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   LSG Rheinland-Pfalz, 19.03.2015 - L 5 SO 185/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7597
LSG Rheinland-Pfalz, 19.03.2015 - L 5 SO 185/14 (https://dejure.org/2015,7597)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.03.2015 - L 5 SO 185/14 (https://dejure.org/2015,7597)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. März 2015 - L 5 SO 185/14 (https://dejure.org/2015,7597)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 102 Abs 1 S 1 SGB 12, § 2058 BGB, § 421 BGB, § 426 BGB
    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft - gesamtschuldnerische Haftung - Auswahlermessen des Sozialhilfeträgers - Nichterforderlichkeit einer Ermessensausübung bei Inanspruchnahme aller Erben in gleicher Höhe entsprechend ihrem Erbteil

  • Deutsches Notarinstitut

    SGB XII §§ 102 Abs. 1 S. 1, 54; BGB §§ 421, 426, 2058
    Regelmäßig kein Ermessen bei Inanspruchnahme von Erben zum Kostenersatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Ausübung von Ermessen bei der Inanspruchnahme von Erben zum Kostenersatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Ausübung von Ermessen bei der Inanspruchnahme von Erben zum Kostenersatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2003
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.03.2015 - L 5 SO 185/14
    (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R).

    Er trägt vor: Nach dem Sachverhalt des Urteils des BSG vom 23.8.2013 (B 8 SO 7/12 R) habe der seinerzeit beklagte Sozialhilfeträger allein von der damaligen Klägerin als Miterbin Kostenersatz in voller Höhe verlangt, während er die anderen Miterben nicht in Anspruch genommen habe.

    Miterben haften als Gesamtschuldner gemäß § 2058 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), jeder einzelne Miterbe haftet nach § 421 BGB persönlich (vgl. BSG 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R, juris, Rn. 20).

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91

    Pflicht zur Erbringung einer monatlichen Ausgleichszahlung durch den Inhaber

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 19.03.2015 - L 5 SO 185/14
    In der Regel hat der Sozialleistungsträger dabei nur das Willkürverbot zu beachten oder eine offenbare Unbilligkeit zu berücksichtigen (BVerwG 22.01.1993 - 8 C 57/91; BSG a.a.O., Rn. 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 - L 7 SO 59/19

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft - gesamtschuldnerische

    Ob in den Fällen, in denen alle Erben entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen werden, ausnahmsweise aufgrund einer sog. Ermessensreduzierung auf Null kein Ermessen auszuüben ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2015 - L 5 SO 185/14 - juris), kann vorliegend dahinstehen, da die Beklagte diesen Weg nicht gewählt, sondern einen Miterben als Gesamtschuldner in voller Höhe in Anspruch genommen hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11

    Zu Unrecht erbrachte Altersrentenleistungen (hier: Überweisung von Rente nach dem

    Ob ausnahmsweise eine Ermessensbetätigung und -begründung entbehrlich ist, wenn alle Erben entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen werden (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.3.2015, L 5 SO 185/14, Breith 2015, 961), kann dahinstehen.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 - L 7 SO 1187/18

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft - gesamtschuldnerische

    Ob in den Fällen, in denen alle Erben entsprechend ihrem Erbteil in Anspruch genommen werden, ausnahmsweise aufgrund einer sog. Ermessensreduzierung auf Null kein Ermessen auszuüben ist (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2015 - L 5 SO 185/14 - juris), kann vorliegend dahinstehen, da die Beklagte diesen Weg nicht gewählt, sondern einen Miterben als Gesamtschuldner in voller Höhe in Anspruch genommen hat.
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