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   LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12   

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LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12 (https://dejure.org/2016,7080)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09.03.2016 - L 6 AS 795/12 (https://dejure.org/2016,7080)
LSG Hessen, Entscheidung vom 09. März 2016 - L 6 AS 795/12 (https://dejure.org/2016,7080)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anrechnung des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Ausbildungsgeldes auf das Einkommen für die Bedarfsberechnung weiterer Leistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einkommensanrechnung; Ausbildungsgeld; Erwerbstätigenpauschale; Erwerbstätigenfreibetrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Krankengeld -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Denn ein Erwerbstätigenfreibetrag ist nur bei Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R).

    Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass der Erwerbstätigenfreibetrag einzig vom Erwerbs- und nicht von Erwerbsersatzeinkommen - auch nicht vom Krankengeld - in Abzug zu bringen ist (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rdnr. 17 ff.).

    Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rdnr. 21 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zum BSHG).

    Lohnersatzleistungen - wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld -, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, sind freilich kein Arbeitsentgelt (vgl. BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40 Rdnr. 17; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b Rdnr. 365, Stand Februar 2015).

    Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzen (vgl. zum Insolvenzgeld: BSG vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 22, Rdnr. 17 ff.; zur Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG: BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rdnr. 23 ff. und zum Kurzarbeitergeld: BSG vom 14. März 2012 - B 14 AS 18/11 R = SozR 4-4200 § 30 Nr. 2, Rdnr. 14 ff.).

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Es gibt vielmehr keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere über die Lebensunterhaltssicherung hinausgehende Zwecksetzung verfolgt haben könnte (so bereits ausführlich BSG vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R = BSGE 106, 62 = SozR 4- 3500 § 82 Nr. 6, Rdnr. 24 ff.).

    Zwar mag der Leistungsgewährung auch insoweit das Motiv zugrunde liegen, einen Anreiz zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung zu schaffen (vgl. BSG vom 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R = BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6, Rdnr. 26).

    Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23. März 2010 (B 8 SO 17/09 R = BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 6) unter Anwendung des Auffangtatbestandes nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. (jetzt: § 122 SGB III) gezahltes Ausbildungsgeld für eine Maßnahme im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (vollständig) nicht anzurechnen sei, weil ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit dem Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX eintreten würde, das an Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gezahlt wird und weitergehend freigestellt ist, gebietet dies im vorliegenden Fall schon bereits deshalb keine andere Sicht der Dinge, weil für das nach § 123 SGB III bemessene Ausbildungsgeld des Klägers eine solche Ungleichbehandlung nicht erkennbar ist.

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 37/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Diese Vergleichbarkeit von Ausbildungsgeld und Berufsausbildungsbeihilfe ist auch der Grund dafür, dass § 104 Abs. 2 SGB III a.F./§ 122 Abs. 2 SGB III hinsichtlich des Ausbildungsgeldes die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe anordnet (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2014 - L 17 AS 67013, juris; nachfolgend BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R = SozR 4-4200 § 27 Nr. 2 m.w.N.).

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), ist schon deshalb ausgeschlossen, weil für die Berufsausbildungshilfe, die (auch) Nichtbehinderte bekommen, die gleichen Regeln gelten wie für das Ausbildungsgeld, das Behinderten vorbehalten ist (ausführlich zur Frage der Verfassungskonformität: BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R = SozR 4-4200 § 27 Nr. 2, Rdnr. 33 ff. m.w.N.).

  • BSG, 14.03.2012 - B 14 AS 18/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kurzarbeitergeld

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzen (vgl. zum Insolvenzgeld: BSG vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 22, Rdnr. 17 ff.; zur Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG: BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rdnr. 23 ff. und zum Kurzarbeitergeld: BSG vom 14. März 2012 - B 14 AS 18/11 R = SozR 4-4200 § 30 Nr. 2, Rdnr. 14 ff.).
  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 29/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Wegen dieser Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes als rein bedarfsorientierte Sozialleistung können auch die mit den Absetzbeträgen nach dem SGB II verfolgten Ziele nicht greifen (vgl. BSG vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R, Rdnr. 21 m.w.N.).
  • BSG, 13.05.2009 - B 4 AS 29/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Insolvenzgeld -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzen (vgl. zum Insolvenzgeld: BSG vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 29/08 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 22, Rdnr. 17 ff.; zur Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG: BSG vom 27. September 2011 - B 4 AS 180/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 40, Rdnr. 23 ff. und zum Kurzarbeitergeld: BSG vom 14. März 2012 - B 14 AS 18/11 R = SozR 4-4200 § 30 Nr. 2, Rdnr. 14 ff.).
  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88

    Folgen des Anspruchs Behinderter auf Übergangsgeld gemäß § 59 Abs. 5 AFG

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Auch das Ausbildungsgeld hat in erster Linie eine Unterhaltssicherungsfunktion zu erfüllen, d.h. es bezweckt die Deckung des geldlich-materiellen Lebensbedarfs der behinderten Menschen während der Teilnahme an einer auf Ausbildung oder einen ähnlichen Zweck gerichteten Maßnahme (so bereits BSG vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 122/88 = SozR 4100 § 59 Nr. 8, juris Rdnr. 26; vgl. auch Luik in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., § 122 Rdnr. 1, Stand April 2013; Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 122 Rdnr. 2).
  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Das Ausbildungsgeld ist seiner Zweckbestimmung nach mit der Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbar, welche - anders als die Leistungen nach dem BAföG - nicht um einen zweckbestimmten ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen ist, weil in den entsprechenden Regelungen lediglich auf den Bedarf zum Lebensunterhalt abgestellt wird und das SGB III daneben zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs enthält (vgl. BSG vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 Rdnr. 31).
  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Zur rechtlichen Behandlung des SchülerBAföGs habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17. März 2009 (B 14 AS 63/07 R, Rdnr. 25) bereits entschieden, dass die Leistungen nach dem BAföG sowohl dem mit den SGB II-Leistungen identischen Zweck der Existenzsicherung als auch einem darüber hinausgehenden Zweck - nämlich der Ausbildungsförderung - dienen.
  • LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15
    Auszug aus LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 795/12
    Ausbildungsgeld ist im Rahmen der Bedarfsberechnung in vollem Umfang als Einkommen im Sinne des § § 11 SGB II: Zu berücksichtigendes Einkommen" 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.Von dem als Einkommen zu berücksichtigenden Ausbildungsgeld ist weder eine Erwerbstätigenpauschale nach § § 11b SGB II: Absetzbeträge" 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II noch ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § § 11b SGB II: Absetzbeträge" 11b Abs. 3 SGB II in Abzug zu bringen.(vgl. auch Parallelentscheidung des erkennenden Senats vom selben Tage - L 6 AS 379/15).
  • LSG Hessen, 09.03.2016 - L 6 AS 379/15

    SGB II

    Eine Erwerbstätigenpauschale oder ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § § 11b SGB II: Absetzbeträge" 11 b SGB II ist nur bei Einkommen aus einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.Weder das Ausbildungsgeld noch die Berufsausbildungsbeihilfe sind Einkommen aus Erwerbstätigkeit und auch nicht wie solches zu behandeln.Vergleiche die Parallelentscheidung des Senats vom 9. März 2016, LSG Hessen, anhängiges Verfahren - L 6 AS 795/12" L 6 AS 795/12.

    Ausführungen des Senats dazu sind insoweit nicht erforderlich (vgl. zu dieser Rechtsfrage das Urteil des Senats vom 9. März 2015, L 6 AS 795/12).

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