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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13 (https://dejure.org/2013,38065)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13 (https://dejure.org/2013,38065)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. November 2013 - L 7 AS 1122/13 (https://dejure.org/2013,38065)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 17.12.2009 zu dem Az. B 4 AS 27/09 R die von dem Jobcenter F ermittelten Angemessenheitsgrenzen bestätigt.

    Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages ergänzend aus, entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R könne nicht von einer Repräsentativität und Validität der Daten des Mietspiegels F ausgegangen werden.

    Sie ist der Auffassung, das Bundessozialgericht habe in der Entscheidung vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R das Konzept der Stadt F bestätigt.

    Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten zu prüfen (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R; 19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R).

    Die Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße ist jedoch grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt aus Wohnungsgröße und Wohnungsstandard ausgedrückt in der Höhe des Mietpreises gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.).

    Zu ermitteln ist die zu übernehmenden Miete im räumlichen Vergleichsraum begrenzt auf die angemessene Mietobergrenze (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.).

    Räumlicher Vergleichsraum ist hierbei ein ausreichend großer Raum der Wohnungsbindung, der aufgrund der räumlichen Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbindungen insgesamt einen homogenen Lebens- und Wohnraum bildet (Bundessozialgerichts Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.).

    Der angemessenen Mietpreis soll dabei die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraumes abbilden und gewährleisten, dass der Hilfebedürftige durch die Grundsicherungsleistungen das elementare Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen befriedigen kann (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.).

    Grundlage für die Ermittlung der Mietobergrenze bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein schlüssiges Konzept, welches grundsätzlich von dem Grundsicherungsträger vorzulegen ist, der im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen hat (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.).

    Erst im Falle eines Ermittlungsausfalls kann hilfsweise auf die Werte des § 12 Wohngeldgesetz (gegebenenfalls unter Einschluss eines Zuschlages) zurückgegriffen werden (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 a.a.O.).

    Ein schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (Bundessozialgericht vom 17.12.2009 a.a.O. m.w.N., Urteil vom 10.09.2013 Az. B 4 AS 77/12 R).

    Dies hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R für den Mietspiegel des Jahres 2005 festgestellt.

    Die Datenerhebung und Auswertung für den Mietspiegel 2009 entspricht derjenigen für den Mietspiegel des Jahres 2005 und war Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R.

    Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Dieser Stichmonat liege zwar ca. 1 1/2 bzw. fast 3 Jahre vor dem Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes, damit dürfe es sich aber in Anlehnung an die durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 Az. B 4 AS 77/12 R bestätigte Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern (Urteil vom 11.07.2012 Az. L 16 AS 127/10) um in zeitlicher Hinsicht immer noch aussagekräftiges Zahlenmaterial handeln.

    Ein schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (Bundessozialgericht vom 17.12.2009 a.a.O. m.w.N., Urteil vom 10.09.2013 Az. B 4 AS 77/12 R).

    Ein Mietspiegel kann hierbei Grundlage für ein schlüssiges Konzept sein, wenn er den Anforderungen der Statistik genügt und auf einer ausreichenden empirischen Grundlage basiert (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 und 10.09.2013 a.a.O.).

    Zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine Zufallsstichprobe handelt, so dass sämtliche Wohnungen im Vergleichsraum die gleiche Chance hatten bei der Auswertung berücksichtigt zu werden (Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.), und dass nach der statistischen Auswertung der eingezogenen Daten das Verhältnis der im Rücklauf berücksichtigten Fragebögen sich etwa im Verhältnis der Bevölkerungsdichte in den jeweiligen Stadtteilen wiederspiegelt.

    Notwendig - und für die Schlüssigkeit eines Konzeptes zwingend erforderlich - ist allerdings, dass die Fortschreibung im Sinne eines planvollen Vorgehens nach sachgerecht begründbaren Erwägungen erfolgt ist (Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.).

    der kalten Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten; vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R, 10.09.2013 a.a.O.).

    Der 4. Senates des Bundessozialgerichts hat sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen (vgl. Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.).

    Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.).

    Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.).

    Eine weitergehende Gewichtung hat das Bundessozialgericht nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 und 10.09.2013 a.a.O.).

    Der so genannten Kostensenkungsaufforderung kommt hierbei lediglich eine Warnfunktion zu (BSG Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.).

    der tatsächlichen Betriebskosten bezogen hat, denn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage, ob die kalten Betriebskosten abstrakt zu berechnen und als notwendiger Teil des Konzeptes in die Berechnung der abstrakt angemessenen Miete einzubeziehen sind, hat das Bundessozialgericht erst ab Dezember 2011 durch die beiden für den Bereich des SGB II zuständigen Senate einheitlich beantwortet (Bundessozialgericht Urteil vom 10.09.2013 a.a.O.).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten zu prüfen (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 Az. B 4 AS 27/09 R; 19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genügt es jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmenden Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessenen Mietobergrenzen nicht überschreitet (Bundessozialgericht Urteil vom 17.12.2009 und 19.10.2010 a.a.O.).

    der kalten Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten; vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R, 10.09.2013 a.a.O.).

    der kalten Betriebskosten abzustellen (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.).

    Da die Beklagte keine eigene Datenerhebung hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen hat, ist zur Bestimmung der abstrakt angemessenen (kalten) Betriebskosten auf Betriebskostenübersichten abzustellen, wobei örtliche Betriebskostenübersichten zu bevorzugen sind (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.).

    Die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung, die getrennt von den übrigen Betriebskosten zu beurteilen sind (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.), sind aus der Berechnung der kalten Betriebskosten herauszunehmen.

  • LSG Bayern, 11.07.2012 - L 16 AS 127/10

    Angemessenheitsgrenze (Referenzmiete) nach § 22 SGB II für Ein-Personen-Haushalte

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Dieser Stichmonat liege zwar ca. 1 1/2 bzw. fast 3 Jahre vor dem Ende des streitgegenständlichen Zeitraumes, damit dürfe es sich aber in Anlehnung an die durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 Az. B 4 AS 77/12 R bestätigte Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern (Urteil vom 11.07.2012 Az. L 16 AS 127/10) um in zeitlicher Hinsicht immer noch aussagekräftiges Zahlenmaterial handeln.

    Insoweit ergibt sich kein objektiver Anhalt, dass nach Ablauf der zwei Jahre einer erneute Primärdatenerhebung erforderlich gewesen wäre, um eine sachverständige Fortschreibung des Mietspiegels vornehmen zu können (vgl. Bayrisches Landessozialgericht Urteil vom 11.07.2012 Az. L 16 AS 127/10).

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Eine Anpassung sei nur hinsichtlich der Wohnflächengrenzen aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16.05.2012 zu dem Az. B 4 AS 109/11 R erfolgt.

    Für die Bewilligung von geförderten Wohnraum sind ab dem 01.01.2010 daher die in Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich (Bundessozialgericht Urteil vom 16.05.2012 Az. B 4 AS 109/11 R).

  • BSG, 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Anforderungen an den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Diese Warnfunktion ist auch dann erfüllt, wenn der Betroffene auf andere Weise konkret Kenntnis von der Notwendigkeit der Senkung der Unterkunftskosten und der Höhe der Angemessenheit der Kosten erhält (vgl. Bundessozialgericht Urteil vom 27.02.2008 Az. B 14/7b AS 70/06 R).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung- Angemessenheitsprüfung bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Rechtlich relevant ist eine Personenmehrheit nur dann, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II bildet (Bundessozialgericht Urteil vom 18.06.2008 Az. B 14/11b AS 61/06 R).
  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Die im Nachhinein erstellte Heizkostenabrechnung für das vorangegangene Jahr stellt dann eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X dar, die zu einer Neuberechnung der Heizkosten im Fälligkeitsmonat der Abrechnung führt (Bundessozialgericht Urteil vom 22.03.2010 Az. B 4 AS 62/09 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 6 AS 2272/11
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Hierbei handelt es sich auch nach der Rechtsänderung zum 01.01.2011 um einen abtrennbaren Streitgegenstand (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.12.2012 Az. L 6 AS 2272/11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10

    Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben in NRW Anspruch auf 50 qm

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Zu Begründung der Klage hat die Klägerin unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren ergänzend vorgetragen, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe mit Urteil vom 16.05.2011 zu dem Az. L 19 AS 2202/10 entschieden, dass eine höhere Wohnflächengrenze anzuerkennen sei.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 19 AS 29/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • SG Duisburg, 22.09.2023 - S 49 AS 3541/20
    Insofern habe sowohl das BSG als auch das LSG Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit die Schlüssigkeit des so erstellten Konzeptes der Beklagten nicht beanstandet (BSG, Urt. v. 17.09.2009 - B 4 AS 27/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13).

    Das LSG Nordrhein-Westfalen habe in der Vergangenheit auch die wiederholte Fortschreibung des Konzeptes über einen Vierjahreszeitraum hinaus für zulässig gehalten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13).

    Soweit die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung vom 28.11.2013, Az. L 7 AS 1122/13 stützen will, findet diese Auffassung keinen Rückhalt in den entsprechenden Entscheidungsgründen.

    Vielmehr hat der 7. Senat dort ausdrücklich nur über die Schlüssigkeit des Konzeptes aufgrund des Mietspiegels aus dem Jahr 2009 und dessen - erstmaliger - Fortschreibung im Jahr 2011 entschieden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13, juris, Rn. 75).

    - So hatte der 7. Senat in der Vergangenheit einen Rückgriff auf den landesweiten Betriebskostenspiegel bei der Konzepterstellung noch ausdrücklich für zulässig erklärt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13 -, juris, Rn. 63 - "Da die Beklagte keine eigene Datenerhebung hinsichtlich der Betriebskosten vorgenommen hat, ist zur Bestimmung der abstrakt angemessenen (kalten) Betriebskosten auf Betriebskostenübersichten abzustellen, wobei örtliche Betriebskostenübersichten zu bevorzugen sind (Bundessozialgericht Urteil vom 19.10.2010 a.a.O.).

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 17/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Nach einem Kostensenkungsverfahren betreffend den vorangegangenen Bewilligungszeitraum, über den das LSG ebenfalls durch Urteil vom 28.11.2013 (L 7 AS 1122/13) entschieden hat (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist durch Beschluss des BSG vom 2.4.2014 zum Aktenzeichen B 4 AS 18/14 B als unbegründet zurückgewiesen worden) , bewilligte der Beklagte der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum weiterhin abgesenkte Unterkunftsleistungen kopfteilig in Höhe von zunächst 200 Euro monatlich und ab dem 1.5.2012 in Höhe von 208, 45 Euro.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13

    Angemessene Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung nach dem Maßstab

    Das Berufungsverfahren L 7 AS 1122/13 ist von dem erkennenden Senat ebenfalls am 28.11.2013 entschieden worden.
  • LSG Hamburg, 12.05.2022 - L 4 AS 256/20

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger

    Solange und soweit keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die KdU nur deshalb nicht auf das Angemessene abgesenkt worden seien, weil zum Zeitpunkt der Kostensenkungsaufforderung nicht auf die Bruttokaltmiete, sondern noch auf die Nettokaltmiete abgestellt worden sei, müsse die Kostensenkungsaufforderung nicht wiederholt werden (Verweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13).
  • SG Aachen, 08.12.2015 - S 14 AS 244/15

    Bemessung der Höhe eines Anspruches eines Sozialhilfeempfängers auf Erstattung

    Im Rahmen der Ermittlung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze für eine Bruttokaltmiete (sog. "erweiterte Produkttheorie": u. a. BSG Beschluss vom 02.04.2014 - B 4 AS 17/14 B und B 4 AS 18/14 B; LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13; SG Aachen, Urteil vom 24. September 2013 - S 14 AS 130/13 -, Rn. 31 ff., juris) wäre nach dem (diesbezüglich keinen Bedenken unterliegenden - vgl. SG Aachen, Urteil vom 04. November 2014 - S 14 AS 608/14 -, Rn. 33 f., juris) Ansatz des Beklagten auf der Grundlage seines "Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der StädteRegion Aachen" (S. 38) 1,55 EUR pro abstrakt angemessenem Quadratmeter hinzuzurechnen.
  • SG Detmold, 19.11.2015 - S 18 AS 369/13

    Anspruch auf Gewährung höherer Sozialhilfe-Leistungen unter Berücksichtigung von

    Auch die kalten Nebenkosten sind abstrakt zu bestimmen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013, L 7 AS 1122/13).
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