Rechtsprechung
   LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,78799
LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10 (https://dejure.org/2011,78799)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10 (https://dejure.org/2011,78799)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 2011 - L 5 KR 2152/10 (https://dejure.org/2011,78799)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,78799) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    Die Klägerin hätte den Erstattungsanspruch unbedingt und konkret geltend machen müssen (vgl. BSG, Urt. v. 24.2.2004, - B 2 U 29/03 R - Urt ...v 22.8.2000, - B 2 U 24/99 R - Urt. v. 23.2.1999, - B 1 KR 11/97 R - Urt. v. 28.11.1990, - 5 RJ 50/89 -).

    Das Schreiben der Klägerin vom 25.2.2002 habe diese Frist nicht gewahrt, da der Erstattungsanspruch nur vorsorglich angemeldet worden sei (vgl. BSG, Urt. v. 22.8.2000, - B 2 U 24/99 R -).

    Da der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken (vgl. zu alledem: BSG, Urt. v. 18.5.2004, - B 1 KR 24/02 R - Urt. v. 24.2.2004, - B 2 U 29/03 R - grundlegend BSG, Urt. v. 22.8.2000, - B 2 U 24/99 R -).

    Die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen geschieht durch empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB); selbst ein konkludentes Geltendmachen ist zulässig (BSG, Urt. v. 22.8.2000, - B 2 U 24/99 R - auch BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, - 5 C 14/09 -).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    Deswegen ist bei der Beurteilung, ob ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden ist, jedenfalls in Zweifelsfällen auch das Verhalten des Erstattungspflichtigen in die Beurteilung einzubeziehen, das dieser als Reaktion auf Mitteilungen des Erstattungsberechtigten zeigt, welche jener als Geltendmachen i. S. des § 111 Satz 1 SGB X gedeutet haben möchte (BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, - 5 C 14/09 -).

    Die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen geschieht durch empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB); selbst ein konkludentes Geltendmachen ist zulässig (BSG, Urt. v. 22.8.2000, - B 2 U 24/99 R - auch BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, - 5 C 14/09 -).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    Das versicherte Ereignis muss (im Sinne haftungsausfüllender Kausalität) rechtlich wesentliche Ursache des Gesundheitsschadens sein (dazu eingehend etwa BSG, Urt. v. 9.5.2006, - B 2 U 1/05 R -).

    Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urt. v. 9.5.2006, - B 2 U 1/05 R -).

  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 29/03 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    Die Klägerin hätte den Erstattungsanspruch unbedingt und konkret geltend machen müssen (vgl. BSG, Urt. v. 24.2.2004, - B 2 U 29/03 R - Urt ...v 22.8.2000, - B 2 U 24/99 R - Urt. v. 23.2.1999, - B 1 KR 11/97 R - Urt. v. 28.11.1990, - 5 RJ 50/89 -).

    Da der Erstattungsanspruch bereits geltend gemacht werden kann, bevor die Ausschlussfrist zu laufen begonnen hat, können allgemeine Angaben genügen, die sich auf die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhandenen Kenntnisse über Art und Umfang künftiger Leistungen beschränken (vgl. zu alledem: BSG, Urt. v. 18.5.2004, - B 1 KR 24/02 R - Urt. v. 24.2.2004, - B 2 U 29/03 R - grundlegend BSG, Urt. v. 22.8.2000, - B 2 U 24/99 R -).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2011 - L 5 R 1663/10
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteile entstehen würde (vgl. etwa BSG, Urt. vom 30.11.1978, - 12 RK 6/76 - ; Urt. vom 14.7.2004, - B 12 KR 1/04 R - auch Senatsurteil vom 13.5.2011, - L 5 R 1663/10 -).
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteile entstehen würde (vgl. etwa BSG, Urt. vom 30.11.1978, - 12 RK 6/76 - ; Urt. vom 14.7.2004, - B 12 KR 1/04 R - auch Senatsurteil vom 13.5.2011, - L 5 R 1663/10 -).
  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 21/08 R

    Ausschlussfrist nach § 111 S 1 SGB X - rechtswirksame Geltendmachung des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    Da ein Erstattungsanspruch auch vor Ablauf der Ausschlussfrist geltend gemacht werden könne, genügten insoweit allgemein gehaltene Angaben (BSG, Urt. v. 30.6.2009, - B 1 KR 21/08 R -).
  • OVG Sachsen, 10.12.2007 - 4 B 160/04

    Kostenerstattung; Ausgleichsbeziehungen; Regelungslücke; Verzicht;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    In Betracht käme, unter verallgemeinernder Heranziehung der Regelung in § 111 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wonach der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten (von Sozialhilfeträgern) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist, verjährt, auch bei Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (n.F.) für den Verjährungsbeginn (nach wie vor) auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abzustellen (vgl. Bayerisches OVG und LSG Bad.-Württ., a. a. O. sowie etwa OVG Sachsen, Urt. v. 10.12.2007, - 4 B 160/04 - OVG Lüneburg, Urt. v. 23.1.2003, - 12 LC 527/02 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5078/06

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    Deswegen liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, die durch Gesetzesanalogie geschlossen werden kann (vgl. näher für Erstattungsansprüche unter Trägern der Jugendhilfe nach § 89c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch, SGB VIII, Bayerisches OVG, Urt. v. 3.12.2009, - 12 BV 08.2147 - zu Erstattungsansprüchen unter Sozialhilfeträgern, LSG Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2007, - L 7 SO 5078/06 - nicht rechtskräftig - m. w. N. auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2011 - L 5 KR 1495/08
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10
    Der Unfallversicherungsträger muss der Krankenkasse gem. § 91 SGB X die erbrachten Sozialleistungen (etwa auftragsweise gezahltes Verletztengeld) sowie die bei der Ausführung des Auftrags angefallenen Kosten (z.B. Porto-, Telefon-, Reisekosten) erstatten (vgl. auch Senatsurteil vom 13.4.2011, - L 5 KR 1495/08 -).
  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 6/92

    Voraussetzungen für die Einrede der Verjährung - Einreden eines Trägers der

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2003 - 12 LC 527/02

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe; Einrede der Verjährung; Entscheidung des

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

  • VGH Bayern, 03.12.2009 - 12 BV 08.2147

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 24/02 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - behindertes Kind -

  • BSG, 08.03.1990 - 3 RK 12/89

    Ausschlußfrist des § 111 SGB X beim Ersatzanspruch nach § 104 SGB X

  • LSG Saarland, 26.02.2003 - L 2 U 157/02
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.06.1998 - L 1 KR 11/97
  • SG Bayreuth, 12.12.2006 - S 2 U 41/04
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

  • BSG, 28.11.1990 - 5 RJ 50/89

    Erstattungsanspruch; Geltendmachung

  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 41/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit - gesetzliche

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 KR 21/19 R

    Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer

    Zu § 113 Abs. 2 SGB X nimmt sogar die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Vorgängervorschrift des heutigen § 214 BGB (= § 222 BGB aF) Bezug (BT-Drucks 9/95 S 27, dort zu § 119: "Danach kann der Leistungsträger nach Ablauf der Verjährungsfrist die Erstattung verweigern, aber auch den Anspruch noch erfüllen [...]"; dazu auch Leopold in Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, 2. Aufl 2017, § 113 RdNr 44 f; zur Beachtlichkeit der Verjährung nur auf Einrede insoweit LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.9.2011 - L 5 KR 2152/10 - Juris RdNr 66; vgl auch BSG Urteil vom 1.8.1991 - 6 RKa 9/89 - BSGE 69, 158 = SozR 3-1300 § 113 Nr. 1, das die Missbräuchlichkeit der Erhebung der Verjährungseinrede prüft, worauf es nicht ankäme, wenn es der Erhebung der Verjährungseinrede von vorneherein nicht bedürfte) .
  • LSG Baden-Württemberg, 12.07.2017 - L 5 KR 2817/15

    Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht

    Der Begriff der Verhandlungen sei weit auszulegen, setze aber Aktionen und Reaktionen auf beiden Seiten voraus (vgl. Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 30.06.2013, - L 6 KR 284/10 - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 2152/10 -, beide in juris).

    Aus dem Auftragsverhältnis der Beteiligten bei der Gewährung von Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung nach Maßgabe des § 264 SGB V folgten im Hinblick auf § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) besondere Nebenpflichten gegenüber dem jeweils anderen Teil (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 2152/10 -, in juris).

    Soweit dem Senatsurteil vom 28.09.2011 (- L 5 KR 2152/10, in juris Rdnr. 69) eine engere Auslegung des Verhandlungsbegriffs in § 203 Satz 1 BGB zu entnehmen ist, wird daran - im Hinblick auf die genannte BGH-Rechtsprechung - jedenfalls für den Fall kooperativer Ermittlungen von Sozialleistungsträgern nicht festgehalten, da hier der stillschweigende Abschluss einer "Überprüfungsvereinbarung" als Grundlage von "Verhandlungen" i.S.d. § 203 Satz 1 BGB regelmäßig anzunehmen sein wird.

    Unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn sich der die Einrede geltend machende Leistungsträger zu seinem früheren Verhalten gegenüber dem (Rück-)Erstattungsberechtigten in Widerspruch setzt, insbesondere, wenn er diesen von der rechtzeitigen Geltendmachung des (Rück-)Erstattungsanspruchs abgehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.1993, - 4 RA 6/92 - Senatsurteil vom 28.09.2011, - L 5 KR 2152/10 -, in juris Rdnr. 66 vgl. zur Verwirkung zuletzt auch BSG, Urteil vom 23.05.2017 - B 1 KR 27/16 R -, in juris).

  • VG Hannover, 06.03.2018 - 3 A 398/15

    Begründen; gewöhnlicher Aufenthalt; Jugendhilfe; Kosten; Kostenerstattung

    Nach überwiegender Auffassung ist in den Fällen, in denen eine Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers über die Leistungspflicht nicht vorliegt und auch nicht in Betracht kommt, § 111 Satz 1 SGB X analog anzuwenden; der die Verjährungsfrist auslösende Umstand wird in der Entstehung des Erstattungsanspruches gesehen (OVG Saarlouis Urt. v. 23.05.2012, EuG 2012, 423; LSG BW Urt. v. 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10 - VGH München Urt. v. 03.12.2009 - 12 BV 08.2147 - OVG Bautzen Urt. v. 10.12.2007 - 4 B 160/04 - LSG BW Urt. v. 22.11.2007 - L 7 SO 5078/06 - OVG Lüneburg Urt. v. 23.01.2003, FEVS 54, 564 und v. 10.4.2002, FEVS 54, 64).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.06.2017 - L 11 KR 1377/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Droht deswegen Verjährung, muss der erstattungsberechtigte Leistungsträger daher einen Verzicht des erstattungspflichtigen Leistungsträgers auf den Verjährungseinwand herbeiführen, oder, falls dies verweigert werden sollte, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen (LSG Baden-Württemberg 28.09.2011, L 5 KR 2152/10, Rn 70, juris).
  • LSG Sachsen, 16.05.2012 - L 1 KR 115/10

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung nach dem DRG-System; Hemmung der

    Vielmehr wäre irgendeine Äußerung in der Sache erforderlich gewesen (zu weit dagegen SG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.03.2011 - S 27 KR 74/09 - juris Rn. 24, das Verhandlungen erst nach Abschluss des Prüfverfahrens annimmt, ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10 - juris Rn. 69 - dazu, dass Verhandlungen Tatsachenermittlungen mit umfassen können, vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2007 - X ZR 101/06 - juris Rn. 13; Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05 - juris Rn. 12 f. hinsichtlich der Mängelprüfung).
  • LSG Bayern, 19.03.2014 - L 16 AS 613/13

    Leistungsbezug, Mehraufwandsentschädigung, Wertersatz, Zuweisungsbescheid,

    Von der Rechtsprechung wird bei einer analogen Übertragung auf andere Sachverhalte überwiegend auf die Entstehung des Erstattungsanspruchs abgestellt (Kater, a.a.O., Rn. 5 ff; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - L 5 KR 2152/10).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.04.2014 - L 4 P 4887/12
    Solche die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 30. November 1978 - 12 RK 6/76 - Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2011 - L 5 KR 2152/10 - jeweils in juris).
  • SG Hamburg, 21.12.2017 - S 36 U 334/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch gem § 105 Abs 2 SGB

    Soweit dem Senatsurteil vom 28.09.2011 (- L 5 KR 2152/10, in juris Rdnr. 69) eine engere Auslegung des Verhandlungsbegriffs in § 203 Satz 1 BGB zu entnehmen ist, wird daran - im Hinblick auf die genannte BGH-Rechtsprechung - jedenfalls für den Fall kooperativer Ermittlungen von Sozialleistungsträgern nicht festgehalten, da hier der stillschweigende Abschluss einer "Überprüfungsvereinbarung" als Grundlage von "Verhandlungen" i.S.d. § 203 Satz 1 BGB regelmäßig anzunehmen sein wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2017 - L 5 KR 2817/15 -, Rn. 55, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2011 - L 5 R 491/10
    Die Erstattungsregelung in § 105 SGB X setzt danach (u.a.) voraus, dass der im konkreten Leistungsfall unzuständige Leistungsträger entweder in Unkenntnis seiner Unzuständigkeit oder bei unklarer Rechtslage, aber jedenfalls nicht vorläufig gem. § 102 SGB X geleistet hat (vgl. zu § 105 SGB X näher auch Senatsurteil vom 13.4.2011, - L 5 KR 1495/08 - zu den inhaltlichen Anforderungen an die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs Senatsurteil vom 28.9.2011, - L 5 KR 2152/10 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht