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   LSG Hamburg, 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB   

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https://dejure.org/2008,5321
LSG Hamburg, 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB (https://dejure.org/2008,5321)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB (https://dejure.org/2008,5321)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 01. September 2008 - L 5 AS 70/08 NZB (https://dejure.org/2008,5321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Beschwerde - einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Unzulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassung in Rechtsmittelbelehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Berufung in der Hauptsache als Voraussetzung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2009, 644
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - L 9 B 74/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Hamburg, 01.09.2008 - L 5 AS 70/08
    Auch eine fiktive Prüfung, ob eine Zulassung nach § 144 Abs. 2 SGG zu erfolgen hätte, wenn es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern um ein Hauptsacheverfahren handeln würde, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (so bereits Beschluss des Senats 21.7.2008 - L 5 B 259/08 ER AS; ebenso LSG Hamburg 12.8.2008 - L 4 B 308/08 ER SO; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen 10.4.2008 - L 9 B 74/08 AS ER und 2.7.2008 - L 7 B 192/08 AS ER, beide in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2008 - L 7 B 192/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Hamburg, 01.09.2008 - L 5 AS 70/08
    Auch eine fiktive Prüfung, ob eine Zulassung nach § 144 Abs. 2 SGG zu erfolgen hätte, wenn es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern um ein Hauptsacheverfahren handeln würde, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (so bereits Beschluss des Senats 21.7.2008 - L 5 B 259/08 ER AS; ebenso LSG Hamburg 12.8.2008 - L 4 B 308/08 ER SO; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen 10.4.2008 - L 9 B 74/08 AS ER und 2.7.2008 - L 7 B 192/08 AS ER, beide in juris).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus LSG Hamburg, 01.09.2008 - L 5 AS 70/08
    Schließlich weist der Senat darauf hin, dass im Rechtsmittelrecht das Gebot der Rechtsmittelklarheit herrscht (siehe dazu nur BSG 30.6.2008 - B 2 U 1/08 RH, juris, unter Hinweis auf den Plenumsbeschluss des BVerfG 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395).
  • LSG Schleswig-Holstein, 10.03.2008 - L 4 B 308/08

    Bindungswirkung eines Bescheides des Zulassungsausschusses für Ärzte zur

    Auszug aus LSG Hamburg, 01.09.2008 - L 5 AS 70/08
    Auch eine fiktive Prüfung, ob eine Zulassung nach § 144 Abs. 2 SGG zu erfolgen hätte, wenn es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern um ein Hauptsacheverfahren handeln würde, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht (so bereits Beschluss des Senats 21.7.2008 - L 5 B 259/08 ER AS; ebenso LSG Hamburg 12.8.2008 - L 4 B 308/08 ER SO; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen 10.4.2008 - L 9 B 74/08 AS ER und 2.7.2008 - L 7 B 192/08 AS ER, beide in juris).
  • BSG, 30.06.2008 - B 2 U 1/08 RH

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Revision - LSG - Beifügung einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 01.09.2008 - L 5 AS 70/08
    Schließlich weist der Senat darauf hin, dass im Rechtsmittelrecht das Gebot der Rechtsmittelklarheit herrscht (siehe dazu nur BSG 30.6.2008 - B 2 U 1/08 RH, juris, unter Hinweis auf den Plenumsbeschluss des BVerfG 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2011 - L 20 AY 98/11

    Sozialhilfe

    Unabhängig davon sprechen jedenfalls Sinn und Zweck der zum 01. April 2008 in Kraft getretenen Neuregelung für eine solche Auslegung; denn nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt (BT-Drs. 16/7716, S. 22 - zu Art. 1 Nr. 29 Buchstabe b; LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB - Hessisches LSG, Beschluss vom 12.01.2009 - L 7 AS 421/08 B ER -).

    Vielmehr wird der erstrebte Entlastungszweck nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen, d.h. aus § 144 Abs. 1 SGG, ergibt (LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER - a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER -).

    Die Prüfung des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) wäre bezogen auf das Hauptsacheverfahren bereits tatsächlich nicht möglich (LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB -).

    Vielmehr wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Entscheidung in der Regel auf Grund einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten, jedoch notwendig nach zeitlichem Aufwand und inhaltlicher Tiefe eingeschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen, während die endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, in dem das Gericht den Streitgegenstand und die entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen und die für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes wesentlichen Rechtsfragen abschließend beantworten muss (zu alledem LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2007 - L 5 AS 70/08 NZB - sowie vom 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS bzw. 1137/08 PKH AS -, auch zu der Kritik an der gegenteiligen Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinen Beschlüssen vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2011 - L 20 AY 114/11

    Sozialhilfe

    Ausgehend hiervon ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen sind, spätestens seit Inkrafttreten des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zum 1. April 2008 unzulässig; denn mit Blick auf die genannten Entscheidungen des BVerfG hätte es - sofern vom Gesetzgeber gewollt - zumindest im Zuge der Einführung dieser Vorschrift, die die Statthaftigkeit einer Beschwerde im Eilverfahren von der Zulässigkeit der (fiktiven) Berufung in der Hauptsache abhängig macht, einer ausdrücklichen Regelung des Rechtsbehelfs einer Nichtzulassungsbeschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes bedurft (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB -).

    Im Übrigen widerspräche der Rechtsbehelf einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz auch dem mit Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers, namentlich dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift; denn nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Entlastung der Landessozialgerichte erfolgt (BT-Drs. 16/7716, S. 22 - zu Art. 1 Nr. 29 Buchstabe b; LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB - Hessisches LSG, Beschluss vom 12.01.2009 - L 7 AS 421/08 B ER -).

    Vielmehr wird der erstrebte Entlastungszweck nur dann erreicht, wenn sich die Zulässigkeit einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres aus dem Beschwerdewert oder der Art und Dauer der im Streit stehenden Leistungen, d.h. aus § 144 Abs. 1 SGG, ergibt (LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER - a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER -).

    Vielmehr wird im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Entscheidung in der Regel auf Grund einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten, jedoch notwendig nach zeitlichem Aufwand und inhaltlicher Tiefe eingeschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen, während die endgültige Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, in dem das Gericht den Streitgegenstand und die entscheidungserheblichen Tatsachen feststellen und die für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes wesentlichen Rechtsfragen abschließend beantworten muss (zu alledem LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2007 - L 5 AS 70/08 NZB - sowie vom 16.01.2009 - L 5 B 1136/08 ER AS bzw. 1137/08 PKH AS -, auch zu der Kritik an der gegenteiligen Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinen Beschlüssen vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER - und vom 24.02.2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.08.2010 - L 5 B 584/08 AS ER -).

  • LSG Sachsen, 16.07.2009 - L 2 AS 382/09

    Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren beim

    Daher ist - wie vom SG zutreffend ausgeführt - die Beschwerde in dem hier streitigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 ausgeschlossen (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.12.2008 - L 7 B 716/08 AS-ER - LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.11.2008 - L 11 B 526/08 AS-ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2008 - L 8 SO 80/08 ER - und Beschluss vom 08.09.2008 - L 13 AS 178/08 ER - LSG Hamburg, Beschluss vom 01.09.2008 - L 5 AS 70/08 NZB - Hessisches LSG, Beschluss vom 11.08.2008 - L 7 AS 213/08 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2008 - L 19 B 118/08 AS-ER - und Beschluss vom 02.07.2008 - L 7 B 192/08 AS-ER - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2008 - L 28 B 919/08 AS-ER - a. A. nur: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER -).
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