwirkend kann das Gericht frühestens zu dem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe bewilligen, in dem ihm der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vollständig vorlag (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80, NJW 1982, S. 446; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. März 2006, L 8 B 4/06 AY ER, nicht veröffentlicht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2017 - L 7 AS 965/15

    Arbeitslosengeld II

    Einen monatlichen oder jedenfalls halbjährlichen Gewinnverwendungsbeschluss sieht das Gesetz nicht vor (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2011 - L 5 AS 441/11 B ER, SG Aachen Urteil vom 24.11.2015 - S 14 AS 128/15).
  • SG Aachen, 24.11.2015 - S 14 AS 128/15

    Endgültige Leistungsfestsetzung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende bei

    Dies ist in der vorliegenden Konstellation, in der der Kläger zu 1) und sein Mitgesellschafter als Gesellschafter-Geschäftsführer je 50 % der Geschäftsanteile an der UG halten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen, weil ein Gewinnvortrag (=Abschlags- oder Zwischendividende) im Ergebnis hätte einstimmig beschlossen werden müssen, nicht beschlossen worden ist und für den Kläger zu 1) nicht unabhängig vom Willen seines Mitgesellschafters herbeiführbar gewesen ist (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2011 - L 5 AS 441/11 B ER, juris, Rn. 28).
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