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   LSG Bayern, 21.10.2013 - L 5 R 605/13 B ER   

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LSG Bayern, 21.10.2013 - L 5 R 605/13 B ER (https://dejure.org/2013,29304)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.10.2013 - L 5 R 605/13 B ER (https://dejure.org/2013,29304)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - L 5 R 605/13 B ER (https://dejure.org/2013,29304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid nach strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen; Notwendigkeit einer sozialverfahrensrechtlichen Betriebsprüfung; Erforderlichkeit personenbezogener Feststellungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsnachforderungsbescheid nach strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen; Notwendigkeit einer sozialverfahrensrechtlichen Betriebsprüfung; Erforderlichkeit personenbezogener Feststellungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Zusammenarbeit der Rentenversicherungsträger und Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) - Strafermittlungen ersetzen keine Betriebsprüfung

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 17.12.1985 - 12 RK 30/83

    Rentenversicherungsbeitrag - Feststellung der Beitragspflicht - Beitragshöhe -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.10.2013 - L 5 R 605/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 17.12.1985, 12 RK 30/83) muss daher bei der Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung die Feststellungen der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie der Beitragshöhe auch dann grundsätzlich personenbezogen erfolgen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht verletzt hat und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch zwar erschwert jedoch nicht unmöglich gemacht worden ist.

    Auch wenn es, was im vorliegenden Fall denkbar ist, wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht oder sogar aufgrund von Manipulationen des Arbeitgebers unmöglich sein sollte, bei einigen, vielleicht sogar der Mehrzahl der Arbeitnehmer genaue Feststellung zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu treffen, ist es im Interesse derjenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erforderlichen Tatsachen noch ermitteln lassen, nicht gerechtfertigt, das Erfordernis der personenbezogenen Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Arbeitnehmer preiszugeben (BSG, Urteil vom 17.12.1985, 12 RK 30/83 Rz. 30 f, zitiert nach juris; siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 1/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von "Aufwandsentschädigungen" für die

    Auszug aus LSG Bayern, 21.10.2013 - L 5 R 605/13
    Deshalb ist ein Summenbescheid über die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nur dann zulässig, wenn die Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Personen nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 1/11 R).
  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 5 R 267/12

    Droht Insolvenz des Arbeitgebers wegen Beitragsnachforderungen auf Grund

    Auszug aus LSG Bayern, 21.10.2013 - L 5 R 605/13
    24 Bei Sozialversicherungsbeiträgen handelt sich nicht um Abgaben im Sinne einer Steuer, vielmehr steht den Sozialversicherungsbeiträgen ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber, bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auch die gesetzlich garantierten Leistungen zu erhalten (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 30.07.2012 - L 5 R 267/12 B ER, Rz. 29, zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 19.02.2013 - L 5 R 933/12

    Die Betriebsprüfungsbehörde darf einen Summenbeitragsbescheid nicht erlassen,

    Auszug aus LSG Bayern, 21.10.2013 - L 5 R 605/13
    Auch wenn es, was im vorliegenden Fall denkbar ist, wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht oder sogar aufgrund von Manipulationen des Arbeitgebers unmöglich sein sollte, bei einigen, vielleicht sogar der Mehrzahl der Arbeitnehmer genaue Feststellung zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu treffen, ist es im Interesse derjenigen Arbeitnehmer, bei denen sich die erforderlichen Tatsachen noch ermitteln lassen, nicht gerechtfertigt, das Erfordernis der personenbezogenen Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Arbeitnehmer preiszugeben (BSG, Urteil vom 17.12.1985, 12 RK 30/83 Rz. 30 f, zitiert nach juris; siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER).
  • SG Augsburg, 08.05.2015 - S 2 R 564/12

    Erlass eines Summenbeitragsbescheids

    Wenn zumindest teilweise hinsichtlich einzelner Betroffener eine personenbezogene Zuordung erfolgen kann, ist ein Summenbescheid insoweit nicht zulässig (vgl. BSG 17.12.1985, 12 RK 30/83; LSG Bayern 21.10.13, L 5 R 605/13 B ER).

    Dies gilt auch dann, wenn die personenbezogene Feststellung mit erheblichen Schwierigkeiten und verwaltungsmäßigem Mehraufwand verbunden ist (LSG Bayern, 21.10.2013, L 5 R 605/13 B ER, LSG Bayern vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER, BSG vom 17.12.1985, 12 RK 30/83, LSG Berlin vom 09.07.2003, L 9 KR 373/01, SG Landshut vom 06.11.2013, S 10 R 5003/11, Juris Praxis-Kommentar § 28f SGB IV Rn. 59).

    Auch wenn es wegen einer Verletzung der Aufzeichnungspflicht oder sogar aufgrund Manipulation des Arbeitgebers unmöglich sein sollte, bei einigen oder sogar der Mehrzahl der Arbeitnehmer genaue Feststellungen zur Beitragshöhe zu treffen, ist es im Interesse derjenigen Arbeitnehmer, bei dem sich die erforderlichen Tatsachen noch ermitteln lassen, nicht gerechtfertigt das Erfordernis der personenbezogenen Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Arbeitnehmer preiszugeben (LSG Bayern vom 21.10.2013, L 5 R 605/13 B ER).

    Im Interesse der Personen, hinsichtlich derer eine personenbezogene Zuordnung erfolgen kann, ist es nicht gerechtfertigt, das Erfordernis der personenbezogene Beitragserhebung insgesamt und damit auch für diese Personen preiszugeben (LSG Bayern vom 21.10.2013, L 5 R 605/13 B ER).

  • LSG Sachsen, 22.04.2016 - L 1 KR 228/11

    Krankenversicherung - (zeit)geringfügige Beschäftigung; Arbeitnehmerüberlassung;

    Weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung wären nur dann erforderlich gewesen, wenn aus den Ermittlungen des Hauptzollamtes ersichtlich gewesen wäre, dass namentlich bekannte, ohne größeren Verwaltungsaufwand befragbare Personen als Arbeitnehmer in Frage kommen könnten und wenn für diese Personen dennoch Beiträge in Form eines Beitragssummenbescheides festgesetzt worden wären (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - L 5 R 605/13 B ER - juris Rn. 22 und vom 4. Dezember 2013 - L 5 R 652/13 B ER - juris Rn. 27 ff.; s. dazu auch Pietrek in jurisPR-SozR 14/2015 Anm. 2).
  • LSG Bayern, 09.05.2017 - L 7 R 434/15

    Der Summenbeitragsbescheid in der Betriebsprüfung

    Unter Verweis auf u.a. zwei Entscheidungen des LSG Bayern vom 21.10.2013, L 5 R 605/13 B ER und vom 19.02.2013, L 5 R 933/12 B ER, stellte das Sozialgericht fest, dass der Erlass eines Summenbescheides nicht zulässig gewesen sei, da zumindest teilweise eine personenbezogene Zuordnung habe erfolgen können.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.03.2019 - L 12 BA 31/18
    Bei der Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung müsse die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie der Beitragshöhe auch dann personenbezogen erfolgen, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt habe und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch zwar erschwert, jedoch nicht unmöglich gemacht worden sei (LSG München Beschl. v. 21.10.2013 - L 5 R 605/13 B ER).

    Der von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Beschluss des BayLSG vom 21.10.2013 - L 5 R 605/13 B ER - entspricht nicht der geltenden Rechtslage.

    Zum anderen ist die Begründung des Beschlusses des BayLSG vom 21.10.2013 (- L 5 R 605/13 B ER - juris Rn 24) - "Deshalb ist ein Summenbescheid über die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nur dann zulässig, wenn die Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Personen nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 31.10.2012, B 12 R 1/11 R)" - nicht nachvollziehbar, weil das BSG in dem zitierten Urteil (juris Rn 11) entsprechend der geltenden Rechtslage ausgeführt hat, dass ein Summenbescheid ergehen kann, "wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können und das Arbeitsentgelt nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann." Auch in seinem Urteil vom 16.12.2015 (B 12 R 11/14 R, juris Rn. 75) hat das BSG ausgeführt, die Befugnis zur Schätzung von Entgelten besteht nur dann, wenn aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnungen des Arbeitgebers die Beitragshöhe nicht konkret festgestellt werden könne.

  • LSG Sachsen, 12.02.2018 - L 9 KR 496/17

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen

    Reichen dem gegenüber die vom Hauptzollamt ermittelten Umstände zu einer (abschließenden) Prüfung nach § 28p SGB IV nicht aus, hat die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB X) die für eine abschließende Prüfung noch fehlenden Umstände zu ermitteln, was dann erforderlich ist, wenn aus den Ermittlungen des Hauptzollamtes ersichtlich gewesen wäre, dass namentlich bekannte, ohne größeren Verwaltungsaufwand befragbare Personen als Arbeitnehmer in Frage kommen könnten und wenn für diese Personen dennoch Beiträge in Form eines Beitragssummenbescheides festgesetzt worden wären (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2016 - L 1 KR 228/11 -, Rn. 31, juris; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 12 RK 30/83 -, BSGE 59, 235-242, SozR 2200 § 1399 Nr. 16, Rn. 18, 19, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - L 5 R 605/13 B ER -, Rn. 25, juris).
  • SG Landshut, 06.11.2013 - S 10 R 5003/11

    Rentenversicherung

    Nach der Rechtsprechung des BayLSG (vgl. nur Beschluss v. 21.10.2013 - L 5 R 605/13 B ER; Beschluss v. 19.02.2013 - L 5 R 933/12 B ER), der sich die Kammer anschließt, sind personenbezogene Feststellungen auch dann zu treffen, wenn diese nur unter Inkaufnahme eines verwaltungsmäßigen Mehraufwands erreichbar sind.

    Bei Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich nicht um Abgaben im Sinne einer Steuer, vielmehr steht den Sozialversicherungsbeiträgen ein konkreter Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber, bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen auch die gesetzlich garantierten Leistungen zu erhalten (vgl. BayLSG, Beschluss vom 30.07.2012 - L 5 R 267/12 B ER; Beschluss v. 21.10.2013 - L 5 R 605/13 B ER).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2022 - L 3 U 78/22

    Anhörung - Nachholung im Widerspruchsverfahren - ernstliche Zweifel an der

    Weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Höhe der Beitragsfestsetzung wären nur dann erforderlich gewesen, wenn aus den Ermittlungen des HZA ersichtlich gewesen wäre, dass namentlich bekannte, ohne größeren Verwaltungsaufwand befragbare Personen als Arbeitnehmer in Frage kommen könnten (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - L 5 R 605/13 B ER -, juris Rn. 22, und vom 04. Dezember 2013 - L 5 R 652/13 B ER -, juris Rn. 27 ff.; s. dazu auch Pietrek in: jurisPR-SozR 14/2015 Anm. 2).
  • SG München, 18.06.2015 - S 10 R 996/15

    Amtsermittlungspflicht des Sozalversicherungsträgers bei Schadensberechnung

    Ein überwiegendes öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ist insbesondere dann gegeben, wenn es sich ohne Weiteres und ohne vernünftige Zweifel erkennen lässt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung des Bürgers keinen Erfolg verspricht (BT-Drucks. 14/5943 unter Bezugnahme auf Bundesverwaltungsgericht NJW 74, 2104; vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 5 R 605/13 B ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.01.2014, Az.: L 5 R 911/13 B ER).

    Allerdings dienen die Ermittlungen des HZA nicht dem Zweck der präzisen Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Sinne von § 28 p SGB IV (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 5 R 605/13 B ER).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2022 - L 3 U 34/22

    Zulässigkeit der Beitragsschätzung bei Schwarzarbeit - Vollziehung des

    Weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung wären nur dann erforderlich gewesen, wenn aus den Ermittlungen des HZA ersichtlich gewesen wäre, dass namentlich bekannte, ohne größeren Verwaltungsaufwand befragbare Personen als Arbeitnehmer in Frage kommen könnten (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - L 5 R 605/13 B ER -, juris Rn. 22, und vom 04. Dezember 2013 - L 5 R 652/13 B ER -, juris Rn. 27 ff.; s. dazu auch Pietrek in: jurisPR-SozR 14/2015 Anm. 2).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2020 - L 8 BA 195/19
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts v. 21.10.2013 (L 5 R 605/13 B ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - L 11 BA 3292/21

    Der Erlass eines Summenbescheides nach Durchführung einer Arbeitgeberprüfung (§

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2022 - L 4 BA 28/21

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Verletzung der Aufzeichnungspflicht

  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2022 - B 11 BA 3292/21

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Unzulässigkeit des Erlasses eines

  • LSG Baden-Württemberg, 30.11.2017 - L 10 R 3020/17

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderungsbescheid - Rechtmäßigkeit - Anordnung der

  • SG Dortmund, 12.11.2013 - S 25 R 1508/11

    Summenbeitragsbescheid gegen ein Bauunternehmen bzgl. Beitragsnachforderung in

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2014 - L 4 KR 369/11
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