Rechtsprechung
LSG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - L 5 KR 72/13 B ER |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Vorläufige Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhl mit Aufstehfunktion und Umfeldsteuerung - Einstweiliger Rechtsschutz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
- rabüro.de
Zum Versorgungsanspruch mit einem Rollstuhl mit Aufstehfunktion und einer Umfeldsteuerung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Stehfunktion als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Schleswig, 15.04.2013 - S 10 KR 3/13
- LSG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - L 5 KR 72/13 B ER
Papierfundstellen
- NZS 2013, 897
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94
Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - L 5 KR 72/13
Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktion dienen (vgl. etwas BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 und 20). - BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R
Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel - …
Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 19.06.2013 - L 5 KR 72/13
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176;… Urteil des beschließenden Senats vom 15. Dezember 2011, a.a.O.).
- SG Hamburg, 05.07.2019 - S 21 KR 1624/19
Einstweiliger Rechtsschutz - Anspruch auf Versorgung eines Krankenversicherten …
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen und geistigen Freiraums (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 2013 - L 5 KR 72/13 B ER -, Rn. 15, juris).Daher kann der für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschlaggebende funktionelle Gebrauchsvorteil eines Hilfsmittels auch darin liegen, dass sich der behinderte Mensch durch das Hilfsmittel ein bis dahin nur mit fremder Hilfe wahrnehmbares allgemeines Grundbedürfnis (teilweise) erschließen kann und somit befähigt wird, ein selbstständigeres Leben zu führen (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Juni 2013 - L 5 KR 72/13 B ER -, Rn. 16, juris, unter Verweis auf BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 33).
- LSG Schleswig-Holstein, 22.08.2014 - L 5 KR 120/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Erlass einer Regelungsanordnung - Hilfsmittel - …
Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 (L 5 KR 72/13 B ER) hatte der beschließende Senat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Antragsgegnerin zwar vorläufig verpflichtet, die Antragstellerin mit einem Rollstuhl mit Aufstehfunktion zu versorgen, dabei allerdings wesentlich darauf abgestellt, dass die dortige Antragstellerin in der Lage war, die Aufstehfunktion selbst zu bedienen und sich damit ein Grundbedürfnis selbst erschließen konnte. - LSG Schleswig-Holstein, 22.08.2014 - L 5 KR 184/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Erlass einer Regelungsanordnung - Hilfsmittel - …
Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 (L 5 KR 72/13 B ER) hatte der beschließende Senat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Antragsgegnerin zwar vorläufig verpflichtet, die Antragstellerin mit einem Rollstuhl mit Aufstehfunktion zu versorgen, dabei allerdings wesentlich darauf abgestellt, dass die dortige Antragstellerin in der Lage war, die Aufstehfunktion selbst zu bedienen und sich damit ein Grundbedürfnis selbst erschließen konnte.