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   LSG Baden-Württemberg, 08.12.2010 - L 5 KA 3673/10 ER-B   

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https://dejure.org/2010,17567
LSG Baden-Württemberg, 08.12.2010 - L 5 KA 3673/10 ER-B (https://dejure.org/2010,17567)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.12.2010 - L 5 KA 3673/10 ER-B (https://dejure.org/2010,17567)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - L 5 KA 3673/10 ER-B (https://dejure.org/2010,17567)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes mit einer Teilzeitstelle von 50 Prozent

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes in einem Medizinischen Versorgungszentrum; Zeitlicher Umfang einer Tätigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Umfang der Stundenzahl des ausgeschiedenen Arztes ist maßgeblich

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 08.12.2010 - L 5 KA 3673/10
    Mit dem Bundessozialgericht sei aufgrund der Entscheidung vom 28.11.2007 (B 6 KA 26/07 R) vielmehr davon auszugehen, dass eine Nachbesetzung nach 9 Monaten noch möglich sein müsse, da in der genannten Entscheidung für die Fortführung einer Gemeinschaftspraxis nach sieben Jahren keine Grundlage mehr gesehen wurde.
  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    b) Eine "Nach"besetzung setzt nach dem Wortsinn voraus, dass die Anstellung des neuen Angestellten sich umfangsmäßig im Rahmen der bisherigen Besetzung halten muss, dh sie darf deren Umfang nicht überschreiten (vgl dazu Pawlita in Schlegel/Voelzke/Engelmann, jurisPraxisKommentar SGB V, § 103 RdNr 97-100, auch mit dem Hinweis, dass die Stelle bereits real durch einen anderen Arzt besetzt gewesen sein muss; siehe auch Konerding, Der Vertragsarztsitz im Medizinischen Versorgungszentrum, 2009, S 130, 132, 134; vgl ferner zur Umfangsbegrenzung zB LSG Baden-Württemberg vom 8.12.2010 - L 5 KA 3673/10 ER-B - Juris RdNr 35, 38 und Thüringer LSG MedR 2011, 747, 750) .
  • LSG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - L 5 KA 2603/12
    Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Senat mit Beschluss vom 8.12.2010 (- L 5 KA 3673/10 ER-B -) zurück.

    Zur Begründung führte er (u.a.) aus, die nachzubesetzende Stelle im MVZ der Klägerin habe nur noch in einem Umfang von 20 Wochenstunden bestanden (Senatsbeschluss vom 8.12.2020, - L 5 KA 3673/10 ER-B -).

    Der Beklagte bezog sich auf den Senatsbeschluss vom 8.12.2010 (a. a. O.) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und trug ergänzend vor, die Rechtsauffassung des Senats zur Maßgeblichkeit einer 6-Monatsfrist für Anträge auf Erweiterung einer Anstellungsgenehmigung (im Rahmen der Nachbesetzung) werde durch den Beschluss des BSG vom 24.11.2010 (- B 6 KA 23/11 R -) bestätigt.

    Entgegen der Auffassung des Senats (Beschluss vom 8.12.2010, - L 5 KA 3673/10 ER-B -) müsse bei Nachbesetzungen auch nicht zwingend an den Beschäftigungsumfang des unmittelbaren Vorgängerarztes angeknüpft werden; im Rahmen der Nachbesetzungsfrist von 6 Monaten sei vielmehr auch der Beschäftigungsumfang eines "Vorvorgängerarztes" maßgeblich (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.10.2010, - L 11 KA 31/09 - 2b, bb).

    Im Übrigen schließt sich der Beklagte der Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 8.12.2010 (- L 5 KA 3673/10 ER-B -) an.

    Außerdem muss sich der Beschäftigungsumfang des Nachfolgearztes grundsätzlich im Rahmen des Beschäftigungsumfangs des Vorgängerarztes halten, darf diesen also nicht überschreiten (BSG, Urt. v. 19.10.2011, - B 6 KA 23/11 R - Senatsbeschluss vom 8.12.2010 - L 5 KA 3673/10 ER-B -).

    Der Senat hat das bereits in seinem Beschluss vom 8.12.2010 (- L 5 KA 3673/10 ER-B -) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren näher dargelegt; er hält daran nach abschließender Prüfung fest und nimmt insoweit auf die Gründe des genannten Senatsbeschlusses Bezug.

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