Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wertung eines Computers nebst Zubehör und Router als Wohnungserstausstattung i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Hartz IV Empfänger bekommen keinen PC bezahlt
- heise.de (Pressebericht, 11.05.2010)
Hartz-IV-Empfänger bekommen keinen PC bezahlt
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kein Computer von der ARGE - Hartz-IV-Empfängerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Hartz-IV-Empfänger bekommen keinen PC bezahlt
- anwalt.de (Kurzinformation)
Hartz IV: Anspruch auf Kostenübernahme für einen PC?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Muss die Arbeitsagentur den PC bezahlen?
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Hartz IV Empfänger bekommen keinen PC bezahlt - Erstausstattung der Wohnung umfasst keinen PC
- 123recht.net (Pressemeldung)
Hartz-IV-Empfängern steht kein Geld für Computer-Kauf zu // Geordnete Haushaltsführung ohne PC möglich
Verfahrensgang
- SG Detmold, 07.01.2010 - S 18 AS 105/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B
Wird zitiert von ... (8)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2015 - L 7 AS 2346/13
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach SGB II
Auch bei dem vom Kläger begehrten Computer handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um einen wohnraumbezogenen Gegenstand, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglicht, denn er dient nicht der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B), so dass der Kläger auf einen Computer im Rahmen der Erstausstattung keinen Anspruch dem Grunde nach hat. - LSG Bayern, 12.05.2010 - L 11 AS 42/10
Einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - fehlender Anordnungsgrund bei …
Über die hiergegen erhobene Klage (Az. S 6 AS 297/10) ist nach Aktenlage noch nicht entschieden. - SG Frankfurt/Main, 14.12.2020 - S 20 SO 144/17
SGB II
Denn bei dem von der Klägerin begehrten Computer handelt es sich nicht um einen wohnraumbezogenen Gegenstand, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglicht, denn er dient nicht der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse Essen, Schlafen und Aufenthalt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B), das wäre aber Voraussetzung für eine Gewährung als Bedarf für eine Erstausstattung.
- SG Frankfurt/Main, 14.03.2022 - S 30 AY 6/21
Asylbewerberleistungsgesetz
Denn bei dem von dem Kläger begehrten Computer handelt es sich nicht um einen wohnraumbezogenen Gegenstand, der eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Wohnverhältnissen orientiertes Wohnen ermöglicht, denn er dient nicht der Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 AS 297/10 B), das wäre aber Voraussetzung für eine Gewährung als Bedarf für eine Erstausstattung. - LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2014 - L 9/11 AS 522/11
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2013 - L 11 AS 384/12
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2013 - L 11 AS 307/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2010 - L 18 AS 1413/10 Zwar dürfte ein Anspruch - auch als Darlehen - auf Leistungen zur Anschaffung eines PC nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) im Wege der Erstausstattung ebenso wenig bestehen (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2010 - L 6 AS 297/10 B - juris) wie gemäß § 23 Abs. 1 SGB II (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - L 7 AS 41/10 B ER).