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   LSG Hamburg, 24.11.2005 - L 5 B 256/05 ER AS   

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LSG Hamburg, 24.11.2005 - L 5 B 256/05 ER AS (https://dejure.org/2005,15256)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2005 - L 5 B 256/05 ER AS (https://dejure.org/2005,15256)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24. November 2005 - L 5 B 256/05 ER AS (https://dejure.org/2005,15256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehensweise Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei fehlender aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung des Arbeitslosengelds II (Alg II); Anspruch auf Alg II bei grundsätzlicher ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BAföG § 2; SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5 S. 2; BSHG § 26
    Grundsicherung für Arbeitssuchende, Studium, Studenten, besondere Härte, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 29.09.1995 - 4 M 5332/95

    Sozialhilfe; Besonderer Härtefall; Verdienen des Lebensunterhalts durch Arbeit;

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.11.2005 - L 5 B 256/05
    Diese recht unbestimmten Grundsätze hat die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (OVG) der Länder durch die Bildung von Fallgruppen ausgefüllt, die auf die hier einschlägige Bestimmung § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II übertragen werden können (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1995, Az: 4 M 5332/95, FEVS 46, 422).

    So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das Vorliegen einer besonderen Härte u. a. in solchen Fällen für möglich gehalten, in denen die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfe Suchenden nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfe Suchende begründete Aussicht hat, wieder" zu seinem Geld zu kommen", und deshalb der Träger der Sozialhilfe nur zur Überbrückung einer vorübergehenden Notlage einspringen muss (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 1995 a. a. O.).

  • LSG Hessen, 11.08.2005 - L 9 AS 14/05

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende und

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.11.2005 - L 5 B 256/05
    Das Hessische Landessozialgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen (9. Senat, Beschluss vom 11. August 2005, Az: L 9 AS 14/05 ER, veröffentlich in Juris, für eine Studierende nach dem dritten Semester eines sechs Semester umfassenden Studienganges).

    Selbst wenn man mit dem Hessischen Landessozialgericht (9. Senat, Beschluss vom 11. August 2005, Az: L 9 AS 14/05 ER - Juris - NDV-RD 2005, 102) die Auffassung vertritt, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende seien hinsichtlich der erwerbsfähigen Hilfeempfänger Funktionsnachfolger der bisher für Ansprüche nach dem BSHG zuständigen Sozialhilfeträger und an Zusagen über die weitere Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gebunden, so erstreckt sich doch die Bindungswirkung der Zusicherung nicht auf die Bewilligung der Leistung in Form eines Zuschusses, soweit wie hier die Leistung ab 1. Januar 2005 nach § 7 Abs. 5 SGB II nur noch als Darlehen gewährt werden kann.

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.11.2005 - L 5 B 256/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur vergleichbaren Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz ((BSHG); Urteil vom 14. Oktober 1993, Az: 5 C 16/91, BVerwGE 94, 224) besteht eine besondere Härte in diesem Sinne nur, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.04.2005 - L 8 AS 36/05

    Anforderungen an die Annahme eines Härtefalles im Rahmen der Gewährung von

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.11.2005 - L 5 B 256/05
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einen besonderen Härtefall i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II angenommen, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - SozSich 2005, 180 für eine nach dem SGB III förderungsfähige, zu einem Drittel absolvierte Ausbildung).
  • SG Oldenburg, 18.01.2005 - S 46 AS 24/05

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.11.2005 - L 5 B 256/05
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen einen besonderen Härtefall i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II angenommen, wenn die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen ist, sofern dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten ist, die Ausbildung schon fortgeschritten ist und der Hilfesuchende begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - SozSich 2005, 180 für eine nach dem SGB III förderungsfähige, zu einem Drittel absolvierte Ausbildung).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2006 - L 10 AS 545/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beteiligtenfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft

    Weiter sind Fälle in Betracht zu ziehen, in denen (2.) die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (etwa OVG Hamburg Beschluss vom 9. September 1997 - Bs IV 36/97 - FEVS 48, 327, 328 , Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 29. Januar 1993 - 8 VG 79/93 - info also 1994, 38 ff ), sowie Sachverhalte, in denen (3.) die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff in Fortführung der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen aaO; sich anschließend LSG Hessen Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 AS 14/05 ER - und LSG Hamburg Beschluss vom 24. November 2005 - L 5 B 256/05 ER AS -, die beiden zuletzt genannten Entscheidungen veröffentlicht in Juris).
  • LSG Hamburg, 02.02.2006 - L 5 B 396/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ausschluss von Leistungen für

    Auch der erkennende Senat hat sich diese Grundsätze bereits in seinem Beschluss vom 24. November 2005 - L 5 B 256/05 ER - zu Eigen gemacht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2006 - L 19 B 20/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Die Antragstellerin gehört auch nicht zur Personengruppe derer, deren Ausbildung wegen des unvorhergesehenen Eintretens besonderer Umstände (z.B. langwierige Erkrankung, Geburt von Kindern) unerwartet lange dauert oder die in Folge eines Notfalles (Wohnungsbrand, Raub, Unfall, Tod des Unterhaltsleistenden etc., vgl. Grube a.a.O.) ehemals vorhandene Mitteln zur Selbstfinanzierung der Ausbildung gänzlich fehlen (vgl. zu einem solchen Fall Beschluss des LSG Hamburg vom 24.11.2005 - L 5 B 256/05 ER AS, Inf. Ausl. R 2006, 148ff., info also 2006, 139).
  • LSG Hamburg, 06.05.2008 - L 5 B 70/08

    Systematische Verankerung der Erstausbildung als Förderungsvoraussetzung i.S.d. §

    Dieser Rechtsprechung haben sich das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 - FEVS 56, S. 511 ff., 514 f.), das Hessische LSG (Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 AS 14/05 ER - ZFSH/SGB 2005, S. 672 ff., 514 f.) und auch der erkennende Senat in seinen Beschlüssen vom 24. November 2005 (Az. L 5 B 256/05 ER AS), 24. Januar 2006 (Az. L 5 B 385/05 ER AS) und 2. Februar 2006 (Az. L 5 B 396/05 ER AS - FEVS 57, S. 429 ff., 430 f.) für den Geltungsbereich des SGB II angeschlossen.
  • LSG Hamburg, 24.01.2006 - L 5 B 385/05

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei gleichzeitigem

    Der erkennende Senat hat sich diese Grundsätze bereits in seinen Beschlüssen vom 24. November 2005 (Az.: L 5 B 256/05 ER AS) und 2. Februar 2006 (Az.: L 5 B 396/05 ER AS) zu Eigen gemacht und besonders hervorgehoben, dass in der heutigen Zeit einem qualifizierten Ausbildungsabschluss für die Arbeitsmarktintegration besondere Bedeutung zukommt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.11.2006 - L 10 B 981/06

    Auslegung des Rechtsbegriffs der besonderen Härte; Einschätzung der beruflichen

    Weiter sind Fälle in Betracht zu ziehen, in denen (2.) die konkrete Ausbildung belegbar ausnahmsweise die einzige realistische Chance ist, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (etwa OVG Hamburg Beschluss vom 9. September 1997 - Bs IV 36/97 - FEVS 48, 327, 328 (besondere Persönlichkeitsstruktur), Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 29. Januar 1993 - 8 VG 79/93 - info also 1994, 38 ff (Suchtgefährdeter)), sowie Sachverhalte, in denen (3.) die finanzielle Grundlage für die Ausbildung, die zuvor (insbes. durch Leistungen öffentlicher Träger) gesichert gewesen war, entfallen ist, wenn dies vom Hilfebedürftigen nicht zu vertreten und die Ausbildung schon fortgeschritten ist und er begründete Aussicht hat, nach der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS 36/05 ER - FEVS 56, 511 ff in Fortführung der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen aaO; sich anschließend LSG Hessen Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 AS 14/05 ER - und LSG Hamburg Beschluss vom 24. November 2005 - L 5 B 256/05 ER AS -, die beiden zuletzt genannten Entscheidungen veröffentlicht in Juris).
  • SG Hannover, 09.03.2006 - S 31 AS 132/06

    Grundsicherung für Arbeitssuchende, Schüler, Schule, Ausbildungsförderung, BAföG,

    Für den Geltungsbereich des SGB II haben sich dieser Rechtsprechung verschiedene Landessozialgerichte, darunter auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, angeschlossen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. April 2005 - L 8 AS- 36/05 -, FEVS 56, 511, 514; LSG Hessen, Beschluss vom 11. August 2005 - K 9 AS 14/05 ER - ZFSH/SGB 2006, 672, 676; LSG Hamburg, Beschlüsse vom 24. November 2005, L 5 B 256/05 ER und vom 2. Februar 2006, L 5 B 396/05 ER AS).
  • SG Oldenburg, 07.07.2006 - S 47 AS 327/06
    Denn auch wenn ein ausländischer Auszubildender tatsächlich keine Ausbildungsförderung erhält, weil er die in § 8 BAföG geforderten ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Ausbildung gem. § 2 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sein, so dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II - wie vorliegend - greift (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 24. November 2005, Az. L 5 B 256/05 ER AS).
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