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   LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10   

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https://dejure.org/2011,24761
LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10 (https://dejure.org/2011,24761)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.05.2011 - L 5 KR 44/10 (https://dejure.org/2011,24761)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - L 5 KR 44/10 (https://dejure.org/2011,24761)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Versorgung mit speziellen Rauchmeldern (zur Lichtsignalanlage passend) als Hilfsmittel für den Ausgleich einer Schwerhörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 265
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
    Denn der Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst auch Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen, wenn ihr Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R - Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R - in SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).

    Zu den derartigen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst; dazu zählen auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R -, Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 31/04 R - in SozR 4-2500 § 33 Nr. 10; Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 3/02 R - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 46).

    Ein über die Befriedigung von Grundbedürfnissen hinausgehender Behinderungsausgleich ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen (BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R -).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
    Denn der Behinderungsausgleich im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst auch Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen, wenn ihr Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R - Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R - in SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 16/95

    Luftreinigungsgerät als Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung, allgemeiner

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
    Gegenstand des Behinderungsausgleichs im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Organfunktion dienen (BSG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 16/95 - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 20; Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 38/94 - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 18).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
    Wird eine Organfunktion wie das Hören durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche gleichermaßen, sondern nur für bestimmte Lebensbereiche ausgeglichen, so kommt es nur dann zu einer weiteren über die Versorgung mit Hörgeräten hinausgehenden Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung, wenn es sich um Lebensbereiche handelt, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählen (BSG, Urteil vom 3. November 1999 - B 3 KR 3/99 R - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 34; Urteil vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 29).
  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 24/07 B
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
    Dementsprechend hat das BSG (Beschluss vom 24. April 2008 - B 1 KR 24/07 B - in juris) Rauchmelder nicht dem Hören als Grundbedürfnis des täglichen Lebens zugeordnet, sondern ausdrücklich betont, dass Gegenstände, die allein Zwecken der Unfallverhütung dienen, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen sind.
  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 3/99 R

    Mikroportanlage bei Erwachsenen kein Hilsmittel der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
    Wird eine Organfunktion wie das Hören durch ein Hilfsmittel nicht für alle Lebensbereiche gleichermaßen, sondern nur für bestimmte Lebensbereiche ausgeglichen, so kommt es nur dann zu einer weiteren über die Versorgung mit Hörgeräten hinausgehenden Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung, wenn es sich um Lebensbereiche handelt, die zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählen (BSG, Urteil vom 3. November 1999 - B 3 KR 3/99 R - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 34; Urteil vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 29).
  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 31/04 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Reha-Kinderwagen - Kind mit

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
    Zu den derartigen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst; dazu zählen auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R -, Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 31/04 R - in SozR 4-2500 § 33 Nr. 10; Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 3/02 R - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 46).
  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
    Zu den derartigen Grundbedürfnissen gehören die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens wie Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung, elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst; dazu zählen auch die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens (vgl. BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R -, Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 31/04 R - in SozR 4-2500 § 33 Nr. 10; Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 3/02 R - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 46).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
    Gegenstand des Behinderungsausgleichs im Sinne der dritten Variante des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Organfunktion dienen (BSG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 16/95 - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 20; Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 38/94 - in SozR 3-2500 § 33 Nr. 18).
  • LSG Sachsen, 13.06.2007 - L 1 KR 107/05
    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2011 - L 5 KR 44/10
    Die Installation von Rauchmeldern dient keinem dieser Grundbedürfnisse (so auch Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 2007, L 1 KR 107/05 in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2020 - L 5 KR 675/19

    Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

    Anders als bei der Lichtanlage als Warnsystem für Gehörlose (siehe: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Mai 2011 - L 5 KR 44/10 -, juris) wird die ausgefallene Körperfunktion (Hören) auch nicht durch einen anderen Sinn (Sehen) ersetzt.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.02.2012 - L 5 KR 6011/09
    Auch unter dem Aspekt der allgemeinen Unfallverhütung scheidet hier nicht von vorneherein der Hilfsmittelcharakter des Funk-Rauchwarnmelders aus (a.A. Sächs.LSG, Urteil vom 13.06.2007 - L 1 KR 107/05 - der Rauchwarnmelder diene allein der Gefahrenabwehr, die kein allgemeines Grundbedürfnis sei -, LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2011 - L 5 KR 44/10 - der Rauchwarnmelder diene der speziellen Gefahrenabwehr bzw. allein Zwecken der Unfallverhütung und sei deshalb nicht von der Leistungspflicht der G. umfasst - jeweils veröffentlicht in Juris), sondern lediglich die Leistungspflicht hinsichtlich des Basis-Rauchmelders.

    Betroffen könnte damit hier das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens sein (verneinend Sächs.LSG, Urteil vom 13.06.2007 und LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2011 a.a.O.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2012 - L 5 KR 200/12

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Kinder-Pflegebett für ein 2 1/2 Jahre

    Darüber hinaus hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 (L 5 KR 44/10) entschieden, dass die Gefahrenabwehr nicht dem Ausgleich eines Grundbedürfnisses zuzuordnen ist und, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. April 2008 (B 1 KR 24/07 B), Gegenstände, die allein den Zweck der Unfallverhütung dienen, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu bezahlen sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2012 - L 1 KR 261/12
    Die Installation von Rauchmeldern dient auch keinem dieser Grundbedürfnisse, sondern einer speziellen Gefahrenabwehr (vgl. so LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 2011 - L 5 KR 44/10).
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