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   LSG Bayern, 16.03.2010 - L 5 R 21/10 B ER   

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https://dejure.org/2010,2967
LSG Bayern, 16.03.2010 - L 5 R 21/10 B ER (https://dejure.org/2010,2967)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16.03.2010 - L 5 R 21/10 B ER (https://dejure.org/2010,2967)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16. März 2010 - L 5 R 21/10 B ER (https://dejure.org/2010,2967)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - keine aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel bei Beitragsnachforderung wegen Scheinselbständigkeit - Schwarzarbeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung von einem Pflegedienstleistungsunternehmen in der häuslichen Krankenpflege wegen Führung von Geschäftsführern und Pflegepersonal als selbstständig tätige Personen; Anordnung der aufschiebenden Wirkung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Beitragsforderungen aus Betriebsprüfungen sofort vollziehbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsprüfungen - Beitragsnachforderungen sind sofort vollziehbar - Gericht verneint Anspruch auf aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 15
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2008 - L 16 B 7/08

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Statusverfahren nach § 7a Abs 1 SGB IV

    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2010 - L 5 R 21/10
    Etwas anderes gilt auch nicht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV. Zwar sollte § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV nach der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit nicht nur für Statusentscheidungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) gelten, sondern ausdrücklich auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens (vgl. BT-Drs 14/1855, S. 8; LSG Hamburg, Beschluss vom 25. Oktober 2000, L 3 B 80/00 ER, Rz. 14 - zitiert nach juris; Kassler Kommentar-Seewald, Stand: April 2009, § 7a SGB IV Rn 25; Knospe in: Hauck/Noftz, Stand: Oktober 2009, § 7a SGB IV Rn 51; Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Stand: Mai 2009, § 7a SGB IV Rn 21; aA: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2008, L 16 B 7/08 R ER, Rz. 18 - zitiert nach juris; jurisPK/Pietrek, § 7a SGB IV Rn 131).

    Eine Bevorzugung der erst durch eine Betriebsprüfung entdeckten säumigen Arbeitgeber, insbesondere auch der bösgläubigen, ist nicht gewollt (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2008, L 16 B 7/08 R ER, Rz. 18 - zitiert nach juris).

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren - Entscheidung der DRV Bund auch

    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2010 - L 5 R 21/10
    Dagegen folgen aus § 7a SGB IV keinerlei beitragsrechtliche Zuständigkeiten (vgl. auch BSG, Urteil vom 4. Juni 2009, B 12 KR 31/07 R, Rz. 29 - zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 07.01.2010 - L 5 R 881/09

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - keine aufschiebende Wirkung der Klage

    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2010 - L 5 R 21/10
    Auch wenn die zwischen den Beteiligten streitige Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht erst auf das Tätigwerden der Zollbehörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zurückzuführen ist (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2009, L 5 R 881/09 B ER), ist auch in dem hier zu entscheidenden Verfahren durch die Möglichkeit der sofortigen Vollziehung zu gewährleisten, dass der Zahlungsanspruch der Sozialversicherungsträger realisiert und nicht begünstigt durch den weiteren Zeitablauf nach Widerspruch und Klage - gegebenenfalls auch mit Hilfe von Vermögensumschichtungen - vereitelt werden kann.
  • LSG Hamburg, 25.10.2000 - L 3 B 80/00
    Auszug aus LSG Bayern, 16.03.2010 - L 5 R 21/10
    Etwas anderes gilt auch nicht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV. Zwar sollte § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV nach der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit nicht nur für Statusentscheidungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) gelten, sondern ausdrücklich auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens (vgl. BT-Drs 14/1855, S. 8; LSG Hamburg, Beschluss vom 25. Oktober 2000, L 3 B 80/00 ER, Rz. 14 - zitiert nach juris; Kassler Kommentar-Seewald, Stand: April 2009, § 7a SGB IV Rn 25; Knospe in: Hauck/Noftz, Stand: Oktober 2009, § 7a SGB IV Rn 51; Baier in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Stand: Mai 2009, § 7a SGB IV Rn 21; aA: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2008, L 16 B 7/08 R ER, Rz. 18 - zitiert nach juris; jurisPK/Pietrek, § 7a SGB IV Rn 131).
  • LSG Bayern, 29.10.2014 - L 5 R 868/14

    Aufschiebende Wirkung Rechtsmittel, Betriebsprüfung, Statusanfrageverfahren

    a) Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG haben - wie der Senat bereits entschieden hat vgl. u. a Beschluss v, 16.03.2010 - L 5 R 21/10 B ER - Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben - einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten - keine aufschiebende Wirkung.

    Bei einem im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV festgestellten Anhalt einer Verletzung der Meldepflichten nach § 28a SGB IV ist für eine derartige beitragsrechtliche Honorierung des in der Regel zumindest fahrlässig handelnden Arbeitgebers daher schlechterdings kein Raum (vgl. Beschluss des Senats v. 16. März 2010 - L 5 R 21/10 B ER; ebenso: LSG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012, L 3 R 19/12 B ER - unter ausdrücklicher Distanzierung vom Beschluss vom 25. Oktober 2000 - L 3 B 80/00 ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2008 - L 16 B 7/08 R ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2010 - L 11 KR 1125/10 ER-B sowie in Abweichung zur Vorauflage Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86a Rn. 13b; im Ergebnis auch: Hessisches LSG, Beschluss vom 9. Juli 2013, L 8 KR 167/13 ER).

    Diese materiell-rechtlichen Vorschriften sind auch maßgeblich für das Verständnis des § 7a Abs. 7 SGB IV. Würden Beitragsansprüche erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht fällig, bliebe für den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug im Rechtsbehelfsverfahren kein Anwendungsbereich (so bereits Beschluss des Senats v. 16. März 2010 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2013 - L 8 R 361/13
    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV haben weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung (im Ergebnis wie hier: Bayerisches LSG, Beschluss v. 16.3.2010, L 5 R 21/10 B ER; LSG Hamburg, Beschluss v. 16.4.2012, L 3 R 19/12 B ER; mit ausführlicher Begründung Senat Beschluss v. 20.12.2012, L 8 R 565/12 B ER, jeweils juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2011 - L 5 R 5487/10
    Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat Bezug auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.03.2010 (Az.: L 5 R 21/10 B-ER) genommen.

    Die eingelegte Klage der Antragsgegnerin vom 09.08.2010 habe wegen § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, auch nicht gemäß § 7a Abs. 7 SGB IV. Eine Nichtanwendbarkeit der letztgenannten Norm ergebe sich etwa aus den Gründen der Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.03.2010 (Az.: L 5 R 21/10 B-ER) sowie des LSG Baden-Württemberg vom 11.05.2010 (Az.: L 11 KR 1125/10 ER-B).

    Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide der Rentenversicherungsträger, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (ebenso BayLSG, Beschluss vom 16.03.2010, L 5 R 21/10 B ER).

    Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich dem 11. Senat des LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.05.2010 - L 11 R 1806/10 ER-B und vom 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10 ER-B und dem Bayerischen Landessozialgericht Beschluss vom 16.03.2010 - L 5 R 21/10 B-ER an (vgl. auch: Pietrek in: jurisPK-SGB IV, § 7a Rn. 140 ff.; a.A. LSG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2000 - L 3 B 80/00 ER - Hessisches LSG, Beschluss vom 12.01.2005 - L 8/14 KR 110/04 - ebenso aber mit Ausnahme von Feststellungen nach § 28p SGB IV: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 05.11.2008 - L 16 B 7/08 R ER - und vom 07.07.2008 - L 16 B 30/08 KR ER - veröffentlicht in Juris; KassKomm-Seewald, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008, § 7a SGB IV Rn. 24; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86a Rn. 13b).

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