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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 (https://dejure.org/2015,21563)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 (https://dejure.org/2015,21563)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. März 2015 - L 6 AS 1926/14 (https://dejure.org/2015,21563)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs; Geltendmachung höherer Fahrkosten im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit einer Methadonbehandlung und regelmäßigen Arztterminen; Vorliegen einer atypischen Bedarfslage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 21 Abs. 6 S. 2
    Streit über die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14
    Es handelt sich um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn die Fahrkosten innerhalb des Bewilligungszeitraum fielen - auch prognostisch aus damaliger Sicht (vgl zu den Anforderungen BSG Urteile vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R; vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R juris Rn 17) - wiederkehrend, langfristig und dauerhaft an.

    Nach Auffassung des Senats stellen die Fahrkosten ungeachtet des Umstandes, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrkosten enthalten ist, auch einen besonderen Bedarf dar (vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R juris Rn 18).

    Sie entspringen einer atypischen Bedarfslage, da die Fahrkosten für Arztbesuche in dieser Häufigkeit wesentlich über das hinausgehen, was für "normale" Empfänger von Grundsicherungsleistungen gilt (vgl BSG Urteile vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R; vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R juris Rn 17).

    Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hält der Senat diese Kosten nicht für unerheblich, auf Einsparmöglichkeiten (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II) kann der Kläger nicht verwiesen werden (vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R juris Rn 18).

    Sie bedeutete eine ständige ungewollte Unterdeckung, die letztlich dazu führte, dass die vorgesehenen sog Ansparbeträge aufgezehrt würden (vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R juris Rn 20).

    Unerheblich wäre diese Unterdeckung von vorneherein nicht, denn nach Auffassung des Gerichts können Unterschreitungen nur im Bagatellbereich als unerheblich eingestuft werden (vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R juris Rn 19 nicht nur unbedeutender wirtschaftlicher Umfang).

    Der Verweis auf die Inanspruchnahme des Ansparbetrags für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II) ist hier im Ansatz auch deshalb unzulässig, weil dieser nur dazu dient, einmalige Bedarfe abzufangen (vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R; iuris Rn 20).

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14
    Es handelt sich um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn die Fahrkosten innerhalb des Bewilligungszeitraum fielen - auch prognostisch aus damaliger Sicht (vgl zu den Anforderungen BSG Urteile vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R; vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R juris Rn 17) - wiederkehrend, langfristig und dauerhaft an.

    Sie entspringen einer atypischen Bedarfslage, da die Fahrkosten für Arztbesuche in dieser Häufigkeit wesentlich über das hinausgehen, was für "normale" Empfänger von Grundsicherungsleistungen gilt (vgl BSG Urteile vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R; vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R juris Rn 17).

    Reichen hypothetische Einsparmöglichkeiten schon grundsätzlich nicht aus (BSG Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R juris Rn. 24), so handelt es sich bei der Anschaffung des Sozialtickets auch deshalb nicht um ein realistische, jedem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Leistungsbezieher einleuchtende Möglichkeit, weil der Erwerb der Monatskarte durch den Regelbedarfsanteil von vorneherein nicht gedeckt ist.

    Bei fehlenden allgemein gültigen materiellen Bagatellgrenzen (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R juris Rn. 28; dazu auch Anmerkung zu diesem Urteil von Berlit, jurisPR-SozR 9/2015 Anm. 2) kommt die Ablehnung auch nur geringfügiger Fahrkosten nicht in Betracht.

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R

    Anspruch auf Altersruhegeld bzw Altersrente und Hinterbliebenenrente - Wartezeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14
    Dabei kann es hier dahinstehen, ob angesichts des bei Antragstellung am 29.11.2012 bereits bekannt gegebenen Bescheides vom 21.11.2012 ein positiver Bescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erteilen oder ob einer eingetretenen (tatsächlichen oder rechtlichen) Änderung durch einen Bescheid gem. § 48 GB X Rechnung zu tragen war (vgl BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 37/04 R - juris Rn.2; zur Prozessökonomie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2104, § 96 Rn. 1 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2020 - L 3 AS 3212/18

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Bei täglich entstehenden Fahrtkosten zu einer Methadon-Substitutionsbehandlung handelt es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II (Anschluss an LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 -).

    Dem "normalen" Empfänger von Leistungen nach dem SGB II entstehen nicht täglich Fahrtkosten wegen einer ärztlichen Behandlung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 - juris, Rn. 20).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 845/19

    SGB II-Anspruch auf Kosten der Kryokonservierung

    Die gesetzliche Krankenversicherung ist keine Vollversicherung und kennt zudem zahlreiche gesundheitsbedingte Bedarfe, die zwar nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen (zB Fahrtkosten zur medizinischen Behandlung nur nach Maßgabe von § 60 SGB V, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V, Sehhilfen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben gem. § 33 Abs. 2 SGB V), aber dennoch Sonderbedarfe iSd SGB II auslösen können (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 - Fahrtkosten zur Methadonsubstitution; LSG Hessen Urteil vom 14.02.2018 - L 6 AS 27/17 - nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R - Brillenreparaturkosten als Bedarf iSd § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - L 7 AS 3405/17

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Die Situation des Klägers unterscheidet sich damit von Konstellationen, in denen es um regelmäßige Fahrten etwa zur chemotherapeutischen Behandlung oder zur Dialyse geht und deren Kosten grundsätzlich durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen werden (§ 60 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V] i.V.m. Anlage 2 der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses) oder in denen eine tägliche ambulante Methadonsubstitution unter ärztlicher Aufsicht erfolgt und deswegen ein laufender unabweisbarer Bedarf besteht (so die Konstellation bei LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2015 - L 6 AS 1926/14 - juris Rdnr. 17 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 7 AS 1681/15
    Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 rechtskräftig entschieden, dass es sich bei Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Methadonsubstitution unter ärztlicher Aufsicht um einen unabweisbaren besonderen Bedarf iSd § 21 Abs. 6 SGB II handelt (aA LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.09.2013 - L 7 AS 83/12 NZB).
  • LSG Hessen, 10.07.2019 - L 6 AS 565/17
    Daher stelle sich der vorliegende Antrag des Klägers bei dem Beklagten als Antrag nach § 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II auf Überprüfung der Höhe der Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar (Hinweis auf: BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 3/09 R -, juris Rn. 14, 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2015 - L 6 AS 1926/14 -, juris Rn. 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2017 - L 11 AS 993/16
    Er rügt zugleich Abweichungen von Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19. März 2015 - L 6 AS 1926/14) und verweist darauf, dass die Ärztin Eberlein im Befundbericht vom 15. Februar 2016 nur nach medizinischen Gründen, die einem Arztwechsel entgegenstünden, gefragt worden sei, aber die therapeutische Komponente nicht abgefragt worden sei.

    Abgesehen davon, dass das LSG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 19. März 2015 (L 6 AS 1926/14) die Erforderlichkeit der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Kosten und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen - im Gegensatz zum SG im hier anhängigen Rechtsstreit - bejaht hat, sind die Voraussetzungen für eine Divergenz nur dann erfüllt, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen würde und auf dieser Abweichung beruht.

  • SG Kassel, 08.08.2017 - S 2 AS 498/15
    Daher stellt sich der vorliegende Antrag der Kläger bei dem Beklagten als Antrag nach § 44 ff. SGB X i. V. m. § 40 Abs. 1 SGB II auf Überprüfung der Höhe der Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar (vgl. BSG, Urteil vom 06. Mai 2010, B 4 AS 3/09 R - juris Rn. 14, 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2015, Az.: L 6 AS 1926/14 - juris Rn. 16).
  • SG Freiburg, 21.09.2016 - S 7 AS 710/13

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf -

    Es gilt vielmehr, in Übereinstimmung mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris ) dargelegten Grundsätzen zur Bestimmung des Existenzminimums, dass bei einer atypischen Bedarfslage eine (auch gewollte) Lücke im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung durchaus durch Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II auszugleichen sein kann (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.3.2015 - L 6 AS 1926/14 - juris zu Fahrtkosten zu einer täglichen ambulanten Substitutionstherapie mit Methadon; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 6/13 R - juris zu den Kosten einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung).
  • SG Köln, 30.11.2022 - S 10 SO 205/22
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des LSG NRW, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt (Urteil vom 19.03.2015 - L 6 AS 1926/14 -).
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Rechtsprechung
   SG Dortmund, 12.09.2014 - L 6 AS 1926/14   

Zitiervorschläge
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SG Dortmund, 12.09.2014 - L 6 AS 1926/14 (https://dejure.org/2014,73633)
SG Dortmund, Entscheidung vom 12.09.2014 - L 6 AS 1926/14 (https://dejure.org/2014,73633)
SG Dortmund, Entscheidung vom 12. September 2014 - L 6 AS 1926/14 (https://dejure.org/2014,73633)
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