Rechtsprechung
LSG Thüringen, 05.06.2012 - L 6 KR 475/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 11 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 SGB 5
Krankenversicherung - Kostenübernahme für eine Brustverkleinerung bei einem männlichen Versicherten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Altenburg, 27.02.2008 - S 30 KR 2082/05
- LSG Thüringen, 05.06.2012 - L 6 KR 475/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R
Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung - …
Auszug aus LSG Thüringen, 05.06.2012 - L 6 KR 475/08
Die Rechtsprechung des BSG hat diese Grundvoraussetzungen für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahin gehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - Az.: B 1 KR 9/04 R sowie zuletzt vom 28. Februar 2008 - Az.: B 1 KR 19/07 R, jeweils nach Juris).Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu verlangen, dass die Rechtsordnung im Interesse der Eingliederung behinderter Menschen fordert, dass Nichtbehinderte ihre Wahrnehmung von Behinderung korrigieren müssen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 - Az.: B 1 KR 19/07 R = BSGE 100, 119/124).
Soweit der Kläger mögliche psychische Beeinträchtigungen durch die Größe seiner Brust geltend macht, können diese lediglich einen Anspruch auf Behandlung mit den Mittel der Psychiatrie, nicht aber auf eine Mammaredukti-onsplastik begründen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2008, B 1 KR 19/07 R = BSGE 100, 119/124).
- BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R
Krankenversicherung - Prüfung des Qualitätsstandards von Untersuchungs- oder …
Auszug aus LSG Thüringen, 05.06.2012 - L 6 KR 475/08
Für chirurgische Eingriffe hat das BSG diesen Grundsatz allerdings eingeschränkt: Wird durch eine solche Operation in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen und dieses regelwidrig verändert, wie das bei einer Mammareduktionsplastik geschieht, bedarf die mittelbare Behandlung einer speziellen Rechtfertigung, wobei die Art und Schwe-re der Erkrankung, die Dringlichkeit der Intervention, die Risiken und der zu erwartende Nutzen der Therapie sowie etwaige Folgekosten für die Krankenversicherung gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2003 - Az.: B 1 KR 1/02 R, zitiert nach Juris). - LSG Thüringen, 21.06.2011 - L 6 KR 1000/06
Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - beidseitige Mammareduktionsplastik
Auszug aus LSG Thüringen, 05.06.2012 - L 6 KR 475/08
In Anwendung dieser vom BSG aufgestellten Grundsätze ergibt die hier erforderliche Abwägung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Juni 2011 - Az.: L 6 KR 1000/06), dass auf Grund des fehlenden Nachweises eines Nutzens der operativen Intervention ein Sachleistungsanspruch auf eine Mammareduktionsplastik zu verneinen ist. - BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 9/04 R
Krankenversicherung - Nichtbestehen eines Anspruchs auf Krankenbehandlung in Form …
Auszug aus LSG Thüringen, 05.06.2012 - L 6 KR 475/08
Die Rechtsprechung des BSG hat diese Grundvoraussetzungen für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahin gehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004 - Az.: B 1 KR 9/04 R sowie zuletzt vom 28. Februar 2008 - Az.: B 1 KR 19/07 R, jeweils nach Juris).
- SG Düsseldorf, 26.01.2017 - S 27 KR 717/16
Tattoo-Entfernung im Ausnahmefall von Krankenkasse zu zahlen
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat diese Grundvoraussetzung für die krankenversicherungsrechtliche Leistungspflicht vielmehr dahingehend präzisiert, dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt (BSG, Urteil vom 19.10.2004 - B 1 KR 9/04 R; Urteil vom 28.10.2008 - B 1 KR 19/07 R; LSG Thüringen Urteil vom 29.10.2013 - L 6 KR 158/11; Urteil vom 05.06.2012 - L 6 KR 475/08).