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LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 7/19 EK AS |
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§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG
Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 8/19
Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 6/19 EK AS, L 6 SF 7/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.Zudem stellt sich das Verhalten des Klägers im hiesigen Ausgangsverfahren als Ausprägung eines Musters dar, das sich in ganz ähnlicher Weise auch in den Ausgangsverfahren zu den parallel erhobenen Entschädigungsklagen L 6 SF 7/19 und L 6 SF 9/19 finden lässt: Auch dort hat der Kläger das jeweilige Verfahren über lange Zeit selbst nicht betrieben, vielmehr die jeweilige Klage und die jeweilige Berufung nicht oder erkennbar unzureichend begründet und weiteren Vortrag angekündigt, dann aber nicht gehalten, gerichtliche Anfragen trotz Erinnerung hieran unbeantwortet gelassen und erst auf die Ankündigung einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit einer Verzögerungsrüge reagiert - auch dort verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht, wobei er die bewilligte Möglichkeit zur Akteneinsicht ebenfalls nicht wahrgenommen hat.
- LSG Hessen, 08.07.2020 - L 6 SF 6/19
Rechtsschutz bei unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verahrens
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu den Parallelverfahren L 6 SF 7/19 EK AS, L 6 SF 8/19 EK AS und L 6 SF 9/19 EK AS - sowie der beigezogenen Akten, insbesondere der Ausgangsverfahren, verwiesen.