Weitere Entscheidung unten: LSG Thüringen, 01.05.2013

Rechtsprechung
   LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13475
LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13 B (https://dejure.org/2013,13475)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08.05.2013 - L 6 SF 105/13 B (https://dejure.org/2013,13475)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B (https://dejure.org/2013,13475)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,13475) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Thüringen, 14.02.2011 - L 6 SF 1376/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verzichtstatbestand der

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig.

    Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

  • BAG, 29.03.2006 - 3 AZB 69/05

    Einigungsgebühr

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06 R; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, beide nach juris).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 23/06 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06 R; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, beide nach juris).
  • LSG Thüringen, 18.04.2001 - L 6 B 2/01

    Rechtmäßigkeit der Höhe von Rechtsanwaltsgebühren; Billigkeit und Verbindlichkeit

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Dies widerspricht nicht dem Senatsbeschluss vom 18. April 2001 - L 6 B 2/01 SF, denn im vorliegenden Fall wurde im Hauptsacheverfahren gerade kein Vergleich geschlossen.
  • LSG Thüringen, 24.11.2010 - L 6 SF 653/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Die Mitwirkung erfordert regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B), denn Ziel der Gebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendete Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit ge-richtsentlastend zu wirken.
  • LSG Thüringen, 04.03.2011 - L 6 SF 184/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr gem

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Insofern kommt es offensichtlich nicht nur auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an; überdies liegt dieser mit 26 Minuten unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2011 - L 6 SF 184/11 B und 24. August 2010 - L 6 SF 562/10 B).
  • LSG Thüringen, 26.11.2008 - L 6 B 130/08

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren im

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF).
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF).
  • LSG Thüringen, 16.08.2011 - L 6 SF 930/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr -

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Die beantragte Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 scheidet bereits deshalb aus, weil sich das Verfahren nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" hat, wie sie in der Erläuterung zu Nr. 1002 VV-RVG gefordert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 - L 6 SF 930/11 B).
  • LSG Thüringen, 24.08.2010 - L 6 SF 562/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzung des

    Auszug aus LSG Thüringen, 08.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Insofern kommt es offensichtlich nicht nur auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an; überdies liegt dieser mit 26 Minuten unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2011 - L 6 SF 184/11 B und 24. August 2010 - L 6 SF 562/10 B).
  • LSG Thüringen, 06.11.2014 - L 6 SF 1022/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - "dieselbe Angelegenheit"

    Zum einen ist die Rechtsmittelbelehrung in den angegriffenen Beschlüssen fehlerhaft, weil der Hinweis, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird, den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B); dann gilt die hier nicht abgelaufene Jahresfrist.
  • LSG Thüringen, 05.12.2013 - L 6 SF 792/13

    Höhe der fiktiven Terminsgebühr

    Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist, weil der Hinweis, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird, den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B).
  • LSG Thüringen, 17.04.2014 - L 6 SF 209/14

    Höhe der im sozialgerichtlichen Verfahren anfallenden, aus der Staatskasse zu

    Zum anderen widerspricht der Hinweis, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird, den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B).
  • LSG Thüringen, 30.05.2013 - L 6 SF 293/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beschwerdeverfahren im

    Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist, weil die Beschwerdefrist in §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) beträgt und der Hinweis, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird, den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B).
  • LSG Thüringen, 16.06.2014 - L 6 SF 377/14

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung der

    Der Hinweis, die Beschwerdefrist sei auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beim Thüringer Landessozialgericht eingelegt wird, widerspricht den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,22837
LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13 B (https://dejure.org/2013,22837)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 01.05.2013 - L 6 SF 105/13 B (https://dejure.org/2013,22837)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 01. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B (https://dejure.org/2013,22837)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,22837) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 2 Abs 2 S 1 RVG, § 3 Abs 1 S 1 RVG, § 14 RVG, § 33 Abs 7 S 3 RVG, § 56 Abs 2 RVG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Beschwerdeeinlegung gegen die Entscheidung des SG über die Vergütung des beigeordneten Anwalts - Vorrang der § 56 Abs 2, § 33 Abs 7 S 3 RVG vor § 173 S 2 SGG - Entstehen der Erledigungsgebühr - Klagerücknahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 23/06 R

    Entstehen der Erledigungsgebühr

    Auszug aus LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Die Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 23/06 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 8; BAG vom 29.3.2006 - 3 AZB 69/05 = NZA 2006, 693).

    Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06 R; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, beide nach juris).

  • LSG Thüringen, 14.02.2011 - L 6 SF 1376/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verzichtstatbestand der

    Auszug aus LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebührenist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig.

    Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

  • BAG, 29.03.2006 - 3 AZB 69/05

    Einigungsgebühr

    Auszug aus LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Die Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 23/06 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 8; BAG vom 29.3.2006 - 3 AZB 69/05 = NZA 2006, 693).

    Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06 R; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05, beide nach juris).

  • LSG Thüringen, 16.08.2011 - L 6 SF 930/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr -

    Auszug aus LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Die beantragte Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 scheidet bereits deshalb aus, weil sich das Verfahren nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" hat, wie sie in der Erläuterung zu Nr. 1002 VV-RVG gefordert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 - L 6 SF 930/11 B).
  • LSG Thüringen, 24.11.2010 - L 6 SF 653/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - einstweiliges

    Auszug aus LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Die Mitwirkung erfordert regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2010 - Az.: L 6 SF 653/10 B), denn Ziel der Gebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendete Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken.
  • LSG Thüringen, 24.08.2010 - L 6 SF 562/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzung des

    Auszug aus LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Insofern kommt es offensichtlich nicht nur auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an; überdies liegt dieser mit 26 Minuten unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2011 - L 6 SF 184/11 B und 24. August 2010 - L 6 SF 562/10 B).
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF).
  • LSG Thüringen, 18.04.2001 - L 6 B 2/01

    Rechtmäßigkeit der Höhe von Rechtsanwaltsgebühren; Billigkeit und Verbindlichkeit

    Auszug aus LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Dies widerspricht nicht dem Senatsbeschluss vom 18. April 2001 - L 6 B 2/01 SF, denn im vorliegenden Fall wurde im Hauptsacheverfahren gerade kein Vergleich geschlossen.
  • LSG Thüringen, 04.03.2011 - L 6 SF 184/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr gem

    Auszug aus LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Insofern kommt es offensichtlich nicht nur auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an; überdies liegt dieser mit 26 Minuten unter dem durchschnittlichen zeitlichen Ansatz von über 30 Minuten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2011 - L 6 SF 184/11 B und 24. August 2010 - L 6 SF 562/10 B).
  • LSG Thüringen, 26.11.2008 - L 6 B 130/08

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren im

    Auszug aus LSG Thüringen, 01.05.2013 - L 6 SF 105/13
    Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF).
  • LSG Schleswig-Holstein, 18.02.2014 - L 5 SF 436/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr -

    Diese Auffassung wird von der weit überwiegenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (BSG vom 7. November 2006 - B 1 KR 13/06 R; Thüringer LSG vom 1. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B; Bayrisches LSG vom 1. Juli 2011 - L 15 SF 82/10 B E; SG Kassel vom 19. November 2013 - S 10 SF 229/12 E; SG Lüneburg vom 9. Februar 2011 - S 12 SF 53/10 E).
  • LSG Sachsen, 04.09.2013 - L 8 AS 1282/12
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG im Vorverfahren (vgl. Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R - juris RdNr. 23 m. w. N) kommt es vielmehr auf eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts an, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten wird (ebenso: LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B - juris RdNr. 20; Thüringer LSG, Beschluss vom 01.05.2013 - L 6 SF 105/13 B - juris RdNr. 6; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E - juris RdNr. 32; vgl. Gerold/Schmidt- Müller-Rabe, a. a. O., RdNr. 38).
  • LSG Thüringen, 14.03.2019 - L 1 SF 447/17

    Anfall und Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in einem Verfahren der Grundsicherung

    Insoweit ist auch unerheblich, dass die hier erfolgte Klagerücknahme im Rahmen des Vergleichs protokolliert wurde (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B, nach juris).
  • LSG Thüringen, 04.06.2015 - L 6 SF 472/15

    Voraussetzungen des Anfalls der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr im

    Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts an, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten wird (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R, nach juris; Senatsbeschluss vom 1. Mai 2013 - L 6 SF 105/13 B; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. Juli 2011 - L 15 SF 82/10 B E, nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, 1002 VV-RVG Rdnr. 38).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - L 21 AS 1631/18

    Vergütung beigeordneter Rechtsanwälte im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Dies würde sich ergeben, sofern man § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG für anwendbar hielte (für die Geltung einer Jahresfrist LSG Thüringen, 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF -, Rn. 17 unter Verweis auf LAG Düsseldorf, 18.11.2005 - 16 Ta 603/05 -, Rn. 2; 1.5.2013 - L 6 SF 105/13 B - Rn. 1; 7.10.2013 - L 6 SF 840/13 B - Rn. 1; diese Entscheidungen ergingen noch vor Änderung des § 33 Abs. 5 Satz 2 RVG durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012 mit Wirkung vom 1.1.2014; aus der Zeit danach: LSG Thüringen, 23.2.2015 - L 6 SF 1460/14 B -, Rn. 1; 26.8.2016 - L 6 SF 177/16 B -, Rn. 11; jeweils ohne Begründung; ebenfalls zur Jahresfrist tendierend Bayerischer VGH, 2.5.2013 - 2 B 12.30068 -, Rn. 4, allerdings auch vor dem 1.1.2014; alle juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2017 - L 6 AS 407/17

    Kostenfestsetzung; Beschwerde; Einigungsgebühr als Erfolgsgebühr; Qualifizierter

    Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Entstehen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG im Vorverfahren (BSG Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 62/12 R - juris Rn. 23 mwN) kommt es auf eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts an, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten wird (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B - juris Rn. 20; Thüringer LSG, Beschluss vom 01.05.2013 - L 6 SF 105/13 B - juris Rn. 6; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E - juris Rn. 32; vgl. Gerold/Schmidt- Müller-Rabe, RVG, 20.Aufl., Nr. 1006 VV RVG , Rn. 38).
  • SG Osnabrück, 22.09.2017 - S 40 SF 17/16
    Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 09.12.2010 - Az. B 13 R 63/09 R -, zitiert nach Juris, m.w.N.), dem die Kammer folgt, hat hierzu in Fortführung ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Erledigungsgebühr nur dann beansprucht werden kann, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten wird (ebenso z.B.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2017 - L 6 AS 407/17 B -, juris-Rn. 15, und Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 142/13 B - juris-Rn. 20; Thüringer LSG, Beschluss vom 01.05.2013 - L 6 SF 105/13 B - juris-Rn. 6; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E - juris-Rn. 32).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht