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   LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12   

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LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12 (https://dejure.org/2015,45989)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12 (https://dejure.org/2015,45989)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. März 2015 - L 5 KR 3861/12 (https://dejure.org/2015,45989)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem Arzneimittel CellCept; Off-Label-Use; Neue ärztliche Behandlungsmethode; Verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem Arzneimittel CellCept

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 25/11 R

    Krankenversicherung - Krankenkassenwechsel - Pflicht zur Erfüllung von bereits

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12
    Das okuläre Pemphigoid sei nicht derart selten, dass es weder systematisch erforsch- noch behandelbar wäre (vgl. zu den Voraussetzungen des "Seltenheitsfalls" etwa BSG, Urt. v. 03.07.2012, - B 1 KR 25/11 R -).

    Daneben gelten die in der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben für den Off-Label-Use fort (richterrechtlicher Off-Label-Use; vgl. nur etwa BSG, Urt. v. 03.07.2012, - B 1 KR 25/11 R -).

    Nach Maßgabe des weiterhin geltenden richterrechtlichen Off-Label-Use (vgl. auch Fn. 2 zur Überschrift des Abschnitt K der Arzneimittel-Richtlinien sowie BVerfG, Beschl. v. 30.06.2008, - 1 BvR 1665/07 - BSG, Urt. v. 03.07.2012, - B 1 KR 25/11 R -: Avastin zur Behandlung des Makulaödems) kommt die Verordnung eines Arzneimittels in einem anderen von der Zulassung nicht umfassten Anwendungsgebiet in Betracht, wenn (1.) es um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, (2.) keine andere Therapie verfügbar ist und wenn (3.) aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.

    Davon kann ausgegangen werden, wenn die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt worden ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht worden sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder wenn außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund derer in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht (BSG, Urt. v. 03.07.2012, - B 1 KR 25/11 R - Urt. v. 19.03.2002, - B 1 KR 37/00 R -, Urt. v. 26.09.2006, - B 1 KR 1/06 R - und - B 1 KR 14/06 R - Urt. v. 28.02.2008, - B 1 KR 15/07 R -).

    4.) Da die Klägerin die Gewährung des Arzneimittels CellCept danach gem. § 2 Abs. 1a SGB V beanspruchen kann, kann der Senat offen lassen, ob sie den Leistungsanspruch auch auf die Grundsätze zum so genannten "Seltenheitsfall" stützen könnte (dazu näher BSG, Urt. v. 03.07.2012, - B 1 KR 25/11 R - auch Urt. v. 30.06.2009, - B 1 KR 5/09 R -).

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12
    Für die Abgrenzung der reinen Pharmakotherapie durch bloße Verabreichung eines Arzneimittels von der Pharmakotherapie als ärztliche Behandlungsmethode kommt es darauf an, welches Gewicht der ärztlichen Tätigkeit für den Therapieerfolg zukommt (vgl. näher BSG, Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 R -, LSG Baden-Württemberg, Urt. v. Urt. v. 15.05.2012, - L 11 KR 5817/10 -).

    Dessen krankenversicherungsrechtliche Prüfung kommt zur (bei Fertigarzneimitteln notwendigen - zu Behandlungen mit zulassungsfreien Rezepturarzneimitteln auch BSG, Urt. v. 13.10.2012, - B 6 KA 48/09 R -) arzneimittelrechtlichen Prüfung durch die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde hinzu (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 R -).

    Für solche Pharmakotherapien besteht eine Leistungspflicht der Krankenkasse erst dann, wenn die aus dem Arzneimittelrecht folgenden leistungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen und die krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine neue Behandlungsmethode kumulativ erfüllt sind, wenn also weder das arzneimittelrechtliche Verkehrsverbot noch der krankenversicherungsrechtliche Erlaubnisvorbehalt das verwendete Arzneimittel erfasst (BSG Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 -).

    Da das Krankenversicherungsrecht hinsichtlich der Arzneimittelversorgung der Versicherten - anders als bei ärztlichen Behandlungsmethoden (§ 135 Abs. 1 SGB V) - weitgehend auf eigenständige Vorschriften zur Qualitätssicherung verzichtet (vgl. BSG, Urt. v. 01.03.2011, - B 1 KR 7/10 R - Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 R -), ist - sofern die arzneimittelrechtliche Zulassung erteilt und damit Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 1 AMG im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren nachgewiesen worden sind - von der gesetzlich geforderten Arzneimittelsicherheit bzw. von der Qualität und Wirksamkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) und regelmäßig auch von der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 12 Abs. 1 SGB V) des Arzneimittels auszugehen.

  • BSG, 05.05.2009 - B 1 KR 15/08 R

    Krankenversicherung - hochgradige Sehstörung begründet keine notstandsähnliche

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12
    Danach - so etwa BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - Urt. v. 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R - verstößt die Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine bestimmte neue ärztliche Behandlungsmethode sei im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, weil der zuständige Gemeinsame Bundesausschuss diese noch nicht anerkannt oder sie sich zumindest in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion noch nicht durchgesetzt habe, gegen das Grundgesetz, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es liegt (1.) eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Krankheit (BSG, Urt. v. 16.12.2008, - B 1 KN 3/07 KR R - Übersicht bei BSG, Urt. v. 5.5.2009, - B 1 KR 15/08 R -) vor.

    Der Fall drohender Erblindung (nicht jedoch bloß hochgradiger Sehstörungen) ist der lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung wertungsmäßig vergleichbar (vgl. BSG, Urt. v. 20.04.2010, - B 1/3 KR 22/08 R - BSG, Urt. v. 05.05.2009, - B 1 KR 15/08 R -).

    Nach Auffassung des Senats ist bei dieser Sachlage nicht von einem eher abstrakten und (auch zeitlich) fern liegenden (vgl. etwa BSG, Beschl. v. 29.06.2006, - B 1 KR 16/06 B - zit. Bei BSG, Urt. v. 05.05.2009, - B 1 KR 15/08 R -: drohende Erblindung in 20 bis 30 Jahren wegen Stoffwechselstörungen), sondern von einem ausreichend konkreten Erblindungsrisiko und damit vom Vorliegen einer wertungsmäßig mit tödlichen Erkrankungen vergleichbaren Erkrankung auszugehen.

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12
    Ist die arzneimittelrechtliche Zulassung hingegen nicht erteilt, ist das Arzneimittel vom Leistungsanspruch des Versicherten grundsätzlich nicht umfasst (BSG, Urt. v. 08.11.2011, - B 1 KR 19/10 R -).

    In beiden Fällen (innerhalb und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens) ist das Schutzniveau aber gleich; Maßstab sind jeweils die qualitativen Anforderungen an Phase-III-Studien (insoweit klarstellend: BSG, Urt. v. 08.11.2011, - B 1 KR 19/10 R -).

    Ergänzend hat das BSG - im Hinblick auf die Versorgung mit Arzneimitteln - aber dargelegt, dass an das Krankheits-Kriterium (im Sinne der vorstehend unter 1. genannten Voraussetzung) strengere Anforderungen zu stellen sind als an das Kriterium der schwerwiegenden Erkrankung für die Eröffnung des Off-Label-Use (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2011, - B 1 KR 19/10 R - auch BSG, Urt. v. 13.10.2010, - B 6 KA 48/09 R -).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12
    In seinem Beschluss vom 06.12.2005 (- B 1 BvR 347/98 -) hat es das BVerfG für mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar erklärt, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

    Das BVerfG hat im Beschluss vom 06.02.2007 (- 1 BvR 3101/06 -: Apharesebehandlung) für die Annahme einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage etwa ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (insoweit aber relativierend wiederum BVerfG, Beschl. v. 26.03.2014, - 1 BvR 2415/13 - im Hinblick auf die Bezugnahme im Beschluss vom 06.02.2007, a. a. O. auf den Beschluss vom 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 -).

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12
    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein, wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschl. 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 -).

    Das BVerfG hat im Beschluss vom 06.02.2007 (- 1 BvR 3101/06 -: Apharesebehandlung) für die Annahme einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage etwa ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (insoweit aber relativierend wiederum BVerfG, Beschl. v. 26.03.2014, - 1 BvR 2415/13 - im Hinblick auf die Bezugnahme im Beschluss vom 06.02.2007, a. a. O. auf den Beschluss vom 06.12.2005, - 1 BvR 347/98 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13

    Krankenversicherung - Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12
    Anders als bei dem Off-Label-Use eines Arzneimittels sind für dessen Anwendung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1a SGB V bzw. der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs Wirksamkeitsnachweise auf dem Evidenzniveau von Phase-III-Studien nicht notwendig (vgl. auch etwa Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -: Krebsbehandlung durch dendritische Zellen).

    Deswegen hat der Senat etwa im Senatsurteil vom 19.03.2014 (- L 5 KR 1496/13 -) die Krebsbehandlung mit dendritischen Zellen - entgegen der insoweit zu engen Sichtweise des MDK und der Krankenkassen - als vom Leistungsanspruch des Versicherten aus § 2 Abs. 1a SGB V umfasst angesehen.

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12
    Nicht jede Art von Erkrankung kann den Anspruch auf eine Behandlung mit dazu nicht zugelassenen Arzneimitteln begründen, sondern nur eine solche, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt (BSG, Urt. v. 26.09.2006, - B 1 KR 14/06 R -).

    Davon kann ausgegangen werden, wenn die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt worden ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht worden sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder wenn außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund derer in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht (BSG, Urt. v. 03.07.2012, - B 1 KR 25/11 R - Urt. v. 19.03.2002, - B 1 KR 37/00 R -, Urt. v. 26.09.2006, - B 1 KR 1/06 R - und - B 1 KR 14/06 R - Urt. v. 28.02.2008, - B 1 KR 15/07 R -).

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R

    Vertragsarzt - Verordnung von Fertigarzneimittel im Rahmen des Off-Label-Use -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12
    Dessen krankenversicherungsrechtliche Prüfung kommt zur (bei Fertigarzneimitteln notwendigen - zu Behandlungen mit zulassungsfreien Rezepturarzneimitteln auch BSG, Urt. v. 13.10.2012, - B 6 KA 48/09 R -) arzneimittelrechtlichen Prüfung durch die hierfür zuständige Verwaltungsbehörde hinzu (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2004, - B 1 KR 27/02 R -).

    Ergänzend hat das BSG - im Hinblick auf die Versorgung mit Arzneimitteln - aber dargelegt, dass an das Krankheits-Kriterium (im Sinne der vorstehend unter 1. genannten Voraussetzung) strengere Anforderungen zu stellen sind als an das Kriterium der schwerwiegenden Erkrankung für die Eröffnung des Off-Label-Use (vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2011, - B 1 KR 19/10 R - auch BSG, Urt. v. 13.10.2010, - B 6 KA 48/09 R -).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12
    Da der Wirksamkeitsnachweis im Rahmen eines Arzneimittelzulassungsverfahrens zu erbringen ist, ist aus einer nicht bestehenden Zulassung (auch) auf eine nicht vorhandene Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu schließen (vgl. BSG, Urt. v. 28.02.2008, - B 1 KR 15/07 R - Urt. v. 18.05.2004, - B 1 KR 21/02 R - Urt. v. 27.09.2005, - B 1 KR 6/04 R -).

    Davon kann ausgegangen werden, wenn die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt worden ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht worden sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder wenn außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund derer in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht (BSG, Urt. v. 03.07.2012, - B 1 KR 25/11 R - Urt. v. 19.03.2002, - B 1 KR 37/00 R -, Urt. v. 26.09.2006, - B 1 KR 1/06 R - und - B 1 KR 14/06 R - Urt. v. 28.02.2008, - B 1 KR 15/07 R -).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 2415/13

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die

  • BSG, 14.02.2007 - B 1 KR 16/06 R

    Krankenversicherung - freiwillig Versicherter - Krankengeld - generelle Wartezeit

  • BSG, 23.05.2000 - B 1 KR 2/99 R

    Keine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung bei behördlich untersagten

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich

  • BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - Erwachsener mit ADHS-Leiden - kein Anspruch auf

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 6/04 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht - Arzneimittel Verkehrsfähigkeit -

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG -

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

  • BVerfG, 30.06.2008 - 1 BvR 1665/07

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

  • BSG, 01.03.2011 - B 1 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung durch Spitzenverbände der

  • LSG Baden-Württemberg, 15.05.2012 - L 11 KR 5817/10

    Krankenversicherung - keine Erstattung der Kosten einer Photodynamischen Therapie

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2012 - L 5 KR 5406/11
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R

    Krankenversicherung - keine Leistungspflicht für Lorenzos Öl wegen

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2017 - L 5 KR 1653/15

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für eine Immuntherapie mit dendritischen

    Er hat die Behandlungsmethode aber - anders etwa als die (von der hier streitigen Therapie zu unterscheidende) aktiv-spezifische Immuntherapie mit antologer Tumorzellvakzine (vgl. jetzt: Anlage II Nr. 29 Method-RL) - durch Richtlinienentscheidung auch nicht ausdrücklich aus dem Leistungskatalog der GKV ausgeschlossen, so dass eine Anspruchsbegründung aufgrund grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungskatalogs bzw. nach § 2 Abs. 1a SGB V statthaft ist (dazu auch Senatsurteil vom 18.03.2015, a.a.O. m.w.N. und Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 KR 4217/14 -, in juris).

    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 - und vom 26.03.2014, - 1 BvR 2415/13 -, beide in juris), wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 -, in juris; zu alledem auch Senatsurteile vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 - und vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, beide in juris).

    Der Senat sieht sich mit seiner Rechtsprechung (Senatsurteil vom 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 -, in juris; auch Senatsbeschluss vom 16.05.2011, - L 5 KR 970/11 ER-B, nicht veröffentlicht, oder Senatsurteil vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12, in juris) in Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG (etwa Beschl. v. 26.2.2013, - 1 BvR 2045/12 - zum Recht der privaten Krankenversicherung etwa BGH, Urt. v. 30.10.2013, - IV ZR 307/12 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 KR 4217/14

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme der ambulanten Behandlung eines

    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 - und vom 26.03.2014, - 1 BvR 2415713 -, beide in juris), wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 - zu alledem auch Senatsurteil vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 -, in juris).

    Bei der Thymustherapie handelt es sich ersichtlich um eine Pharmakotherapie (zur Abgrenzung der Pharmakotherapie von der ärztlichen Behandlung näher Senatsurteil vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 -, in juris Rdnr. 39 m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung einer

    Die Protonentherapie war - zur (maßgeblichen) Zeit der Leistungserbringung - durch Richtlinienentscheidung des GBA zwar nicht ausdrücklich aus dem Katalog der zu Lasten der GKV ambulant erbringbaren Leistungen ausgeschlossen (vgl. zur Krankenhausbehandlung jetzt: § 4 Abs. 1 Nr. 3.10. RL Methoden Krankenhausbehandlung ), so dass eine Anspruchsbegründung aufgrund grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungskatalogs bzw. nach § 2 Abs. 1a SGB V ohne Weiteres statthaft ist (dazu auch Senatsurteil vom 18.03.2015, a.a.O. m.w.N. und Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 KR 4217/14 -, in juris; vgl. auch § 2 Abs. 2 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, MethodRL).

    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 - und vom 26.03.2014, - 1 BvR 2415/13 -, beide in juris), wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 -, in juris; zu alledem auch Senatsurteile vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 - und vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, beide in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 - L 5 KR 442/16

    Krankenversicherung - (ambulante) Behandlung des Prostatakarzinoms durch

    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 - und vom 26.03.2014, - 1 BvR 2415713 -, beide in juris), wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 - zu alledem auch Senatsurteil vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 -, in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2017 - L 5 KR 4575/16
    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 - und vom 26.03.2014, - 1 BvR 2415/13 -, beide in juris), wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 - zu alledem auch Senatsurteile vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 - und vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, beide in juris).

    Einem auf die grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungskatalogs der GKV gestützten Leistungsanspruch des Klägers hat hier nicht schon entgegen gestanden, dass der G-BA die Krebsbehandlung hinsichtlich der Lebermetastasen und der Knochenmetastase durch Protonentherapie zum Zeitpunkt der Behandlung im Jahr 2010 ausdrücklich aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ausgeschlossen hat (der Ausschluss bzgl. der Lebermetastasen erfolgte erst mit Beschluss vom 20.01.2011); dann wäre nach der Rechtsprechung des BSG für eine Anspruchsbegründung aufgrund grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungskatalogs bzw. nach § 2 Abs. 1a SGB V von vornherein kein Raum mehr (dazu auch Senatsurteil vom 18.03.2015, a.a.O. m.w.N. und Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 KR 4217/14 -, in juris).

  • LSG Bayern, 14.07.2020 - L 4 KR 609/15

    Anforderungen an den Off-Label-Use im Recht der GKV

    Die arzneimittelrechtliche Zulassung erfolgt anwendungsbezogen (vgl. etwa §§ 22 Abs. 1 Nr. 6, 29 Abs. 3 Nr. 3 AMG. Zum Ganzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2015, L 5 KR 3861/12 - juris Rn. 42).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2016 - L 5 KR 3913/15
    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 - und vom 26.03.2014, - 1 BvR 2415/13 -, beide in juris), wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 - zu alledem auch Senatsurteile vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 - und vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, beide in juris).

    Einem auf die grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungskatalogs der GKV gestützten Leistungsanspruch des Klägers hat hier nicht schon entgegen gestanden, dass der GBA die Krebsbehandlung durch Protonentherapie - anders etwa als die Krebsbehandlung durch Hyperthermie - durch Richtlinienentscheidung ausdrücklich aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ausgeschlossen hat; dann wäre nach der Rechtsprechung des BSG für eine Anspruchsbegründung aufgrund grundrechtsorientierter Auslegung des Leistungskatalogs bzw. nach § 2 Abs. 1a SGB V von vornherein kein Raum mehr (dazu auch Senatsurteil vom 18.03.2015, a.a.O. m.w.N. und Senatsurteil vom 27.07.2016, - L 5 KR 4217/14 -, in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - L 5 KR 1791/14
    Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 06.12.2005 (a. a. O.) unter maßgeblicher Anknüpfung an die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG Rechtsgrundsätze zur grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs entwickelt, die der Sache nach zu einem letztendlich grundrechtsfundierten Leistungsanspruch in besonderen (extremen) Fallgestaltungen, nämlich bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden bzw. wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen führen können; der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 1a SGB V einen entsprechenden Leistungstatbestand geschaffen (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des Senats etwa Urt. v. 19.03.2014, - L 5 KR 1496/13 - (Krebsbehandlung mit dendritischen Zellen) oder Urt. v. 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 - (Behandlung mit einem für die Erkrankung des Versicherten nicht zugelassenen Arzneimittel bei Erblindungsrisiko)).

    Selbst wenn die (unstreitig) dauerhaft notwendige Krankengymnastik ohne die ergänzende - vorherige - Anwendung von Massagen und Fango nur unter (auch) starker Schmerzbelastung möglich ist, sind deswegen die engen Voraussetzungen für die Anwendung des § 2 Abs. 1a SGB V, die aus der Rechtsprechung des BVerfG folgen nicht erfüllt, zumal das BVerfG das Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation im Sinne einer in einem "gewissen Zeitdruck" zum Ausdruck kommenden Problematik verlangt, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.12.2006, - B 1 KR 12/06 R - sowie Senatsurteil vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 - unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 - und v. 26.03.2014, - 1 BvR 2415/13 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 5 KR 2665/16
    Beim Versicherten besteht (3.) hinsichtlich der ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf (zu alledem näher auch Senatsurteile vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 -, vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, vom 22.03.2017, - L 5 KR 1036/16 - und vom 22.02.2017, - L 5 KR 1653/15 -, alle in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2016 - L 5 KR 2959/15
    Es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage gegeben sein (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015, - 1 BvR 2056/12 - und vom 26.03.2014, - 1 BvR 2415713 -, beide in juris), wobei das BVerfG es in einer speziellen Situation (Apharesebehandlung in einem besonderen Fall) hat ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich erst in einigen Jahren zum Tod führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, - 1 BvR 3101/06 - zu alledem auch Senatsurteile vom 18.03.2015, - L 5 KR 3861/12 - und vom 27.07.2016, - L 5 KR 442/16 -, beide in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.01.2016 - L 5 KR 1498/13
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