Rechtsprechung
LSG Schleswig-Holstein, 21.06.2016 - L 6 AS 121/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 66 Abs 1 S 1 SGB 1, § 66 Abs 3 SGB 1, § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 7 Abs 3 SGB 2
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsversagung bzw -entziehung wegen fehlender Mitwirkung - Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft - keine Verletzung einer eigenen Mitwirkungspflicht - fehlende Ermächtigungsgrundlage - Konkretisierung der Mitwirkungshandlung durch ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leistungen zur Grundsicherung; Entziehungsentscheidung; Verletzung von Mitwirkungspflichten; Vorheriger Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Leistungen zur Grundsicherung; Entziehungsentscheidung; Verletzung von Mitwirkungspflichten; Vorheriger Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung
- rechtsportal.de
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Itzehoe, 20.02.2013 - 17 AS 964/10
- LSG Schleswig-Holstein, 21.06.2016 - L 6 AS 121/13
Wird zitiert von ... (4)
- LSG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - L 4 AS 553/15
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Versagungsbescheid nach § 66 SGB I
Daher verengt sich die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I zu treffende Ermessensentscheidung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - insbesondere bei Mitwirkungsobliegenheitsverletzungen und nicht nachgewiesenem Leistungsanspruch - grundsätzlich auf die Frage, ob die Leistungen (vollständig) versagt werden sollen, oder es ausnahmsweise geboten oder zweckmäßig ist, die Leistungsvoraussetzungen auf anderem Weg weiter zu ermitteln (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 21. Juni 2016, Az.: L 6 AS 121/13, juris RN 47). - LSG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - L 4 AS 554/15
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Entziehungsbescheid nach § 66 SGB I
Daher verengt sich die nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I zu treffende Ermessensentscheidung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - insbesondere bei Mitwirkungsobliegenheitsverletzungen und nicht nachgewiesenem Leistungsanspruch - grundsätzlich auf die Frage, ob die Leistungen (vollständig) entzogen werden sollen, oder es ausnahmsweise geboten oder zweckmäßig ist, die Leistungsvoraussetzungen auf anderem Weg weiter zu ermitteln (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 21. Juni 2016, Az.: L 6 AS 121/13, juris RN 47). - LSG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2018 - L 21 AS 1116/18
Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Darüber hinaus dürfte § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I von vornherein nicht zu einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung gegenüber Personen ermächtigen, die selbst keine Mitwirkungspflicht verletzt haben, sondern mit einer anderen Person, die eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II leben oder deren Anspruch auf Sozialleistungen in sonstiger Weise von Umständen abhängig ist, die in der Person des zur Mitwirkung Verpflichteten begründet liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 21.06.2016 - L 6 AS 121/13 -, Rn. 41, juris; SG Potsdam vom 09.04.2014 - S 40 AS 1288/11 - juris). - LSG Niedersachsen-Bremen, 21.03.2019 - L 11 AS 1054/16 Da der geforderte Hinweis konkret und unmissverständlich sein muss (vgl. etwa BSG…, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94 -, BSGE 76, 16-28, SozR 3-1200 § 66 Nr. 3, SozR 3-1200 § 61 Nr. 1, Rn 23), kann der Leistungsträger seiner Hinweispflicht nur genügen, wenn die konkret geforderte Mitwirkungshandlung benannt wird (so auch: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Juni 2016 - L 6 AS 121/13 -).