Rechtsprechung
   LSG Hessen, 31.07.2009 - L 5 R 240/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5175
LSG Hessen, 31.07.2009 - L 5 R 240/05 (https://dejure.org/2009,5175)
LSG Hessen, Entscheidung vom 31.07.2009 - L 5 R 240/05 (https://dejure.org/2009,5175)
LSG Hessen, Entscheidung vom 31. Juli 2009 - L 5 R 240/05 (https://dejure.org/2009,5175)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,5175) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 46 Abs 2a SGB 6, § 46 Abs 1 S 1 SGB 6, § 242a Abs 3 SGB 6, § 65 Abs 6 SGB 7, AVmEG
    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe - Motive der Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Hinterbliebenenrente bei Bestehen der Ehe von weniger als ein Jahr; Prüfung des Vorliegens einer Versorgungsehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Witwenrente bei Versorgungsehe // Ehefrau starb wenige Monate nach der Hochzeit an den Folgen ihrer Krebserkrankung - arbeitsloser Ehemann erhält keine Hinterbliebenenrente

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Witwenrente bei Versorgungsehe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsehe nach Krebserkrankung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Witwenrente bei Versorgungsehe

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Keine Witwenrente bei reiner Versorgungsehe

  • anwalt-suchservice.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Witwenrente bei kurzer Ehe

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Keine Witwenrente bei Versorgungsehe // Ehefrau starb wenige Monate nach der Hochzeit an den Folgen ihrer Krebserkrankung - arbeitsloser Ehemann erhält keine Hinterbliebenenrente

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus LSG Hessen, 31.07.2009 - L 5 R 240/05
    Bei dieser Prüfung kommt es auf alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten an, einschließlich der Motive, die höchstpersönlicher und subjektiver Art sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 55/08 R).

    Die hiermit getroffene Einschränkung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente ist, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), verfassungsgemäß (s. nur BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 55/08 R; vgl. auch BSG, Beschluss vom 23. September 1997, Az. 2 BU 176/97, zum vom Wortlaut her mit § 46a Abs. 2a SGB VI vergleichbaren § 594 Reichsversicherungsordnung - RVO).

    Wird vorgetragen, es habe keine Versorgungsehe vorgelegen, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche Gesichtspunkte für oder gegen den vom Gesetz - unter Anbindung an die kurze Ehedauer - vermuteten Versorgungszweck der Ehe sprechen, wobei es auf alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten, also auch auf solche (höchst-)persönlicher und subjektiver Art, ankommt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 55/08 R; vorgehend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, Az. L 13 R 3/07).

    Als besondere Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI sind daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az.: B 13 R 55/08 R m.w.N.).

  • BSG, 03.09.1986 - 9a RV 8/84

    Versorgungsehe - Widerlegung der Rechtsvermutung - Heirat eines Pflegebedürftigen

    Auszug aus LSG Hessen, 31.07.2009 - L 5 R 240/05
    Bei ihrer Entscheidungsfindung steht der Behörde, ungeachtet des von § 46 Abs. 2a SGB VI verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände", kein eigenständiger Beurteilungsspielraum zu, sondern die behördliche Auslegung dieses Begriffs ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (vgl. BSGE 60, 204, 206).

    44 Insbesondere sind nicht die Voraussetzungen für eine sog. Pflegeehe erfüllt, d.h. einer Ehe, die dazu dient, die erforderliche Betreuung oder Pflege eines der Ehegatten sicherzustellen, und deren Vorliegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geeignet ist, die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI zu widerlegen (vgl. hierzu BSG vom 3. September 1986, Az. 9a RV 8/84, Rdnr. 14 ff., zum mit § 46 Abs. 2a SGB VI vergleichbaren § 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz).

    Denn ungeachtet dessen, dass die Versicherte zumindest kurzfristig nach der Hochzeit aufgrund ihrer schweren Erkrankung pflegebedürftig geworden ist und auch schon im Zeitpunkt der Eheschließung absehbar war, dass die Pflegebedürftigkeit bald eintreten würde, liegt eine Pflegeehe nur vor, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die tödlichen Folgen der Krankheit nicht vorhersehbar waren (BSG vom 3. September 1986, Az. 9a RV 8/84, Rdnr. 16).

  • BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 11/71

    Zweck der Heirat - Eheschließung - Versorgung - Vermutung - Entkräftung -

    Auszug aus LSG Hessen, 31.07.2009 - L 5 R 240/05
    Die Vermutung ist allerdings nur dann widerlegt, wenn die Abwägung aller zur Eheschließung führenden Motive beider Ehegatten ergibt, dass es insgesamt nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe bzw. dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen (vgl. BSG vom 28. März 1973, Az. 5 RKnU 11/71).

    Notwendig ist vielmehr immer eine Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, wobei letztlich maßgeblich ist, ob bei einer Gesamtschau der zur Eheschließung führenden Motive zumindest für einen der beiden Ehegatten die vom Gesetz hinsichtlich der Eheschließung widerlegbar vermutete Versorgungsabsicht erkennbar keine bzw. jedenfalls nicht die überwiegende Rolle gespielt hat (vgl. BSGE 35, 272, 274, zu § 294 RVO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2007 - L 13 R 3/07
    Auszug aus LSG Hessen, 31.07.2009 - L 5 R 240/05
    Wird vorgetragen, es habe keine Versorgungsehe vorgelegen, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche Gesichtspunkte für oder gegen den vom Gesetz - unter Anbindung an die kurze Ehedauer - vermuteten Versorgungszweck der Ehe sprechen, wobei es auf alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten, also auch auf solche (höchst-)persönlicher und subjektiver Art, ankommt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 55/08 R; vorgehend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, Az. L 13 R 3/07).
  • BSG, 23.09.1997 - 2 BU 176/97

    Verfassungsmäßigkeit des § 594 RVO

    Auszug aus LSG Hessen, 31.07.2009 - L 5 R 240/05
    Die hiermit getroffene Einschränkung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente ist, auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), verfassungsgemäß (s. nur BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, Az. B 13 R 55/08 R; vgl. auch BSG, Beschluss vom 23. September 1997, Az. 2 BU 176/97, zum vom Wortlaut her mit § 46a Abs. 2a SGB VI vergleichbaren § 594 Reichsversicherungsordnung - RVO).
  • BSG, 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R

    Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus LSG Hessen, 31.07.2009 - L 5 R 240/05
    Dieser Beweis ist erst erbracht, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grades an Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (vgl. BSG SozR 3-3900 § 15 Nr. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.10.1969 - II C 46.68

    Antrag auf Gewährung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung - Anspruch auf

    Auszug aus LSG Hessen, 31.07.2009 - L 5 R 240/05
    29 Mit der gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe bei einer unter einjährigen Ehedauer legt der Gesetzgeber eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde, um zu vermeiden, dass der zuständige Leistungsträger in jedem Einzelfall eine umfassende Motivforschung betreiben muss, die mit aufwändigen Ermittlungen im Bereich der privaten Lebensführung und der allerpersönlichsten Intimsphäre des verstorbenen Ehegatten und des Hinterbliebenen verbunden sein kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969, Az. II C 46.68, Rdnr. 20, zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 125 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz vom 20. Oktober 1965).
  • VGH Bayern, 12.09.2011 - 14 ZB 11.747

    Heirat konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis einer

    Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (vgl. NdsOVG vom 21.12.2009 NVwZ-RR 2010, 278; OVG NRW vom 18.7.2003 a.a.O.; OVG NRW vom 7.7.2004 a.a.O.; HessVGH vom 16.2.2007 IÖD 2007, 239; ebenso auch LSG Hessen vom 31.7.2009 FamRZ 2010, 596, 599 zum vergleichbaren § 46 Abs. 2a HS. 2 SGB VI).
  • VGH Bayern, 27.08.2010 - 14 ZB 10.79

    Heirat keine konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis

    Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (vgl. NdsOVG vom 21.12.2009 NVwZ-RR 2010, 278; OVG NRW vom 18.7.2003 a.a.O.; OVG NRW vom 7.7.2004 a.a.O.; HessVGH vom 16.2.2007 IÖD 2007, 239; ebenso auch LSG Hessen vom 31.7.2009 FamRZ 2010, 596, 599 zum vergleichbaren § 46 Abs. 2a HS. 2 SGB VI).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht