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   LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15   

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LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15 (https://dejure.org/2016,7081)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09.03.2016 - L 6 AS 379/15 (https://dejure.org/2016,7081)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09. März 2016 - L 6 AS 379/15 (https://dejure.org/2016,7081)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme; Ausbildungsgeld; Berufsausbildungsbeihilfe; Erwerbstätigenpauschale; Erwerbstätigenfreibetrag

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Keine Absetzung des Erwerbstätigenfreibetrags bei Bezug von Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Krankengeld -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. September 2009 (B 4 AS 180/10 R) hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich das Ausbildungsgeld nach § 122 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB Ill) sowie die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB Ill - anders als für die im Falle des Bundessozialgerichtes zu beurteilenden Leistung des Krankengeldes - nicht als Entgeltersatzleistung, sondern vielmehr als Entgelt darstelle, das die mangelnde Ausbildungsvergütung eines (ggf. fehlenden) Ausbildungsbetriebs ersetzen oder zumindest aufstocken solle, um den betroffenen Personenkreis - wie hier den Klägern - eine Berufsausbildung gleich oder später zu ermöglichen.

    Denn ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nur bei Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R).

    Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass der Erwerbstätigenfreibetrag einzig vom Erwerbs- und nicht von Erwerbsersatzeinkommen - auch nicht vom Krankengeld - in Abzug zu bringen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rdnr. 17 ff.).

    Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rn. 21 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zum BSHG).

    Lohnersatzleistungen - wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld -, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, sind freilich kein Arbeitsentgelt (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R = SozR 4- 4200 § 11 Nr. 40 Rn. 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b Rn.365, Stand Februar 2015).

    Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten (vgl. zum Insolvenzgeld: BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 29/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 22, Rn.17 ff.; zur Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG: BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rn. 23 ff. und zum Kurzarbeitergeld: BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 AS 18/11 R = SozR 4-4200 § 30 Nr. 2, Rn.14 ff.).

  • LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12

    SGB II

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15
    Eine Erwerbstätigenpauschale oder ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § § 11b SGB II: Absetzbeträge" 11 b SGB II ist nur bei Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.Weder das Ausbildungsgeld noch die Berufsausbildungsbeihilfe sind Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.Vergleiche die Parallelentscheidung des Senats vom 9. März 2016, LSG Hessen, anhängiges Verfahren - L 6 AS 795/12" L 6 AS 795/12.

    Ausführungen des Senats dazu sind insoweit nicht erforderlich (vgl. zu dieser Rechtsfrage das Urteil des Senats vom 9. März 2015, L 6 AS 795/12).

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15
    Zwar mag der Leistungsgewährung auch insoweit das Motiv zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R = BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, Rdnr. 26).
  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15
    Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung können auch die mit den Absetzbeträgen nach dem SGB II verfolgten Ziele nicht greifen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R, Rn. 21 m.w.N.).
  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 18/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kurzarbeitergeld

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15
    Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten (vgl. zum Insolvenzgeld: BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 29/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 22, Rn.17 ff.; zur Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG: BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rn. 23 ff. und zum Kurzarbeitergeld: BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 AS 18/11 R = SozR 4-4200 § 30 Nr. 2, Rn.14 ff.).
  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Insolvenzgeld -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15
    Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten (vgl. zum Insolvenzgeld: BSG, Urteil vom 13. Mai 2009, B 4 AS 29/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 22, Rn.17 ff.; zur Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG: BSG, Urteil vom 27. September 2011, B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rn. 23 ff. und zum Kurzarbeitergeld: BSG, Urteil vom 14. März 2012, B 14 AS 18/11 R = SozR 4-4200 § 30 Nr. 2, Rn.14 ff.).
  • LSG Sachsen, 01.11.2007 - L 3 AS 158/06

    Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Berufsausbildung

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15
    Zur Begründung hat das Sozialgericht dazu auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten und auf die Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichtes (Urteil vom 1. November 2007, L 3 AS 158/06) hingewiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2018 - L 1 AS 3710/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Gewinne aus dem

    Erwerbstätig ist, wer unter Einsatz seiner Arbeitskraft eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R -, SozR 4-4200; Hessisches LSG, Urteil vom 09.03.2016 - L 6 AS 379/15 -, jeweils juris, m.w.N.).
  • LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Ausbildungsgeld ist im Rahmen der Bedarfsberechnung in vollem Umfang als Einkommen im Sinne des § § 11 SGB II: Zu berücksichtigendes Einkommen" 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.Von dem als Einkommen zu berücksichtigenden Ausbildungsgeld ist weder eine Erwerbstätigenpauschale nach § § 11b SGB II: Absetzbeträge" 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II noch ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § § 11b SGB II: Absetzbeträge" 11b Abs. 3 SGB II in Abzug zu bringen.(vgl. auch Parallelentscheidung des erkennenden Senats vom selben Tage - L 6 AS 379/15).
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