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   LSG Hamburg, 11.01.2007 - L 5 B 531/06 ER AS   

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https://dejure.org/2007,16433
LSG Hamburg, 11.01.2007 - L 5 B 531/06 ER AS (https://dejure.org/2007,16433)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2007 - L 5 B 531/06 ER AS (https://dejure.org/2007,16433)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - L 5 B 531/06 ER AS (https://dejure.org/2007,16433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Gewährung der Differenz zwischen der Wassergeldpauschale und der tatsächlich zu leistenden monatlichen Abschlagzahlung ; Wesentlicher Nachteil im Falle des Abwartens der Entscheidung in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 23 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
    Annahme eines wesentlichen Nachteils nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.01.2007 - L 5 B 531/06
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn es um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht, weil derartige Beeinträchtigungen nicht mehr nachträglich ausgeglichen werden können, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (vgl. BVerfG v. 12.5.2005, 1 BvR 569/05, Breith 2005, S. 803 ff., 805).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.09.2006 - L 13 AS 3108/06

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - keine Aufrechnung zur Tilgung

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.01.2007 - L 5 B 531/06
    Nach Auffassung des Senats führt nicht jede - geringfügige - Unterschreitung des Regelsatzes dazu, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre (ebenso LSG Sachsen, Beschluss v. 24.10.2006, L 3 B 158/06 AS-ER, m.w.N.; a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 6.9.2006, L 13 AS 3108/06 ER-B).
  • SG Dortmund, 17.11.2005 - S 22 AS 206/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Hamburg, 11.01.2007 - L 5 B 531/06
    Es spricht daher einiges dafür, die Grenze des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen bei 70 v.H. der Regelleistung anzusetzen (so SG Dortmund, Beschluss v. 17.11.2005, S 22 AS 206/05 ER - Juris; vgl. auch LSG Sachsen, Beschluss v. 24.10.2006, L 3 B 158/06 AS-ER).
  • SG Duisburg, 12.02.2019 - S 49 AS 5042/18

    Gewährung von Leistungen ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v.

    Teilweise wird für laufende Leistungen ein Betrag in Höhe von 5 Prozent (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.04.2013 - L 5 AS 341/13 B ER, juris, Rn. 25) oder - in Anlehnung an § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II - 10 Prozent des Regelbedarfes (LSG Hamburg, Beschl. v. 11. Januar 2007 - L 5 B 531/06 ER AS, juris, Rn. 9 f.; Wündrich, a.a.O.) als Bagatellgrenze angesetzt.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - L 7 AS 634/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Nichtglaubhaftmachung des Anordnungsgrundes -

    Es handelt sich um lediglich 4, 37 Prozent des ihr zustehenden Regelbedarfes und damit um einen Bagatellbetrag, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Regel nicht erstritten werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Mai 2017 - L 7 R 1600/17 ER-B - n.v.; LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - L 5 B 531/06 ER AS - juris Rdnr. 4, 9 f.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2012 - L 5 AS 456/11 B ER - juris Rdnr. 38; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - L 5 AS 616/17 B ER - juris Rdnr. 30; Meßling in Hennig, SGG, § 86b Rdnr. 169 [Dezember 2014]; anders LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018 - L 7 AS 1/18 B ER - juris Rdnr. 10), zumal anerkannt ist, dass zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache auch in Verfahren wegen existenzsichernder Leistungen beim Erlass einstweiliger Anordnungen ein Abschlag vorgenommen werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rdnr. 26), der bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs betragen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2012 - L 7 AS 630/12 B ER - juris Rdnr. 8; LSG Bayern, Beschluss vom 22. Juni 2017 - L 7 AS 329/17 B ER - juris Rdnr. 21; LSG Bayern, Beschluss vom 19. Juli 2017 - L 11 AS 439/17 B ER - juris Rdnr. 21; vgl. auch Beschluss des Senats vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 5; Abschlag von 20 Prozent des Regelsatzes bei LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2016 - L 2 SO 1902/16 ER-B - juris Rdnr. 10).
  • LSG Thüringen, 20.06.2008 - L 9 AS 1/08

    Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, fehlender

    Dies ergibt sich zum einen aus der Sanktionsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der Gesetzgeber die Absenkung der Regeleistung um 30 v. H. für einen gewissen Zeitraum anordnet, zum anderen aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach ist ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Einzelfall zur Deckung eine unabweisbaren Bedarfs gewährtes Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v. H. der an den Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung zu tilgen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - Az.: L 5 B 531/06 ER AS und Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 -Az.: L 3 B 158/06 AS-ER, beide nach juris).
  • LSG Sachsen, 06.02.2008 - L 2 B 601/07 AS-ER

    Auslegung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz eines Bedarfsgemeinschaft,

    Darin liegt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts kein schwerer unzumutbarer Nachteil (u.a. Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.09.2005 - L 3 B 155/05 - ebenso: LSG Hamburg, Beschluss vom 21.05.2007 - L 5 B 111/07 ER AS - LSG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2007 - L 5 B 531/06 ER AS -).
  • LSG Hamburg, 21.05.2007 - L 5 B 111/07

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Fehlen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des

    Wenn es der Gesetzgeber somit für zumutbar hält, dass durch die notwendige Darlehenstilgung die Regelleistung um bis zu 10 Prozent monatlich reduziert werden kann, gibt dies zugleich einen Maßstab dafür, wann ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG anzunehmen ist (LSG Hamburg, Beschluss vom 11.1.2007 - L 5 B 531/06 ER AS).
  • LSG Thüringen, 01.12.2008 - L 9 B 146/07

    Vorliegen eines Anordnungsgrundes bei einer geringfügigen Unterschreitung des

    Dies ergibt sich zum einen aus der Sanktionsregelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der Gesetzgeber die Absenkung der Regelleistung um 30 v. H. für einen gewissen Zeitraum anordnet, insbesondere aber aus § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Danach ist ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Einzelfall zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs gewährtes Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe bis zu 10 v. H. der an den Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung zu tilgen (vgl. den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2008 - Az.: L 9 AS 1/08 ER sowie Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - Az.: L 5 B 531/06 ER AS und Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - Az ...: L 3 B 158/06 AS-ER, beide nach juris).
  • SG Wiesbaden, 05.11.2007 - S 14 SO 108/07
    Der Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit der begehrten Gerichtsentscheidung ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht, weil die seitens des Antragstellers geltend gemachte Unterdeckung seines Existenzminimums ab Antragstellung im Eilverfahren nicht mehr als 10 v. H. der monatlichen Regelleistungen zum Lebensunterhalt beträgt (vgl. Landessozialgericht Hamburg vom 10.01.2007, L 5 B 531/06 ER AS).
  • SG Lüneburg, 09.03.2009 - S 25 AS 1915/08
    Wenn es der Gesetzgeber - außerhalb von Sankti-onsmaßnahmen - somit für zumutbar hält, dass durch die notwendige Darlehenstilgung der Regelsatz um bis zu 10 Prozent - bei Alleinstehenden also um maximal 35, 00 EUR im Monat - reduziert werden kann, ohne dass dies das Existenzminimum berührt, gibt dies zugleich einen Maßstab dafür, wann ein "wesentlicher" Nachteil im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG anzunehmen ist und wann nicht (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007, - L 5 B 531/06 ER AS).
  • SG Gelsenkirchen, 28.12.2021 - S 41 AS 2434/21
    Soweit der Regelbedarf durch die zur Verfügung stehenden Mittel geringfügig unterschritten wird, ist hierdurch kein wesentlicher Nachteil zu erkennen (vgl. auch Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 11.01.2007 - L 5 B 531/06 ER AS).
  • SG Nordhausen, 06.08.2015 - S 13 AS 788/15

    Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung durch einstweiligen

    Aus den §§ 42a Abs. 2 S. 1; 43 Abs. 2 S. 1 SGB II ist abzuleiten, dass einem Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II allenfalls ein Rückgriff auf die Regelleistung zumutbar ist, wenn der in Rede stehende Betrag weniger als 10 Prozent dieser ausmacht (vgl. LSG Hamburg v. 11.01.2007 - L 5 B 531/06 ER AS), wobei eine keine allgemeine Bagatellgrenze von 10 Prozent gibt, d.h. im Einzelfall auch bereits bei geringeren Beträgen ein Rückgriff auf die Regelleistung unstatthaft ist (vgl. BSG v. 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - L 34 AS 1824/09
  • SG Hamburg, 14.06.2007 - S 56 AS 1220/07

    Sozialrechtliche Qualifizierung der Kosten für die Wasserversorgung und die

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