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   LSG Rheinland-Pfalz, 21.05.2015 - L 5 SO 102/14   

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https://dejure.org/2015,14404
LSG Rheinland-Pfalz, 21.05.2015 - L 5 SO 102/14 (https://dejure.org/2015,14404)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.05.2015 - L 5 SO 102/14 (https://dejure.org/2015,14404)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - L 5 SO 102/14 (https://dejure.org/2015,14404)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 74 SGB 12, § 97 Abs 1 SGB 12, § 97 Abs 2 S 1 SGB 12, § 3 SGB 12
    Sozialgerichtliches Verfahren - richtiger Beklagter - Sozialhilfe - Bestattungskosten - sachliche Zuständigkeit - Landesrecht - Rheinland-Pfalz - örtlicher Sozialhilfeträger - Kreis bzw kreisfreie Stadt - Beteiligtenfähigkeit der Stadt- bzw Kreisverwaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Bestattungskosten nach dem SGB XII; Beteiligtenfähigkeit der Stadt- bzw. Kreisverwaltung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 70 Nr 3; AGSGG -RP § 2
    Beteiligter; Sozialhilfeträger; Sozialrecht

  • rechtsportal.de

    Übernahme von Bestattungskosten nach dem SGB XII ; Beteiligtenfähigkeit der Stadt- bzw. Kreisverwaltung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - keine Begrenzung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.05.2015 - L 5 SO 102/14
    Eine Verpflichtungsklage auf Erklärung eines Schuldbeitritts (vgl. BSG 25.8.2011 B 8 SO 20/10 R, juris Rn. 10) oder auf Freistellung von einer Verbindlichkeit war daher nicht erforderlich.

    Soweit das Bundessozialgericht (25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R, juris Rn. 11 ff.) in Rheinland-Pfalz den Oberbürgermeister als richtigen Beklagten ansieht, weil dieser nach § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 47 Abs. 1 GemO im eigenen Namen für die Stadt handele, würdigt es nicht, dass in Rheinland-Pfalz die Behördeneigenschaft und -benennung in den vorgenannten landesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich geregelt ist und nach § 41 Abs. 1 Satz 2 LKO bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 GemO dem Landrat bzw. dem Bürgermeister, der in den kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister führt (§ 28 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GemO), nur die Leitungs- und Vertretungsbefugnis - nicht aber die Behördeneigenschaft - zukommt.

    Das Rubrum war hinsichtlich der Bezeichnung der Beklagten von Amts wegen zu ändern; einer Zustimmung der Beteiligten bedurfte es hierfür nicht (BSG 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R, juris Rn. 11).

    Gleichwohl sind die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 ff. SGB XII auch Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII (BSG 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R, juris Rn. 24 f.; BSG 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R, juris Rn. 17).

    Soweit der Senat hinsichtlich der Beteiligtenbezeichnung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweicht, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision, da dieser Frage nur formelle, jedoch keine materiell-rechtliche Bedeutung zukommt und aus dem Urteil jedenfalls allein die Stadt als Rechtsträger verpflichtet ist (s. BSG 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R, juris Rn. 12).

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.05.2015 - L 5 SO 102/14
    Im Rahmen der Unzumutbarkeit nach § 74 SGB XII seien auch Umstände zur berücksichtigen, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich nicht beachtlich seien (Hinweis auf BSG 29.9.2009 - B 8 SO 23/08) Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 15.4.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.9.2012 in der Gestalt des Teil-Abhilfe-Bescheids vom 17.6.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 1.8.2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Bestattung ihres am 1.6.2012 verstorbenen Sohnes in Höhe von weiteren 1.939,83 EUR zu übernehmen.

    Gleichwohl sind die üblichen Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 ff. SGB XII auch Orientierungspunkte für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII (BSG 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R, juris Rn. 24 f.; BSG 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R, juris Rn. 17).

    Ist der Verpflichtete nach diesen Bestimmungen bedürftig, kann ihm die Tragung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit können nach den Umständen des Einzelfalls auch sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte von Bedeutung sein (BSG 29.9.2009, a.a.O.).

    Unter Berücksichtigung des engen verwandtschaftlichen Mutter-Kind-Verhältnisses zwischen der Klägerin und dem Verstorbenen sind an die Zumutbarkeit des Einkommens- und Vermögenseinsatzes jedoch eher geringe Anforderungen zu stellen (BSG 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R, juris Rn. 16).

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.05.2015 - L 5 SO 102/14
    Zum Vermögen zählt auch die Forderung des Versicherungsnehmers gegen die Versicherung, die sich aus der vorzeitigen Auflösung einer Kapitallebensversicherung ergibt (sog. Rückkaufswert, vgl. BSG 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R, juris Rn. 13).

    Unter Berücksichtigung des Zwecks der Härtefallregelung liegt eine Härte vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. Art, Schwere und Dauer der Hilfe, Alter, Familienstand oder sonstige Belastungen des Vermögeninhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfenachfragenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt wird (BSG 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R, juris Rn. 22; Wahrendorf, in Grube/ Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 90 Rn. 73; Mecke, in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 SGB XII, Rn. 98).

    Eine Härte ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Verlust bei einem Vergleich des Rückkaufswerts mit den eingezahlten Beiträgen unter 13% liegt (BSG 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R, juris Rn. 24).

    Eine nur subjektive Zweckbestimmung ist grundsätzlich nicht geeignet, die Verwertbarkeit des Vermögens einzuschränken (BSG 25.8.2011 - B 8 SO 19/10, juris Rn. 23).

  • BSG, 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Bestattungsvorsorgevertrag - Kündigungsrecht -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.05.2015 - L 5 SO 102/14
    Ihr sei - auch unter Berücksichtigung ihres Alters - die Verwertung ihrer Lebensversicherung unzumutbar, da diese dazu diene, ihr selbst eine angemessene Bestattung und Grabpflege zu sichern (Hinweis auf BSG 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R).

    Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um einen sog. Bestattungsvorsorgevertrag, wie er der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG 18.3.2008 - B 8/9b SO 9/06 R, juris) zugrunde lag.

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 21.05.2015 - L 5 SO 102/14
    Es ist davon auszugehen, dass § 70 Nr. 3 SGG als speziellere Regelung die Anwendbarkeit des § 70 Nr. 1 SGG verdrängt und ein Wahlrecht nicht besteht (BSG 29.9.2009 - B 8 SO 19/08 R, juris Rn.14; zum Meinungsstand Leitherer, in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 70 Rn. 4a).
  • SG Gießen, 14.08.2018 - S 18 SO 65/16

    Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim

    Gleiches gilt für den Abschluss einer Lebensversicherung in der rein subjektiven Absicht, den Ertrag für die Bestattung einzusetzen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.05.2015, L 5 SO 102/14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - L 12 SO 231/22
    § 21 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen LKO setzt die Behördeneigenschaft der Kreisverwaltung ebenfalls voraus (vgl. LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.05.2015, L 5 SO 102/14, Rn. 17, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 5057/14
    a) Richtige Beklagte ist - worauf diese zu Recht hingewiesen hat - die Stadtverwaltung K., die durch den Oberbürgermeister vertreten wird, und nicht der Oberbürgermeister selbst (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2015 - L 5 SO 102/14 - juris Rdnr. 16 f.; a.A. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rdnr. 11; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012 - L 1 SO 6/12 - n.v.).

    Der Bürgermeister, der in den kreisfreien Städten (wie hier der Stadt K.), gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 GO RLP die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister trägt, ist also nicht die Behörde selbst, sondern er vertritt sie lediglich (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2015 - L 5 SO 102/14 - juris Rdnr. 17).

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