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   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 7 AL 94/13 B   

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https://dejure.org/2014,9004
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 7 AL 94/13 B (https://dejure.org/2014,9004)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.04.2014 - L 7 AL 94/13 B (https://dejure.org/2014,9004)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. April 2014 - L 7 AL 94/13 B (https://dejure.org/2014,9004)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 73a SGG; § 63 SGB X; § 114 ZPO; § 14 RVG; § 3 RVG; SGB II SGB II; § 63 Abs. 1 SGB X; § 63 Abs. 2 SGB X; VV RVG Nr. 2400
    Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung für Klage gegen Gebührenentscheidung bei beabsichtigtem Prozess wegen 0,80 Euro Mahngebühr; Prozesskostenhilfe; Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Mindestgeschäftsgebühr für zusätzliches ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung für Klage gegen Gebührenentscheidung bei beabsichtigtem Prozess wegen 0,80 Euro Mahngebühr; Prozesskostenhilfe; Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Mindestgeschäftsgebühr für zusätzliches ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 73a; SGB X § 63; ZPO § 114; RVG § 14
    Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Mindestgeschäftsgebühr für zusätzliches Vorverfahren gegen Mahngebühr; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 679
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 7 AL 94/13
    Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren, in dem die Beteiligten über die Höhe eines Kostenerstattungsanspruchs für ein Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung einer Mahngebühr streiten, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - im Rahmen von gleichlautenden Widersprüchen für eine größere Zahl von Beziehern von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eingeleitet hatte.

    Maßgeblich ist insoweit, dass zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung durch die Entscheidung des BSG vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - bereits eindeutig und verbindlich die fehlende Befugnis der Beklagten als Inkassobevollmächtigte zur Festsetzung von Mahngebühren bezüglich Erstattungsforderungen des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II entschieden war.

  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 7 AL 94/13
    Nach Aktenstand scheitert das Klagebegehren schon daran, dass die Klägerin nicht die Voraussetzungen für eine wirksame und fällige Gebührenschuld gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten als erforderliche Voraussetzung für einen dem Grunde nach bestehenden Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber der Beklagten (vgl. BSG 25.2.2010 - B 11 AL 24/08 R -) dargelegt hat.
  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten nach § 63 SGB 10 - Zulässigkeit des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 7 AL 94/13
    Denn der Grundsatz, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in aller Regel als Ausfluss des Grundsatzes der Waffengleichheit notwendig ist, gilt nicht ausnahmslos (BSG, Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 97/11 R - RdNr. 20).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2013 - L 11 AL 145/12

    Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren im sozialrechtlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 7 AL 94/13
    Vielmehr ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig, wenn es lediglich um die Klärung tatsächlicher Fragen geht oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich ist, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruht, welches leicht aufgeklärt werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.04.2013 - L 11 AL 145/12 B -).
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2014 - L 7 AL 94/13
    Diese ist anzusetzen bei Verfahren durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades und in denen die vom Rechtsanwalt geforderte und auch tatsächlich entwickelte Tätigkeit ebenfalls von durchschnittlichem Umfang war (vgl. BSG 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2016 - L 19 AS 374/16
    Da für die Bewertung der Bedeutung der Angelegenheit ausschließlich der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens - Mahngebühr von 150, 00 EUR - maßgebend ist (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 833/14 - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014 - L 7 AL 94/13 B - Beschluss des Senats vom 15.05.2014 - L 19 AS 1995/13 B), ist die Höhe der der Mahnung zu Grunde liegenden Forderung unerheblich.
  • LSG Bayern, 29.01.2015 - L 7 AS 833/14

    Widerspruch gegen Mahngebühr

    Es ist deshalb auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung der Festsetzung der Mahngebühr von 7, 85 EUR für die Klägerin abzustellen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 7 AL 94/13 B, Rn. 14; LSG NRW, 15.05.2014, L 19 AS 1995/13 B; SG Augsburg, Urteil vom 16.06.2014, S 11 AS 346/14).
  • SG Augsburg, 16.06.2014 - S 11 AS 346/14

    Eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80, Euro ist als Vergütung eines Rechtsanwaltes

    Dies ist selbst im Bereich der Grundsicherungsleistungen ein sehr geringer Betrag, der für den Kläger keine gesteigerte Bedeutung haben kann (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 7 AL 94/13).

    Zuletzt hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sogar mit Beschluss vom 10.04.2014, L 7 AL 94/13, die Angemessenheit einer Geschäftsgebühr in Höhe von 40 Euro bestätigt.

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