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   LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08   

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LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08 (https://dejure.org/2011,21787)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 05.04.2011 - L 5 R 28/08 (https://dejure.org/2011,21787)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 05. April 2011 - L 5 R 28/08 (https://dejure.org/2011,21787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für zwei digitale Mehrkanalhörgeräte mit Störschallunterdrückung und Spracherkennung; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht bei ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08
    Oder sie ist über § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechend heranzuziehen, weil zwar § 15 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf sie nicht verweist, aber § 13 Abs. 3 SGB V einen allgemeinen Gedanken für sämtliche selbstbeschafften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für jeden in Betracht kommenden Rehabilitationsträger enthält (so angedeutet: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -JURIS-Dokument, Rn. 21 und 22 unter Bezugnahme auf BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 18).

    Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; offengelassen noch von: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 36 unter Bezugnahme auf BSG, 4. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 32), wie die Beklagte im Verfahren mehrfach angedeutet hat, indem sie von einer formellen und einer inhaltlichen Zuständigkeit ausgeht.

    Wird die Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX festgestellt, so hat das zwingend zur Folge, dass im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten der Anspruch an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (so ganz deutlich und einheitlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R -JURIS-Dokument, Rn. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 24 ff.).

    Ist der erstangegangene Träger für eine Leistung der beantragten Art gar nicht zuständig, hat er die Leistung dem Antragsteller gegenüber nach den Vorschriften des "eigentlich" zuständigen Leistungsträgers zu erbringen und gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber dem "eigentlich" zuständigen Träger geltend zu machen (BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 24 ff).

    Denn § 14 SGB IX gilt seiner Intention nach auch in solchen Fällen, in denen eine Leistung, hier das Hilfsmittel Hörhilfe, beantragt wird, die nach dem Recht des zuerst angegangenen Leistungsträgers eine solche der medizinischen Rehabilitation, nach dem der ("eigentlich" mit- oder allein-)zuständigen Krankenkasse jedoch keine Leistung zur Teilhabe im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX ist (so ganz deutlich: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 38; im Ergebnis ebenso: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16 und 22: "der Anspruch ist an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind").

    Die Klägerin hat sich darüber hinaus das streitgegenständliche digitale Mehrkanalhörgerät mit Störschallunterdrückung und Spracherkennung der Marke "SENSODIVA SD-9M" auch erst nach der ablehnenden Entscheidung der Beklagten (Ablehnungsbescheid vom 12. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003), nämlich ausweislich der Rechnung der Hörgeräteakustikerin H1 am 23. Dezember 2004, selbst und auf eigene Kosten beschafft, so dass dies einem Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB VII - ebenso wie einen solchen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - nicht entgegensteht (vgl. hierzu: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 23; BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 10-12).

    Spezifische (objektivierbare) Nutzungsvorteile im Erwerbsleben können allerdings, vorbehaltlich einer durch § 14 Abs. 2 SGB IX bewirkten Zuständigkeitsverlagerung, den Rentenversicherungsträger dazu verpflichten, im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (und gegebenenfalls im Ermessenswege) berufsbedingte Mehrkosten für ein einheitliches Hilfsmittel zu übernehmen (BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 41-45).

    Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (vgl. auch dazu wiederum lediglich ausführlich: BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 21 und 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 49).

    Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass die Leistungen nach Krankenversicherungsrecht von vornherein nicht im Ermessen des Leistungsträgers stehen, sondern als Anspruchsleistungen zu erbringen sind (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44), sodass es sich bei dem im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 14 SGB IX liegenden Anspruchs der Klägerin eigentlich um ein Leistungsbegehren handelte, das gerichtlich mit der Leistungsklage, nicht der Verpflichtungsklage, geltend zu machen gewesen wäre.

    Insoweit kann das Gericht nur über die vollständige Abweisung der Berufung der Beklagten, nicht jedoch über ein weitergehendes Leistungsbegehren der Klägerin befinden (vgl. dazu auch: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 13).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08
    Diese Vorschrift ist entweder unmittelbar anwendbar, weil sie trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen normiert (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 12).

    Zuständiger Rehabilitationsträger im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX verantwortliche Rehabilitationsträger (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 14).

    Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; offengelassen noch von: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 36 unter Bezugnahme auf BSG, 4. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 32), wie die Beklagte im Verfahren mehrfach angedeutet hat, indem sie von einer formellen und einer inhaltlichen Zuständigkeit ausgeht.

    Wird die Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX festgestellt, so hat das zwingend zur Folge, dass im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten der Anspruch an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (so ganz deutlich und einheitlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R -JURIS-Dokument, Rn. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 24 ff.).

    Ist der erstangegangene Träger für eine Leistung der beantragten Art gar nicht zuständig, hat er die Leistung dem Antragsteller gegenüber nach den Vorschriften des "eigentlich" zuständigen Leistungsträgers zu erbringen und gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber dem "eigentlich" zuständigen Träger geltend zu machen (BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 24 ff).

    Denn § 14 SGB IX gilt seiner Intention nach auch in solchen Fällen, in denen eine Leistung, hier das Hilfsmittel Hörhilfe, beantragt wird, die nach dem Recht des zuerst angegangenen Leistungsträgers eine solche der medizinischen Rehabilitation, nach dem der ("eigentlich" mit- oder allein-)zuständigen Krankenkasse jedoch keine Leistung zur Teilhabe im Sinne der §§ 4, 5 SGB IX ist (so ganz deutlich: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 38; im Ergebnis ebenso: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16 und 22: "der Anspruch ist an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind").

    Die Krankenkasse der Klägerin war hier jedoch als möglicherweise endgültig zuständiger Leistungsträger notwendig beizuladen (vgl. dazu: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16), was das Sozialgericht mit Beschluss vom 7. November 2007 zutreffend veranlasst hat.

    Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben für die Beurteilung eines sich aus § 33 SGB V ergebenden Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht an (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 16-17; im Grundsatz ebenso wohl auch: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-24).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08
    Die Klägerin hat sich darüber hinaus das streitgegenständliche digitale Mehrkanalhörgerät mit Störschallunterdrückung und Spracherkennung der Marke "SENSODIVA SD-9M" auch erst nach der ablehnenden Entscheidung der Beklagten (Ablehnungsbescheid vom 12. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003), nämlich ausweislich der Rechnung der Hörgeräteakustikerin H1 am 23. Dezember 2004, selbst und auf eigene Kosten beschafft, so dass dies einem Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB VII - ebenso wie einen solchen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - nicht entgegensteht (vgl. hierzu: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 23; BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 10-12).

    Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 15).

    Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben für die Beurteilung eines sich aus § 33 SGB V ergebenden Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht an (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 16-17; im Grundsatz ebenso wohl auch: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 22-24).

    Wenn sich, wie hier durch die Grundversorgung automatisch auch Verbesserungen für die Kommunikation im Erwerbsleben ergeben, ist dies für den Teilhabeanspruch aus § 16 SGB VI nicht von rechtlich relevantem Belang (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 17).

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag, der eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots darstellt, begrenzt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung also dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (dazu ausführlich: BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 23-41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (vgl. auch dazu wiederum lediglich ausführlich: BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 21 und 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 49).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08
    Wird die Zuständigkeit eines Trägers im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX festgestellt, so hat das zwingend zur Folge, dass im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten der Anspruch an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (so ganz deutlich und einheitlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R -JURIS-Dokument, Rn. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 24 ff.).

    Ist der erstangegangene Träger für eine Leistung der beantragten Art gar nicht zuständig, hat er die Leistung dem Antragsteller gegenüber nach den Vorschriften des "eigentlich" zuständigen Leistungsträgers zu erbringen und gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegenüber dem "eigentlich" zuständigen Träger geltend zu machen (BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 16; BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 30; BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 24 ff).

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08
    Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; offengelassen noch von: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 36 unter Bezugnahme auf BSG, 4. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 32), wie die Beklagte im Verfahren mehrfach angedeutet hat, indem sie von einer formellen und einer inhaltlichen Zuständigkeit ausgeht.
  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08
    Oder sie ist über § 13 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechend heranzuziehen, weil zwar § 15 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf sie nicht verweist, aber § 13 Abs. 3 SGB V einen allgemeinen Gedanken für sämtliche selbstbeschafften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für jeden in Betracht kommenden Rehabilitationsträger enthält (so angedeutet: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -JURIS-Dokument, Rn. 21 und 22 unter Bezugnahme auf BSG, 1. Senat, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R - JURIS-Dokument, Rn. 18).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - L 8 R 176/10

    Hörgeräte; Abgrenzung von Leistungen zur Teilhabe und Krankenbehandlung;

    Auszug aus LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08
    Ebenso unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, dass sich eine durch § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit lediglich auf Teilhabeleistungen erstrecken und sie deshalb nicht verpflichtet werden könne, als zuständig gewordener Leistungsträger gänzlich zuständigkeitsfremde Leistungen, wie Leistungen für Hörhilfen als Krankenbehandlung (Hilfsmittel) nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zu erbringen (so wohl auch: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2011 - L 8 R 176/10 - JURIS-Dokument, Rn. 26).
  • SG Dresden, 15.12.2011 - S 35 R 626/11

    Versorgung einer Lehrerin mit digitalen Hörgeräten als Leistung zur Teilhabe am

    In der Sache ist der Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit digitalen Hörgeräten nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen, d.h. § 26 Abs. 1 und 2 Nr. 6 i. V. m. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 8 Nr. 4, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB IX unter Beachtung der besonderen persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze - z. B. §§ 10, 11, 12 SGB VI - zu prüfen (so BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 5/07 R, Juris Rdnr. 22; Sächs. LSG in st. Rspr., Urteile vom 05.04.2011, L 5 R 28/08, vom 19.04.2011, L 5 R 48/08, vom 23.08.2011, L 5 R 766/10, vom 04.10.2011, L 5 R 132/11, zuletzt: Urteil vom 15.11.2011, L 5 R 445/11 jeweils in Juris).

    Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, Rn. 15; hieran anschließend: Sächs. LSG in st. Rspr., z.B. Urteil vom 05.04.2011, L 5 R 28/08 in Juris).

  • LSG Sachsen, 30.04.2013 - L 5 R 408/12

    Übernahme der Kosten für zwei volldigitale Mehrkanalhörgeräte mit Lärmmanagement,

    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene zu 1. der Klägerin gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.
  • LSG Hessen, 24.11.2015 - L 2 R 293/12

    Zur Kostenerstattung nach der Selbstbeschaffung von Hörgeräten.

    Die Abgrenzung zwischen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung im Bereich von Teilhabeleistungen richte sich danach, ob das begehrte Hilfsmittel - hier das Hilfsmittel Hörhilfe - dem unmittelbaren Behinderungsausgleich diene - dann Leistungspflicht der Krankenversicherung - oder ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile biete - dann Leistungspflicht der Rentenversicherung (Hinweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 5. April 2011 - L 5 R 28/08).
  • LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12

    Rentenversicherung; Krankenversicherung; Zuständigkeit des erstangegangenen

    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene dem Kläger gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.
  • LSG Sachsen, 07.02.2012 - L 5 R 286/11

    Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen

    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11 und vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) nicht übertragbar.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - L 5 R 2631/13

    Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Hörgeräte

    Diese entspricht nach Ansicht des Senats der (vom Sozialgericht in den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheids angeführten) Rechtsprechung des BSG (so auch etwa LSG Sachsen, Urt. v. 19.04.2011, - L 5 R 48/08 - juris Rdnr. 20, auch Urt. v. 05.04.2011, - L 5 R 28/08 -).
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