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   LSG Sachsen, 21.11.2017 - L 5 RS 38/16   

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LSG Sachsen, 21.11.2017 - L 5 RS 38/16 (https://dejure.org/2017,46760)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21.11.2017 - L 5 RS 38/16 (https://dejure.org/2017,46760)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 21. November 2017 - L 5 RS 38/16 (https://dejure.org/2017,46760)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2017 - L 5 RS 38/16
    Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13).

    Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).

    Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist.

    Bei den Angaben der Zeugen hinsichtlich der Höhe der an den Kläger gezahlten Jahresendprämienbeträge handelt es sich jedoch insoweit lediglich um Mutmaßungen, die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinauslaufen und damit nicht zu Grunde gelegt werden können.

    Auch bei der eidesstattlich versicherten Mindesthöhe des Klägers handelt es sich damit im Ergebnis um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen abschließend als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft und damit nicht zu Grunde gelegt werden kann.

    c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1983 bis 1989, mit Zufluss in den Jahren 1984 bis 1990, dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, durfte das Sozialgericht die Höhe nicht schätzen (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.).

    Das Fehlen derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19).

    Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).

    Die (in der Mindesthöhe für die Zuflussjahre 1973 bis 1983 glaubhaft gemachten) Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13).

  • LSG Sachsen, 05.07.2016 - L 5 RS 166/14

    Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2017 - L 5 RS 38/16
    Auf die hiergegen am 26. Februar 2014 eingelegte Berufung änderte das Sächsisches Landessozialgericht (im Verfahren L 5 RS 166/14) mit Urteil vom 5. Juli 2016 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Januar 2014 ab und verurteilte die Beklagte, den Bescheid vom 29. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 18. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2011 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1979 bis 1987 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe in bestimmter Höhe zu berücksichtigen sind.

    Das Gericht hat eine schriftliche Auskunft des Zeugen Dr. C ... im Dezember 2016 eingeholt, die notariell beglaubigte Erklärung des ehemaligen Generaldirektors Dr. U ..., des ehemaligen ökonomischen Direktors Dr. T ..., des ehemaligen stellvertretenden Hauptbuchhalters S ... und des ehemaligen Direktors für Arbeiter-versorgung und Sozialökonomie R ... des ehemaligen VEB Gaskombinat Schwarze Pumpe vom 26. Januar 2009 beigezogen sowie vom Kläger bereits im Verfahren L 5 RS 166/14 angeforderte und von ihm vorgelegte arbeitsvertragliche Unterlagen zum Verfahren genommen.

    Der Kläger hat lediglich in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1973 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 29. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 18. November 2010 (in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts [im Verfahren L 5 RS 166/14] vom 5. Juli 2016) festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.

    Deshalb war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Dezember 2015 (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 29. November 2002 in der Fassung des Bescheides vom 18. November 2010 (in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts [im Verfahren L 5 RS 166/14] vom 5. Juli 2016) dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1973 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2017 - L 5 RS 38/16
    Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13).

    Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).

    Die (in der Mindesthöhe für die Zuflussjahre 1973 bis 1983 glaubhaft gemachten) Jahresendprämien als Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13).

  • LSG Sachsen, 14.08.2017 - L 5 RS 965/15
    Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2017 - L 5 RS 38/16
    Soweit die Beklagte in einem anderen Verfahren zum gleichen Kombinat (L 5 RS 965/15) mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016, unter Beifügung von schriftlichen Erklärungen der Zeugen Dr. U ... vom 13. April 2016, Dr. T ... vom 14. April 2016 und R ... vom 17. April 2016 (aus dem Verfahren L 22 R 181/15 des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg), meint, die Unterzeichner der Erklärung vom 26. Januar 2009 würden nicht mehr hinter dem Inhalt ihrer eigenen Erklärung stehen und sich von ihr distanzieren, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies aus den Stellungnahmen des Jahres 2016 nicht ergibt.

    Auch die, den Beteiligten bekannte, in einem anderen Berufungsverfahren (L 5 RS 965/15) durchgeführte, ergänzende gerichtliche Anfrage vom 4. April 2017 beim Bundesarchiv lieferte keine konkreten Hinweistatsachen.

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 6/99 R

    Ermittlung und Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2017 - L 5 RS 38/16
    Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 RS 2/13 R

    Arbeitsentgeltbegriff iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG - Rentenüberführung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2017 - L 5 RS 38/16
    Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen (vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen - im Zeitraum ihrer Geltung - zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen, der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte.
  • LSG Sachsen, 04.02.2014 - L 5 RS 462/13
    Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2017 - L 5 RS 38/16
    Zur Begründung hat es sich umfänglich und teilweise wortwörtlich auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2014 (im Verfahren L 5 RS 462/13) gestützt.
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Sachsen, 21.11.2017 - L 5 RS 38/16
    Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
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