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   LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12   

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https://dejure.org/2013,16305
LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12 (https://dejure.org/2013,16305)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 25.06.2013 - L 5 R 515/12 (https://dejure.org/2013,16305)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - L 5 R 515/12 (https://dejure.org/2013,16305)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Pflicht zur Kostenübernahme von höherwertigen Hörgeräten in Form von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder als Leistung der Krankenbehandlung - Antragsweiterleitung - Zuständiger Leistungsträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rabüro.de

    Zur Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung (hier: Hörhilfe)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rentenversicherung; Krankenversicherung; Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers; Abgrenzung des Umfangs der Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung (hier: Hörgerät); Wirtschaftlichkeitsgebot - Hörgerät; Krankenbehandlung; Teilhabeleistung; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12
    Den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 hat das Sozialgericht zu Recht "isoliert" (Ziffer I. des Urteilstenors vom 5. Juli 2012) aufgehoben, weil die Beklagten durch die Antragsweiterleitung sachlich unzuständig geworden ist (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).

    Zuständiger Rehabilitationsträger ist der nach § 14 SGB IX verantwortliche Rehabilitationsträger (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14).

    Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; offengelassen noch von: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 36 unter Bezugnahme auf BSG, 4. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), wie die Beklagte im Verfahren mehrfach angedeutet hat, indem sie von einer formellen und einer inhaltlichen Zuständigkeit ausgeht.

    Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben für die Beurteilung eines sich aus § 33 SGB V ergebenden Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht an (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16-17; im Grundsatz ebenso wohl auch: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-24).

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12
    Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).

    Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben für die Beurteilung eines sich aus § 33 SGB V ergebenden Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nicht an (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16-17; im Grundsatz ebenso wohl auch: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-24).

    Wenn sich, wie hier, durch die notwendige Grundversorgung automatisch auch Verbesserungen für die Kommunikation im Erwerbsleben ergeben, ist dies für den Teilhabeanspruch aus § 16 SGB VI nicht von rechtlich relevantem Belang (BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17).

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag, der eine besondere Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgebots darstellt, begrenzt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (dazu ausführlich: BSG, 3. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23-41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12
    Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; offengelassen noch von: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 36 unter Bezugnahme auf BSG, 4. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), wie die Beklagte im Verfahren mehrfach angedeutet hat, indem sie von einer formellen und einer inhaltlichen Zuständigkeit ausgeht.

    Spezifische (objektivierbare) Nutzungsvorteile im Erwerbsleben können allerdings, vorbehaltlich einer durch § 14 Abs. 2 SGB IX bewirkten Zuständigkeitsverlagerung, den Rentenversicherungsträger dazu verpflichten, im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (und gegebenenfalls im Ermessenswege) berufsbedingte Mehrkosten für ein einheitliches Hilfsmittel zu übernehmen (BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 41-45).

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12
    Diesem Gesetzeszweck liefe es zuwider, für das Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten neben der Zuständigkeit eines Trägers nach § 14 SGB IX eine Zuständigkeit des nach den Leistungsgesetzen "eigentlich" verpflichteten Trägers für möglich zu halten (so deutlich: BSG, 5. Senat, Urteil vom 20. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; offengelassen noch von: BSG, 13. Senat, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 36 unter Bezugnahme auf BSG, 4. Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32), wie die Beklagte im Verfahren mehrfach angedeutet hat, indem sie von einer formellen und einer inhaltlichen Zuständigkeit ausgeht.
  • LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12
    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene dem Kläger gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.
  • LSG Sachsen, 19.04.2011 - L 5 R 48/08

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12
    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene dem Kläger gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.
  • LSG Sachsen, 23.08.2011 - L 5 R 766/10

    Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät; Zuständigkeit des

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12
    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene dem Kläger gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.
  • LSG Sachsen, 04.10.2011 - L 5 R 132/11

    Umfang der Leistungspflicht für die Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät;

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12
    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene dem Kläger gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.
  • LSG Sachsen, 04.10.2011 - L 5 R 228/11

    Umfang der Leistungspflicht für die Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät;

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12
    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene dem Kläger gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.
  • LSG Sachsen, 15.11.2011 - L 5 R 445/11

    Kostenerstattung für digitale Mehrkanalhörgeräte mit Störschallunterdrückung und

    Auszug aus LSG Sachsen, 25.06.2013 - L 5 R 515/12
    Damit sind im vorliegenden Fall die vom erkennenden Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung erkannten Grundsätze (vgl. Urteile vom 5. April 2011 im Verfahren L 5 R 28/08, vom 19. April 2011 im Verfahren L 5 R 48/08, vom 23. August 2011 im Verfahren L 5 R 766/10, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 228/11, vom 4. Oktober 2011 im Verfahren L 5 R 132/11, vom 15. November 2011 im Verfahren L 5 R 445/11 und vom 7. Februar 2012 im Verfahren L 5 R 488/11; sämtlichst abrufbar sowohl über www.juris.de als auch über www.sozialgerichtsbarkeit.de) sinngemäß anwendbar und führen im Ergebnis zu der Bewertung, dass die Beigeladene dem Kläger gegenüber sowohl nach krankenversicherungsrechtlichen als auch nach rentenversicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen leistungsverpflichtet ist.
  • LSG Sachsen, 07.02.2012 - L 5 R 488/11

    Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - L 11 KR 1253/22

    Anspruch eines Notfallsanitäters auf Versorgung mit einem aufzahlungspflichtigen

    Ein Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung gegen den Rentenversicherungsträger setzt stets das Erfordernis besonderer beruflicher und/oder arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteile (BSG 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, Rn 47, juris) und damit eine besondere berufliche Betroffenheit voraus (LSG Sachsen 25.06.2013, L 5 R 515/12, Rn 23, juris; vgl auch LSG Baden-Württemberg 13.12.2011, L 11 R 5774/09, Rn 21, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 R 3540/20
    Dabei setzt ein Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung gegen den Rentenversicherungsträger stets das Erfordernis besonderer beruflicher und/oder arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteile (BSG 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, juris, Rn 47) und damit eine besondere berufliche Betroffenheit voraus (LSG Sachsen 25.06.2013, L 5 R 515/12, juris Rn 23; vgl auch LSG Baden-Württemberg 13.12.2011, L 11 R 5774/09, juris Rn 21).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.03.2014 - L 6 R 414/12

    Rentenversicherung - Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Übergabe der

    Eine Beschränkung des Erfordernisses einer Hörgeräteversorgung aus beruflichen Gründen auf akustische Kontroll- oder Überwachungsarbeiten bzw. auf Tätigkeiten, welche ein feinsinniges Unterscheiden zwischen bestimmten Tönen und Klängen voraussetzen, ist den Regelungen des SGB V und des SGB VI und der Rechtsprechung des BSG nicht zu entnehmen (abweichend wohl Sächsisches LSG, Urteil vom 25.06.2013 - L 5 R 515/12 -, juris RdNr. 27), jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Versicherte für die Anforderungen des Alltagslebens ausreichend versorgt ist.
  • SG Karlsruhe, 22.04.2021 - S 6 R 4225/19

    Medizinische Rehabilitation - Versorgung mit einem Hörgerät - Kostenerstattung -

    Die Mitteilung über eine erfolgte Antragsweiterleitung hat keinen Regelungsgehalt (für eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX s. etwa Ulrich , in: jurisPK-SGB IX, § 14 SGB IX Rn. 87), und zwar auch nicht in Form einer Teil-Ablehnung im Hinblick auf das Leistungsgesetz - vorliegend: das SGB V -, für dessen Vollzug der weiterleitende Rehabilitationsträger materiell selbst zuständig ist (vgl. für eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX: LSG Sachsen, Urt. v. 25.06.2013 - L 5 R 515/12).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 KR 4050/20
    Dabei setzt ein Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung gegen den Rentenversicherungsträger stets das Erfordernis besonderer beruflicher und/oder arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteile (BSG 30.10.2014, B 5 R 8/14 R, Rn 47, juris) und damit eine besondere berufliche Betroffenheit voraus (LSG Sachsen 25.06.2013, L 5 R 515/12, Rn 23, juris; vgl auch LSG Baden-Württemberg 13.12.2011, L 11 R 5774/09, Rn 21, juris).
  • SG Mannheim, 30.03.2017 - S 18 R 583/16

    Voraussetzungen einer Versorgung des Versicherten mit einem Hörgerät durch den

    Unabhängig von der in der Rechtsprechung uneinheitlich beantworteten Frage, ob die Gewährung von Hörhilfen durch die Beklagte grundsätzlich sowohl als Leistung zur medizinischen Rehabilitation als auch als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommt oder ob eine Qualifizierung der Hörgeräte als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX i.V. §§ 9,10,11,16 SGB VI von vorneherein (wegen Nachrangigkeit) ausscheidet (so zuletzt wohl BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/15 R -, juris, Rn. 48) besteht weitgehend Einigkeit dahingehend, dass der Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung gegen den Rentenversicherungsträger stets das Erfordernis besonderer beruflicher und/oder arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteile (BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R -, juris, Rn. 47) und damit eine besondere berufliche Betroffenheit voraussetzt (LSG Sachsen, Urteil vom 25.06.2013 - L 5 R 515/12, juris Rn. 23).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2015 - L 1 R 381/15

    Versorgung mit dem Hörgerät Oticon Alta pro mini im Wege der einstweiligen

    Eine andere Beurteilung kommt nur in dann in Betracht, wenn besondere, nicht den alltäglichen Schallbedingungen zuzurechnende Höranforderungen das Berufsbild prägen (z.B. bei Tätigkeiten in für Leib und Leben gefährliche Arbeitsumgebung mit hoher Anforderung an die Sensibilität für akustische Warnsignale oder bei Tätigkeiten im Musikbereich mit besonders hohen Anforderungen an ein detailliertes, geschultes Hörvermögen über das alltägliche Hörvermögen hinaus (vgl. LSG Chemnitz, Urteil vom 25. Juni 2013 - L 5 R 515/12 Rdnr. 27 - zitiert nach Juris).
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