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   LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14 ER-B   

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https://dejure.org/2015,26235
LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14 ER-B (https://dejure.org/2015,26235)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14 ER-B (https://dejure.org/2015,26235)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. August 2015 - L 5 KA 5076/14 ER-B (https://dejure.org/2015,26235)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes nur mit einem Arzt derselben Arztgruppe - Fachärzte für Chirurgie und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie bilden getrennte Arztgruppen - Verfassungsmäßigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes in der vertragsärztlichen Versorgung nur mit einem Arzt derselben Arztgruppe

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 95 Abs 9 S 1 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 101 Abs 1 S 3 SGB 5, § 101 Abs 1 S 7 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes nur mit einem Arzt derselben Arztgruppe - Fachärzte für Chirurgie und Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie bilden getrennte Arztgruppen - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes in der vertragsärztlichen Versorgung nur mit einem Arzt derselben Arztgruppe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14
    Dies folge auch aus der Verwendung des Begriffs der "Nachbesetzung" (Bundessozialgericht , Urteil vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R -, in juris).

    Ergänzend verwiesen sie auf das Urteil des BSG vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R -, a.a.O. Das BSG habe festgestellt, dass die Fälle einer Praxisnachfolge (§ 104 Abs. 4 SGB V) und einer Anstellungsnachfolge im MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V) ihrer Zielsetzung nach vergleichbar seien.

    Dies habe das BSG für die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ nach § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V unlängst ausdrücklich entschieden (BSG, Urt. v. 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R -, a.a.O.).

    Die Bildung der Arztgruppen im Rahmen der Bedarfsplanung erfolge dabei gemäß § 6 Abs. 1 BP1-RL nach ihrer Versorgungsausrichtung oder in Anlehnung an die Weiterbildungsordnung und entspreche demnach nicht vollständig der Unterteilung in ärztliche Fachgebiete; die Zuordnung erfolge zudem nicht allein mit Bezug auf das Fachgebiet nach der Weiterbildungsordnung, sondern auch tätigkeitsbezogen (BSG, Urteil vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R - Rdnr.20, a.a.O.).

    Es habe dargelegt, dass an die Nachbesetzung einer Stelle nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden könnten wie an die Nachfolgezulassung, weil die Nachbesetzung dem vorherigen Praxisbetrieb nicht so eng verbunden sei, wie dies bei einer Praxisfortführung der Fall sei(BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R -, ; BSG, Urteil vorn 2.7.2014 - B 6 KA 23/13 R, Rdnr. 28, a.a.O.).

    In seinem Urteil vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R -, a.a.O. habe das BSG zwar entschieden, dass die Nachbesetzung einer Arztstelle gemäß § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V und demzufolge auch die Nachbesetzung einer Arztstelle gem. § 103 Abs. 4b Satz 3 SGB V grundsätzlich arztgruppenbezogen erfolgen müsse.

    Dass § 16 BPL-RL auch auf die Anstellungsnachfolge Anwendung finde, folge ferner daraus, dass Praxisnachfolge und Anstellungsnachfolge gleichgestellt seien und dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterlägen (BSG, Urteil vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R -, a.a.O.).

    Eine andere Beurteilung lasse sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R -, a.a.O. herleiten.

    Dies ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber - wie mit Blick auf die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ (BSG, Urteil vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R - Rdnr. 16, a.a.O.) - aus dem Umstand, dass die Möglichkeit zur Nachbesetzung der Stelle eines angestellten Arztes gemäß § 103 Abs. 4b Satz 3 SGB V als Sonderregelung zur Zulassungsbeschränkung bei Überversorgung nach § 103 Abs. 1 bis 3 SGB V ausgestaltet ist.

    Dementsprechend gilt wie bei der Beschäftigung von Ärzten in einem MVZ (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 - Rdnr. 17, a.a.O.) im Grundsatz, dass Anträge auf Genehmigung der Nachbesetzung eines angestellten Arztes gemäß § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V abzulehnen sind, wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind.

    Aus dem Umstand, dass § 103 Abs. 4b Satz 3 SGB V (vgl. zu der gleichen Konstellation bei § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V BSG, Urteil vom 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R - Rdnr. 18, a.a.O.).

  • SG Berlin, 19.12.2012 - S 71 KA 462/11
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14
    Explizit habe das BSG die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 19.12.2012 (S 71 KA 462/11 -, in juris) für den Fall der Nachfolge eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf die Stelle eines Facharztes für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie zustimmend zitiert und klargestellt, dass die Fälle einer Praxisnachfolge und einer Anstellungsnachfolge gleich zu behandeln seien.

    Die Zulässigkeit dieses Umkehrschlusses werde auch durch den expliziten Verweis des BSG auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19.12.2012 - 71 KA 462/11 -, a.a.O. bestätigt, in dem das Sozialgericht Berlin die Zulässigkeit der Nachbesetzung einer mit einem Facharzt für Orthopädie mit unfallchirurgischem Schwerpunkt besetzten Stelle mit einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie auf der Basis der nahezu wortgleichen Vorgänger-Regelung des § 16 BPl-RL bestätigt habe.

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14
    Sie hätten einen Anspruch auf Genehmigung der Anstellung des Beigeladenen zu 4) als Nachfolger nach L. Für die Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gemäß § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V habe das BSG in seinem Urteil vom 19.10.2011 (B 6 KA 23/11 R -, in juris) zwei Voraussetzungen aufgestellt, die auch für die hier relevante Nachbesetzung eines genehmigten Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt gemäß § 103 Abs. 4b Satz 3 SGB V gelten würden.

    Es habe dargelegt, dass an die Nachbesetzung einer Stelle nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden könnten wie an die Nachfolgezulassung, weil die Nachbesetzung dem vorherigen Praxisbetrieb nicht so eng verbunden sei, wie dies bei einer Praxisfortführung der Fall sei(BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R -, ; BSG, Urteil vorn 2.7.2014 - B 6 KA 23/13 R, Rdnr. 28, a.a.O.).

  • BSG, 28.05.2008 - B 6 KA 49/07 R

    Ärztliche und nichtärztliche Psychotherapeuten - angemessene Höhe der Vergütung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14
    Der Normgeber überschreite den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lasse, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen seien oder dass es im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem bzw. für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gebe (vgl. BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 6 KA 49/07 R - Rdnr 16, in juris).
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Sonderbedarfszulassung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14
    Hinzu komme, dass vom BSG die Gleichstellungsregelungen in § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 1 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) auch auf die BPl-RL erstreckt würden (BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R -, in juris).
  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14
    Eine Gesetzeslücke liegt daher nur da vor, wo es unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht; es muss sich dabei um eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende, also ein "planwidrige Unvollständigkeit" handeln (BSG, Urteil vom 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R -, m.w.N., in juris).
  • BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 38/12 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Richtlinie zu Untersuchungs- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14
    Die Sozialgerichte dürften ihre Wertungen nicht an die Stelle der Wertungen des GBA setzen (zuletzt BSG, Urteil vom 19.2.2014 - B 6 KA 38/12 R -,in juris).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14
    Grundsätzlich begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, in juris).
  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 27.08.2015 - L 5 KA 5076/14
    Die Aufhebung des Bescheides des Berufungsausschusses führe nicht zu einer Wiederherstellung eines Ausgangsbescheides; vielmehr sei die Entscheidung des Zulassungsausschusses in der Entscheidung des Berufungsausschusses aufgegangen, also rechtlich nicht mehr existent (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R -, in juris).
  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 40/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Dass der GBA die Regelung allein für die Praxisnachfolge und bewusst nicht für die Nachbesetzung treffen wollte, ist nicht ersichtlich (aA LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 27.8.2015 - L 5 KA 5076/14 ER-B - Juris RdNr 31 ff) .
  • SG Dortmund, 17.01.2018 - S 16 KA 115/15
    Eine Anwendung dieser Bestimmung über die Fälle des Jobsharing hinaus überschritte die Grenzen der Ermächtigung in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Voraussetzung für die Nachbesetzung einer Angestelltenstelle ist - wie allgemein bei der Nachbesetzung - lediglich, dass der ausscheidende Arzt und der neu anzustellende Arzt derselben Arztgruppe i. S. d. BedarfsplRL angehören (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2015, L 5 KA 5076/14 ER-B, juris, Rn. 26 ff.; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 3. Auflage 2018, Rn. 1524).
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