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   LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15   

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https://dejure.org/2016,32079
LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15 (https://dejure.org/2016,32079)
LSG Hessen, Entscheidung vom 03.08.2016 - L 5 R 123/15 (https://dejure.org/2016,32079)
LSG Hessen, Entscheidung vom 03. August 2016 - L 5 R 123/15 (https://dejure.org/2016,32079)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Rentenversicherung, Verwaltungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerbsminderungsrente; Verrechnung; Insolvenzeröffnung

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Verrechnung einer Beitragsforderung der Krankenkasse mit Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • LSG Bayern, 23.04.2013 - L 20 R 819/09

    Verrechnung offener Beitragsansprüche gegen laufende Geldleistungen -

    Auszug aus LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
    Eine Erwerbsminderungsrente unterfällt wie eine Altersrente nur mit dem pfändbaren Anteil dem Insolvenzverfahren (vgl. zur Altersente Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013, L 6 R 163/13, juris Rnr. 31; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. April 2013, L 20 R 819/09, Rnr. 20; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2015, L 1 R 425/14 B ER, juris Rnr. 39).

    Den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin kann dabei ausreichend im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der der Beklagten obliegenden Ermessensausübung im Rahmen der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I Rechnung getragen werden (vgl. dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 23. April 2013, L 20 R 819/09, juris Rnr. 22).

    Es ist deshalb legitim, die möglichen Rechte als Insolvenzgläubiger wahrzunehmen und durch Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle zumindest einen Teil der Forderung im Rahmen der quotenmäßigen Befriedigung aller Gläubiger der verfügbaren Insolvenzmasse zu erhalten und parallel hierzu die weitere, gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Verrechnung nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I zu nutzen, wobei selbstverständlich eine Anrechnung der Insolvenzquote auf die noch offene Forderung erfolgen muss (Bayerisches LSG, Urteil vom 23. April 2013, L 20 R 819/09, juris Rnr. 21).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.03.2015 - L 1 R 425/14

    Rentenversicherung - Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge nebst

    Auszug aus LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
    Diese sind als Nebenforderung Teil der Beitragsforderung (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2015, L 1 R 425/14 B ER, juris Rnr. 35 m.w.N.).

    Eine Erwerbsminderungsrente unterfällt wie eine Altersrente nur mit dem pfändbaren Anteil dem Insolvenzverfahren (vgl. zur Altersente Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013, L 6 R 163/13, juris Rnr. 31; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. April 2013, L 20 R 819/09, Rnr. 20; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2015, L 1 R 425/14 B ER, juris Rnr. 39).

    Dies stellt eine gewisse Privilegierung der Sozialleistungsträger gegenüber "normalen" Gläubigern dar, die § 394 BGB zu beachten haben, die aber vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen so gewollt war (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013, L 6 R 163/13, juris Rnr. 31; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2015, L 1 R 425/14 B ER, juris Rnr. 38).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.10.2013 - L 6 R 163/13

    Verrechnung von Sozialleistungsansprüchen mit rückständigen Beiträgen im

    Auszug aus LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
    Eine Erwerbsminderungsrente unterfällt wie eine Altersrente nur mit dem pfändbaren Anteil dem Insolvenzverfahren (vgl. zur Altersente Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013, L 6 R 163/13, juris Rnr. 31; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. April 2013, L 20 R 819/09, Rnr. 20; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2015, L 1 R 425/14 B ER, juris Rnr. 39).

    Dies stellt eine gewisse Privilegierung der Sozialleistungsträger gegenüber "normalen" Gläubigern dar, die § 394 BGB zu beachten haben, die aber vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen so gewollt war (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013, L 6 R 163/13, juris Rnr. 31; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2015, L 1 R 425/14 B ER, juris Rnr. 38).

  • BSG, 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R

    Zulässigkeit der Verrechnung während des Insolvenzverfahrens - Anfechtung eines

    Auszug aus LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 114 Abs. 2 InsO - die Klägerin verweist insoweit auf das Urteil des BSG vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 18/03 - sei diese Vorschrift im vorliegenden Fall anzuwenden, obwohl die Rente der Klägerin keine pfändbaren Rentenanteile aufweise und damit per se die Insolvenzmasse nicht betroffen sein könne.

    Vielmehr beziehen sich die Ausführungen des BSG zur Insolvenzordnung auf den pfändbaren Teil des im betreffenden Verfahren streitgegenständlichen Rentenauszahlungsanspruchs (s. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 18/03 R, juris Rnr. 17: "Der Verrechnung der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass der pfändbare Anteil des Rentenauszahlungsanspruchs des Versicherten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nach §§ 35, 36 Abs. 1 InsO der Insolvenzmasse zuzurechnen ist. Dies ergibt sich aus § 114 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 94 und 95 sowie § 96 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO.").

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 51/07

    Verrechnungsermächtigung eines Sozialleistungsträgers in der Insolvenz

    Auszug aus LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
    Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, B. v. 29. Mai 2008, IX ZB 51/07, ZinsO 2008, 742) eine Aufrechnung/Verrechnung nach den Spezialregelungen des SGB II/SGB XII bis in die Regelsätze hinein im laufenden Insolvenzverfahren und während der Restschuldbefreiungsphase möglich, zu beachten seien aber vorliegend die §§ 114 Abs. 2 InsO i.V.m. Abs. 1, 294 Abs. 3 InsO.

    Eine Änderung oder Einschränkung dieser Möglichkeit ist weder durch die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung noch durch spätere Änderungen vorgenommen worden (dazu auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, IX ZB 51/07, juris Rnr. 28).

  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R

    Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt -

    Auszug aus LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
    Ebenso ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung des Sozialhilferechts bzw. der Grundsicherung das Einkommen des Lebenspartners mit herangezogen wird (vgl. Urteil des BSG vom 7. Februar 2012, B 13 R 85/09 R, juris Rnr. 79 ff.).
  • LSG Hessen, 08.04.2014 - L 2 R 526/11
    Auszug aus LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
    Eine aktuellere Berechnung hat die Klägerin nicht vorgelegt (vgl. zu dieser Obliegenheit der Klägerin Hessisches LSG, Urteil vom 8. April 2014, L 2 R 526/11, juris Rnr. 30 ff.) und auch sonst nichts hinsichtlich einer eventuellen Änderung der Verhältnisse vorgebracht, so dass nach wie vor vom Fortbestand der Verhältnisse auszugehen ist, wie sie dem Bescheid vom 11. Dezember 2014 zugrunde gelegen haben.
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 1/07 R

    Aufrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Vergütungsansprüche eines

    Auszug aus LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
    Bei Verletzung ihrer Pflichten nach den §§ 28d ff. SGB IV kann die Einzugsstelle gegenüber den anderen beteiligten Sozialversicherungsträgern, an die sie die Beiträge anteilsmäßig weiterzuleiten hat, durchaus auch zu Schadensersatz verpflichtet sein (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 1/07 R, Rnr. 15 m.w.N.).
  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R

    Formeller Verwaltungsakt - Verrechnung - Aufrechnung - Gegensei- tigkeit -

    Auszug aus LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
    Sie muss Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnen, dass der Ermächtigte als Empfänger der Willenserklärung ohne weiteres eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben kann (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, B 4 RA 60/02 R, juris Rnr. 25 ff.).
  • LSG Hessen, 17.05.2013 - L 5 R 336/12

    Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge mit einer Altersrente durch

    Auszug aus LSG Hessen, 03.08.2016 - L 5 R 123/15
    Die Pfändungsfreigrenzen (§ 54 Abs. 3 bis 5 SGB I i.V.m. der ZPO) müssen bei der Verrechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB I nicht beachtet werden (s. dazu bereits Hessisches LSG, Urteil vom 17. Mai 2013, L 5 R 336/12, juris Rnr. 34).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - L 2 R 148/13

    Angabe der Anschrift - Ausnahmen - Wohnsitz im Ausland / hier: Kenia

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.04.2009 - L 3 R 379/07
  • BSG, 31.08.2011 - GS 2/10

    Zulässigkeit der Erklärung einer Verrechnung durch Verwaltungsakt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2018 - L 19 AS 1286/17

    SGB-II -Leistungen

    Nur im Umfang ihrer Pfändbarkeit gehören insbesondere auch die dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen zur Insolvenzmasse (Bayerisches LSG, Urteil vom 23.04.2013 - L 20 R 819/09, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - L 6 R 163/13, Hessisches LSG, Urteil vom 03.08.2016 - L 5 R 123/15 m.w.N.; Hirte in Uhlenbruck, a.a.O., § 36 Rn. 4 ff.; Keller, a.a.O., § 36 Rn. 75).

    Insbesondere bei einer - wie hier - nicht insolvenzbefangenen (Haupt-)Forderungen kann nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I verrechnet werden, ohne dass die Vorschriften der InsO zur Anwendung gelangen (Hessisches LSG, Urteil vom 03.08.2016 - L 5 R 123/15 - zur Verrechnung mit offenen Sozialversicherungsbeiträgen).

  • LSG Bayern, 21.03.2018 - L 13 R 25/17

    Verrechnung mit einer Beitragsforderung nach erteilter Restschuldbefreiung

    Der Begriff der Beitragsforderung ist weit gefasst und umfasst neben den Säumniszuschlägen auch Umlagen (BSG, Urteil vom 30. Juni 1981 - 5b/5 RJ 18/80 -, SozR 1200 § 51 Nr. 10; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.08.2016 - L 5 R 123/15 -, juris).

    Schließlich ist geklärt, dass der unpfändbare Teil einer Rente oder eine insgesamt unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegende Rente als unpfändbare Forderung nicht zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO gehört und daher die Verrechnung einer unpfändbaren Rente bzw. deren unpfändbaren Teile nach den §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I möglich ist, ohne dass zum Schutz des Versicherten die Vorschriften der InsO zur Anwendung gelangen (Hessisches LSG, Urteil vom 03.08.2016 - L 5 R 123/15 - LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - L 6 R 163/13 -).

  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R

    Zulässigkeit der Fortsetzung der Verrechnung des unpfändbaren Teils von

    Aufrechnungen und Verrechnungen gegen den unpfändbaren Teil von Sozialleistungsansprüchen nach Maßgabe von §§ 51, 52 SGB I blieben vielmehr auch nach Verfahrenseröffnung über die zeitlichen Grenzen des § 114 InsO aF hinaus zulässig (vgl bereits BSG Beschluss vom 19.4.2012 - B 5 R 36/11 BH - nicht veröffentlicht; aus der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung vgl LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10.3.2015 - L 1 R 425/14 B ER - juris RdNr 39; Hessisches LSG Beschluss vom 3.8.2016 - L 5 R 123/15 - juris RdNr 38; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.6.2017 - L 3 R 99/16 - juris RdNr 37).
  • LSG Schleswig-Holstein, 20.01.2020 - L 1 R 99/17

    Zulässigkeit der Verrechnung des unpfändbaren Teils einer Altersrente mit

    Die Verrechnungshindernisse nach §§ 95, 96 InsO bzw. die von dem Kläger geltend gemachte Vorschrift des § 114 Abs. 2 InsO finden mangels Zurechnung der Altersrente zur Insolvenzmasse keine Anwendung (vergleiche LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2015 - L 3 U 561/13 -, LSG Bayern, Urteil vom 21. März 2018 - L 13 R 25/17 - und Urteil vom 23. April 2013 -L 20 R 819/09-, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2013 - L 6 R 163/13 -, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2016 - L 3 R 321/15 -, Hessisches LSG, Beschluss vom 3. August 2016 - L 5 R 123/15 -, juris; Bigge, jurisPR - SozR 16/2008 Anm. 4; Bigge/Peters - Lange, ZIP 2014, 2114-2119).

    Die Aufrechnung/Verrechnung, die sich nicht auf den pfändbaren und damit nicht der Masse zugehörigen Betrag der Rente erstreckt, unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung, so das auch über den zeitlichen Rahmen des § 114 Abs. 2 InsO hinaus die Aufrechnung fortgesetzt werden kann (Gerd Bigge, Susanne Peters - Lange, ZIP 2014 aaO; Hessisches LSG, Beschluss vom 3. August 2016 aaO, juris und jeweils mit weiteren zahlreichen Nachweisen).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 27.07.2020 - L 1 R 92/20

    Aufrechnung von geschuldeten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung mit

    Denn soweit Rentenzahlungen - wie hier - unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, gehören sie nicht zur Gesamtvollstreckungsmasse (soweit die einhellige Rechtsprechung, u.a. BSG, Urteil vom 7. Februar 2012, B 13 R 85/09 R, Urteil vom 14. März 2013, B 13 R 5/11 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juni 2017, L 3 R 99/16; Hessisches LSG, Beschluss vom 3. August 2016, L 5 R 123/15; Bayerisches LSG, Urteil vom 21. März 2018, L 13 R 25/17, jeweils mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).
  • LSG Hessen, 04.04.2022 - L 5 R 101/19

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer Bewilligung von Rente wegen voller

    Den wirtschaftlichen Interessen der Schuldner kann dabei ausreichend im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und der den Sozialversicherungsträgern obliegenden Ermessensausübung im Rahmen der §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I Rechnung getragen werden (vgl. dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 23. April 2013, L 20 R 819/09, juris Rnr. 22; s. zum Vorstehenden den Beschluss des erkennenden Senats vom 3. August 2016, L 5 R 123/15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - L 7 AS 2052/18
    Nur im Umfang ihrer Pfändbarkeit gehören dem Schuldner zustehende Sozialleistungen zur Insolvenzmasse (Hessisches LSG Urteil vom 03.08.2016 - L 5 R 123/15, Bayerisches LSG Urteil vom 23.04.2013 - L 20 R 819/09).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.10.2018 - L 2 R 335/18
    Eine Erwerbsminderungsrente unterfällt wie eine Altersrente nur mit dem pfändbaren Anteil dem Insolvenzverfahren (vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03. August 2016 - L 5 R 123/15 -, juris).

    Eine Änderung oder Einschränkung dieser Möglichkeit ist insbesondere weder durch die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung noch im Zuge ihrer späteren Änderungen vorgenommen worden (vgl. ebenfalls Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03. August 2016 - L 5 R 123/15 -, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2017 - L 11 AS 862/14
    Die durch die weiterhin bestehende Aufrechnungsmöglichkeit bedingte Privilegierung des Beklagten beruht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung (vgl. zur Verrechnung: Hessisches LSG, Beschluss vom 3. August 2016 - L 5 R 123/15 - juris, Rn 37ff mwN).
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