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   LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - L 5 AS 710/13 B ER   

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https://dejure.org/2013,20264
LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - L 5 AS 710/13 B ER (https://dejure.org/2013,20264)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.07.2013 - L 5 AS 710/13 B ER (https://dejure.org/2013,20264)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - L 5 AS 710/13 B ER (https://dejure.org/2013,20264)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 86b Abs 2 SGG, § 66 Abs 1 S 1 SGB 10, § 66 Abs 3 S 1 SGB 10
    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Antrag gegen einen Leistungsträger auf Einstellung der Vollstreckung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Geldforderung eines Landkreises - Landesrecht - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einwände gegen Vollstreckung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids nach den Vorschriftern des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts durch die Vollstreckungsbehörde; Geltendmachung der Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz im laufenden Vollstreckungsverfahren bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung; Erstattung; Vollstreckungsschutz; zuständiges Gericht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Nürnberg, 29.10.1980 - V 58/80
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - L 5 AS 710/13
    Dafür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der eine ausnahmsweise und ausdrückliche Rechtswegzuweisung für die Anordnung von Erzwingungshaft zu den Sozialgerichten regelt (so auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 1984, 10 S 489/84, NJW 1984 S. 2482; LSG Berlin, Beschluss vom 22. März 1996, L 9 Kr-SE 23/96, Beith. 1986 S. 785 für Zwangsvollstreckungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes; anders für den Fall der Anordnung einer Durchsuchung mit entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB X: HambOVG, Beschluss vom 8. Februar 1982, Bs V 58/80, Die Öffentliche Verwaltung, Heft 14, Seite 602).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.04.2008 - L 2 B 247/07

    Geltendmachung der Einwendung der Rechtsmissbräuchlichkeit einer

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - L 5 AS 710/13
    Es besteht jedoch kein Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Inanspruchnahme der Sozialgerichte außerhalb der gesetzlichen Regelungen im Landesvollstreckungsrechts, da die Einwendungen der Antragstellerin gegenüber der Vollstreckungsbehörde dort zu berücksichtigen sind (anders für den Fall des Fehlens von Rechtsschutzmöglichkeiten im Vollstreckungsverfahren: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. April 2008, L 2 B 247/07 AS ER, sozialgerichtsbarkeit.de).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.1984 - 10 S 489/84

    Verwaltungsvollstreckung; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - L 5 AS 710/13
    Dafür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB X, der eine ausnahmsweise und ausdrückliche Rechtswegzuweisung für die Anordnung von Erzwingungshaft zu den Sozialgerichten regelt (so auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 1984, 10 S 489/84, NJW 1984 S. 2482; LSG Berlin, Beschluss vom 22. März 1996, L 9 Kr-SE 23/96, Beith. 1986 S. 785 für Zwangsvollstreckungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes; anders für den Fall der Anordnung einer Durchsuchung mit entsprechender Anwendung von § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB X: HambOVG, Beschluss vom 8. Februar 1982, Bs V 58/80, Die Öffentliche Verwaltung, Heft 14, Seite 602).
  • LSG Bayern, 29.04.2014 - L 7 AS 260/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vollstreckung eines bestandskräftigen

    Sie ist insbesondere nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, da für eine anstehende Vollstreckung als Beschwerdewert der Wert ausschlaggebend ist, für den die sofortige Einstellung der Vollstreckung begehrt wird (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2013, L 5 AS 710/13 B Rz. 13; BayLSG, Beschluss vom 15.04.2014, L 7 AS 797/13 B PKH).

    Zu vollstreckende Forderungen nach dem SGB II i. S. d. § 40 Abs. 6 Hs 1 SGB II dürfen ausschließlich Geldforderungen sein (Eicher/Spellbrink, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 Rz 193; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.7.2013, L 5 AS 710/13 B ER Rz 20 zu Erstattungsbescheiden für Leistungen nach dem SGB II).

    Wenn die Bf eindeutig nur gegen die Vollstreckungsbehörde vorgehen wollen, sind andere Antragsgegner - wie hier der Bg - nicht passivlegitimiert und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist entsprechend - wenn er trotz entsprechender Belehrung zusätzlich gegen einen anderen Antragsgegner als die Vollstreckungsbehörde aufrechterhalten wird - als unbegründet abzulehnen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.7.2013, L 5 AS 710/13 B ER Rz 15).

    Für Rechtsschutz vor den Sozialgerichten fehlt dabei nicht schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Prüfungsumfang bei Rechtsschutz gegenüber dem Hauptzollamt vor den Finanzgerichten in begrenzten Umfang auch Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt umfassen kann (a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2013, L 5 AS 710/13 B ER Rz 25 für Vollstreckungsschutz gegenüber Vollstreckungsbehörden bzgl Rückforderungsbescheiden von Sozialbehörden).

    Eilrechtsschutz erfolgt insoweit über eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wird (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2013, L 5 AS 710/13 B ER Rz 24; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2008, L 11 AL 165/07 ER Rz 7).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Vorliegen

    a) Der gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtete Haupt- und der gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtete (erste) Hilfsantrag (vgl. Antragsschrift vom 28. Januar 2016 ) sind bereits deshalb unbegründet, weil diese beiden Beteiligten nicht passiv legitimiert sind; sie können mangels Zuständigkeit materiell-rechtlich nicht zur begehrten vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet werden (vgl. zur fehlenden Passivlegitimation und dann vorliegenden Unbegründetheit des Rechtsschutzgesuchs nur LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2013 - L 5 AS 710/13 B ER - ; Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., Vor § 51 Rdnr. 13; Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 69 Rdnr. 4), so dass der erforderliche Anordnungsanspruch nicht besteht.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2020 - L 7 SO 1251/20
    Zwar spricht viel dafür, dass im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller betreffend die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2020, die dieser auf § 66 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 15 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg (LVwVG) gestützt hat, nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten in einer Angelegenheit der Sozialhilfe (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsbarkeit (SGG)) gegeben war (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - juris Rdnr. 6 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. August 2016 - 5 B 74/15 - juris Rdnr. 6 ff.; Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2013 - L 5 AS 710/13 B ER - juris Rdnr. 23).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2014 - L 7 AS 1057/13
    Unerheblich ist es, dass der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt durchführen lässt, weil vorläufiger Rechtsschutz daneben auch durch die Sozialgerichte in Anspruch genommen werden kann, wenn aus Gründen des materiellen Rechts die Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung beseitigt werden sollen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Januar 2008 - L 11 AL 165/07 R - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2013 - L 5 AS 710/13 B ER -).
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