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   LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17   

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LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17 (https://dejure.org/2018,25983)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.06.2018 - L 5 KR 183/17 (https://dejure.org/2018,25983)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - L 5 KR 183/17 (https://dejure.org/2018,25983)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel (hier Continuous Glucosemonitoring System für

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17
    Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R - folge, dass Anspruch auf einen Behinderungsausgleich nur gegeben sei, wenn das Hilfsmittel im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzt werden dürfe.

    In diesem Sinne versteht die Kammer auch die Entscheidung des BSG vom 8. Juli 2015 (Az. B 3 KR 5/14 R, zit. nach juris (Rn 27, 46)).

    Hilfsmittel, die dem Behinderungsausgleich dienen, können gerade auch von einem etwaigen ärztlichen Behandlungskonzept getrennt werden (BSG, Urteil vom 8.7.2015, Az. B 3 KR 5/14 R, zit. nach juris (Rn 27)).

    Das gilt auch für solche Hilfsmittel, die unabhängig von ihrem Einsatz zur Sicherung der Krankenbehandlung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 SGB V) alternativ auch zum Ausgleich einer Behinderung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Variante 3 SGB V) eingesetzt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 8.7.2015, Az. B 3 KR 5/14 R, zit. nach juris (Rn 46)).

    Die durch das Gerät generierte dauerhafte funk-frequenzgesteuerte Neurostimulation der Fußhebermuskulatur stelle unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R - (Gerät zur kontinuierlichen Gewebsglukosemessung) und - B 3 KR 6/14 - (Kniebewegungsschiene) sowie vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16  - Kopforthese) wegen der Doppelfunktionalität eine neue Behandlungsmethode dar, für die es keine entsprechende Abrechnungsziffer im EBM-Ä gebe.

    Ebenfalls abweichend zu dem von der Beklagten herangezogenen Fall zum Glucose Monitoring System (BSG 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R -) ist das Fußhebersystem Bioness L 300 auch nicht untrennbarer Bestandteil einer Krankenbehandlung, sondern verfügt über eine vom therapeutischen Nutzen unabhängige Funktion zum Ausgleich der Behinderung beim Gehen.

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17
    Diese Verbesserung des Gehens wirkt sich durchgängig im Alltagsleben der Klägerin aus und stellt gegenüber der bisherigen Versorgung mit Einlagen und Fußaußenkantenerhöhung nicht nur einen besseren Komfort oder eine bessere Optik dar (vgl. zu diesem Ausschlusskriterium: BSG, Urteil vom 16.09.2004, Az. B 3 KR 20/04, zit. nach juris (Rn 23)).

    Vielmehr verbleibt es in diesen Fällen bei der bisherigen höchstrichterlichen Einschätzung, dass für Hilfsmittel, die auf den Behinderungsausgleich gerichtet sind, nicht der gleiche Beweismaßstab gilt, wie derjenige, der bei der Beurteilung der Wirksamkeit von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie von Arzneimitteln anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.2004, Az. B 3 KR 20/04 R (zit. nach juris (Rn 15)).

    Anforderungen nach dem Medizinproduktegesetz (MPG), insbesondere die CE-Kennzeichnung, bleiben davon unberührt und sollen grundsätzlich ausreichend gewährleisten, dass das Hilfsmittel im Sinne der Produktsicherheit und der Zwecktauglichkeit auch im krankenversicherungsrechtlichen Sinne funktionstauglich ist, ohne dass dies von den Krankenkassen oder Gerichten noch eigenhändig zu prüfen wäre; der CE-Kennzeichnung kommt insoweit eine Tatbestandswirkung zu (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.2004, Az. B 3 KR 20/04 R, zit. nach juris (Rn 16)).

    Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (vgl. BSG vom 16. September 2004 - B 3 KR 20/04 R, BSG E 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8 Rn. 4 - C-Leg II).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17
    Ein unmittelbarer Funktionsausgleich liegt danach vor, wenn das Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen ausgleicht, indem es die Ausübung der Körperfunktion selbst ermöglicht, ersetzt oder zumindest erleichtert (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08 R, zit. nach juris (Rn 15)).

    Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 20/08, zit. nach juris).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17
    Es ist notwendig, dass mit dem Hilfsmittel ein therapeutischer Erfolg angestrebt wird (BSG vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2018 - L 11 KR 1996/17

    Krankenversicherung - progredient verlaufende Multiple Sklerose mit ausgeprägter

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17
    (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 - L 11 KR 1996/17 -, juris m.w.N.).
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17
    Eine Unwirtschaftlichkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der zusätzliche Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels im Alltagsleben eher gering ist, die dafür anfallenden Kosten im Vergleich zu der Standardversorgung jedoch als unverhältnismäßig hoch einzuschätzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2002, Az. B 3 KR 68/01 R).
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17
    Der von den Krankenkassen danach geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs betroffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.8.2009, Az. B 3 KR 6/08 R, zit. nach juris).
  • BSG, 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R

    Krankenversicherung - Anerkennung eines elektronischen Produkterkennungssystems

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17
    Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die Erforderlichkeit im Einzelfall grundsätzlich nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB V nicht bewilligen (BSG, Urteil vom 10. März 2011 - B 3 KR 9/10 R -, juris).
  • BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17
    Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteil 21.03.2013, Az. B 3 KR 3/12 R, zit. nach juris (Rn 15)).
  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R

    Krankenversicherung - Kopforthesenbehandlung - neue Behandlungsmethode bei bisher

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2018 - L 5 KR 183/17
    Die durch das Gerät generierte dauerhafte funk-frequenzgesteuerte Neurostimulation der Fußhebermuskulatur stelle unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Urteilen vom 8. Juli 2015 - B 3 KR 5/14 R - (Gerät zur kontinuierlichen Gewebsglukosemessung) und - B 3 KR 6/14 - (Kniebewegungsschiene) sowie vom 11. Mai 2017 - B 3 KR 6/16  - Kopforthese) wegen der Doppelfunktionalität eine neue Behandlungsmethode dar, für die es keine entsprechende Abrechnungsziffer im EBM-Ä gebe.
  • LSG Hessen, 13.05.2019 - L 1 KR 262/18

    Anspruch auf WalkAide-Myo-Orthese zum Behinderungsausgleich

    Einer positiven Bewertung durch den GBA bedarf es daher nicht (s.a. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Juni 2018, L 5 KR 183/17, BSG, Beschluss vom 16. Januar 2019, B 3 KR 59/18 B - NZB als verworfen; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2018, L 4 KR 531/17, BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2018, B 3 KR 51/18 B - NZB als verworfen; Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Oktober 2017, L 4 KR 349/17, BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2018, B 3 KR 51/18 B - NZB als verworfen; a.A. Hess. LSG, Urteil vom 23. Februar 2017, L 8 KR 372/16 - jeweils juris).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 08.11.2018 - L 5 KR 21/18

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Anwendungsbereich der

    Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Bioness L 300 vorliegend als Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung einzustufen (vgl. in diesem Zusammenhang aber die Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 15.06.2018 - L 4 KR 531/17 - juris Rn 32 ff, 44, wonach das Fußheber- und Oberschenkelsystem Bioness L 300 und L 300 plus im konkreten Fall der ebenfalls an Multipler Sklerose erkrankten Klägerin als Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich eingestuft wurde, sowie des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 28.06.2018 - L 5 KR 183/17 - juris Rn 41 ff, wonach im Falle der aufgrund eines Schlaganfalles an einer Gangstörung leidenden Klägerin das Fußhebersystem Bioness L 300 ebenfalls als dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienend eingeordnet wurde; demgegenüber hat der Senat mit Urteil vom 05.01.2017 - L 5 KR 116/16 das Bioness H 200 Wireless Hand-Rehabilitationssystem im Falle einer Klägerin mit einer armbetonten gemischt spastisch-schlaffen Hemiparese links mit motorischer Restfunktion des linken Schultergürtels, vollständiger Lähmung im Bereich des Ellenbogengelenkes und geringer motorischer Ansprechbarkeit der Fingerbeuger und -strecker der linken Hand ohne funktionelle Nutzbarkeit als Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung eingestuft).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 118/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - mittelbarer Behinderungsausgleich -

    Auch dies spricht dagegen, dass der Hausarzt J mit der Verordnung des Zuggeräts einen therapeutischen Krankenbehandlungsansatz verfolgt hat und das "Speedy Duo 2" in ein von ihm vorgegebenes und begleitetes Therapiekonzept eingebunden gewesen war (vgl. dazu auch Urteil des 5. Senats vom 28. Juni 2018, L 5 KR 183/17, Breith. 2019, 89 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2019 - L 1 KR 15/18

    Anspruch des gehbehinderten Versicherten auf Versorgung mit einem elektrischen

    Wie bereits das SG ausführlich dargestellt hat, erfolgte die Verordnung des Fußhebersystems jedoch nicht zu Therapiezwecken (im Ergebnis ebenso für das gleiche System LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 - L 11 KR 1996/17 -, juris-Rdnr. 29f; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Juni 2018 - L 5 KR 183/17 -, juris-Rdnr. 44; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. November 2018 - L 5 KR 21/18 -, juris-Rdnr. 31).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2020 - L 1 KR 505/17
    Die Verwendung des Geräts im Trainingsmodus zur bloßen Simulation der einschlägigen Muskulatur ist nicht beabsichtigt gewesen oder beabsichtigt (vgl. Urteil des Senats vom 24. Oktober 2019 - L 1 KR 15/18 -, juris-Rdnr. 38, im Ergebnis ebenso für das gleiche System LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2018 - L 11 KR 1996/17 -, juris-Rdnr. 29f; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. Juni 2018 - L 5 KR 183/17 -, juris-Rdnr. 44; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. November 2018 - L 5 KR 21/18 -, juris-Rdnr. 31).
  • SG Regensburg, 17.12.2019 - S 2 KR 114/18

    Übernahme der Kosten für eine sechsmonatige leihweise Versorgung mit dem

    Es komme gemäß dem Schleswig-Holsteinischen LSG (Urteil vom 28.06.2018, L 5 KR 183/17) darauf an, welchem Einsatzzweck das Hilfsmittel vorrangig diene.
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