Rechtsprechung
LSG Bayern, 15.03.2013 - L 7 AS 131/13 B ER |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Landshut, 28.01.2013 - S 7 AS 876/12
- LSG Bayern, 15.03.2013 - L 7 AS 131/13 B ER
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05
Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)
Auszug aus LSG Bayern, 15.03.2013 - L 7 AS 131/13
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, ist im Eilverfahren wegen existenzsichernden Leistungen anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn (1.) schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, (2.) der unveränderte Prüfungsmaßstab des § 86b SGG zu einer Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde und (3.) die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann.Das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05), dass bei existenzsichernden Leistungen anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden ist, wenn (1.) schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, (2.) der Prüfungsmaßstab des § 86b SGG zu einer Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde und (3.) die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann.
- LSG Bayern, 14.07.2014 - L 8 SO 121/14
Verhinderung der Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht …
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, ist im Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn (1.) schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, (2.) der unveränderte Prüfungsmaßstab des § 86b SGG zu einer Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde und (3.) die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann (st. Spruchpraxis des LSG, z.B. Beschluss des 7. Senats vom 15.03.2013, Az.: L 7 AS 131/13 B ER, zuletzt auch wieder Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.02.2013, Az.: 1 BvR 2366/12). - LSG Bayern, 06.06.2013 - L 8 AS 218/13 Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, ist im Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn (1.) schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, (2.) der unveränderte Prüfungsmaßstab des § 86b SGG zu einer Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde und (3.) die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann (st. Spruchpraxis des LSG, z.B. Beschluss des 7. Senats vom 15.03.2013, Az.: L 7 AS 131/13 B ER, zuletzt auch wieder Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.02.2013, Az.: 1 BvR 2366/12).
- LSG Bayern, 24.05.2018 - L 7 AS 328/18
Sozialgerichtliches Eilverfahren - Bestimmung des Streitgegenstandes
Dies ist etwa dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn besondere private Interessen überwiegen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.3.2013 - L 7 AS 131/13 B ER - RdNr. 20 zitiert nach juris mwN). - LSG Bayern, 03.06.2013 - L 8 AS 218/13
Ablehnung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit, Ablehnung wegen fehlender …
Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, ist im Eilverfahren wegen existenzsichernder Leistungen anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn (1.) schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, (2.) der unveränderte Prüfungsmaßstab des § 86b SGG zu einer Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde und (3.) die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann (st. Spruchpraxis des LSG, z.B. Beschluss des 7. Senats vom 15.03.2013, Az.: L 7 AS 131/13 B ER, zuletzt auch wieder Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 06.02.2013, Az.: 1 BvR 2366/12).