Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bezug von Leistungen nach SGB II; Streit über die Höhe der zu bewilligenden Unterkunftskosten nach Auszug eines Familienmitglieds aus der Wohnung; Zumutbarkeit eines Wohnortwechsels zur Kostensenkung; Prüfung der Angemessenheit der Wohnungsgröße im Falle eines ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bezug von Leistungen nach SGB II
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 06.06.2011 - S 29 AS 3996/10
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11
Wird zitiert von ... (15)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2018 - L 7 AS 744/17
Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
Die abstrakte Angemessenheitsgrenze ist nach der "Produkttheorie" durch Multiplikation der abstrakt angemessenen Wohnfläche mit der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete je Quadratmeter im örtlichen Vergleichsraum zu ermitteln (vgl. nur BSG Urteile vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R und vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; Urteile des Senats vom 22.02.2018 - L 7 AS 2042/15, vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11 und vom 24.11.2016 - L 7 AS 723/16). - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2021 - L 7 AS 1454/19 Es könne auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11 - verwiesen werden, denn der neue Mietspiegel stelle eine Weiterentwicklung des Mietspiegels aus 2010 dar.
Der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannte "Mietspiegel 2016" stellt einen qualifizierten Mietspiegel iSd § 558d Abs. 1 BGB und damit eine dem Grunde nach ohne Weiteres zulässige Grundlage für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten im Recht der Grundsicherung dar (BSG Urteile vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R und vom 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R; Senatsurteil vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2020 - L 21 AS 477/17).
Ob das Abstellen des Beklagten auf das "arithmetische Mittel" der zugrundegelegten Mietenspanne zulässig war (so Senatsurteil vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11 zum "Mietspiegel 2010") oder ob er vielmehr den Median zugrundelegen musste, kann dahinstehen, denn gemäß der Nachberechnung des Beklagten im Verfahren L 21 AS 477/17, die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahren gemacht worden ist, liegt der arithmetische Mittelwert mit 5, 59 EUR pro m² (der Beklagte berücksichtigt aufrundend 5, 60 EUR) über dem Median mit 5, 41 EUR pro m².
Sofern Feststellungen einer Behörde zur angemessenen Höhe der Betriebskosten fehlen, kann auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten, so ggf. auch den räumlich maßgeblichen Betriebskostenspiegel für den entscheidungserheblichen Zeitraum abgestellt werden (BSG Urteile vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R und vom 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R, Senatsurteil vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.02.2020 - L 21 AS 477/17 und Beschluss vom 15.05.2017 - L 19 AS 772/17 B ER).
- SG Düsseldorf, 02.02.2017 - S 3 AS 5043/15
Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II
Im Übrigen habe das LSG NRW mit Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) mittlerweile entschieden, dass der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge.Dies ist für den Bereich des Stadtgebietes von Wuppertal zu bejahen (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11).
Das LSG NRW führt in seinem Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) insofern zutreffend aus, dass für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen.
Für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts kann als eine Möglichkeit auf Mietspiegel zurückgegriffen werden (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11 mit weiteren Nachweisen zur aktuellen Rechtsprechung des BSG).
- SG Düsseldorf, 02.02.2017 - S 3 AS 2307/15
Voraussetzungen für die Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach …
Im Übrigen habe das LSG NRW mit Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) mittlerweile entschieden, dass der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge.Dies ist für den Bereich des Stadtgebietes von Wuppertal zu bejahen (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11).
Das LSG NRW führt in seinem Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) insofern zutreffend aus, dass für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen.
Für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts kann als eine Möglichkeit auf Mietspiegel zurückgegriffen werden (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11 mit weiteren Nachweisen zur aktuellen Rechtsprechung des BSG).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2016 - L 7 AS 723/16
Berechnung der Unterkunftsleistungen für "Hartz IV"-Empfänger im Kreis Düren …
Im Gutachten wird zudem dargelegt, dass Wohnungen zum ermittelten angemessenen Quadratmeterpreis konkret verfügbar waren und sind (zur entscheidenden Relevanz dieses Gesichtspunkts Urteil des Senats vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11).Die Frage, ob die in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen an die realitätsgerechte Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zutreffend angewandt worden sind, bleibt auch dann eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, wenn sie sich in einem Landkreis in einer größeren Zahl von Fällen einheitlich stellt (BSG, Beschluss vom 07.10.2015 - B 14 AS 255/15 B; Urteil des Senats vom 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11 mwN).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2020 - L 21 AS 477/17
SGB II: Schlüssiges Konzept in Wuppertal bestätigt
Im Übrigen habe das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen mit Urteil vom 29.10.2015 (Az. L 7 AS 1310/11) entschieden, dass der Beklagte ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten angewandt habe.Die dort zugrunde liegenden Wohnungsgrößen entsprechen - anders als noch im Mietspiegel 2010 - den im SGB II maßgeblichen Wohnflächengrenzen (siehe zum Mietspiegel 2010 LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2015 - L 7 AS 1310/11 - Rn. 34 ff., juris).
- SG Düsseldorf, 02.02.2017 - S 3 AS 2605/15
Rechtmäßige Versagung der Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung …
Im Übrigen habe das LSG NRW mit Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) mittlerweile entschieden, dass der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge.Dies ist für den Bereich des Stadtgebietes von Wuppertal zu bejahen (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11).
Das LSG NRW führt in seinem Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) insofern zutreffend aus, dass für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen.
Für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts kann als eine Möglichkeit auf Mietspiegel zurückgegriffen werden (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11 mit weiteren Nachweisen zur aktuellen Rechtsprechung des BSG).
- SG Düsseldorf, 02.02.2017 - S 3 AS 3131/15
Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II im Rahmen …
Im Übrigen habe das LSG NRW mit Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) mittlerweile entschieden, dass der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge.Dies ist für den Bereich des Stadtgebietes von Wuppertal zu bejahen (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11).
Das LSG NRW führt in seinem Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) insofern zutreffend aus, dass für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen.
Für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts kann als eine Möglichkeit auf Mietspiegel zurückgegriffen werden (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11 mit weiteren Nachweisen zur aktuellen Rechtsprechung des BSG).
- SG Düsseldorf, 02.02.2017 - S 3 AS 4917/16
Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung hinsichtlich Angemessenheit
Im Übrigen habe das LSG NRW mit Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) mittlerweile entschieden, dass der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge.Dies ist für den Bereich des Stadtgebietes von Wuppertal zu bejahen (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11).
Das LSG NRW führt in seinem Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) insofern zutreffend aus, dass für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen.
Für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts kann als eine Möglichkeit auf Mietspiegel zurückgegriffen werden (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11 mit weiteren Nachweisen zur aktuellen Rechtsprechung des BSG).
- SG Düsseldorf, 24.11.2016 - S 3 AS 2553/13
Anspruch eines Sozialhilfeempfängers auf Gewährung höherer Bedarfe für Unterkunft …
Im Übrigen habe das LSG NRW mit Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) mittlerweile entschieden, dass der Beklagte über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessenen Wohnraums verfüge.Dies ist für den Bereich des Stadtgebietes von Wuppertal zu bejahen (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11).
Das LSG NRW führt in seinem Urteil vom 29.10.2015 (L 7 AS 1310/11) insofern zutreffend aus, dass für die Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen ist; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen.
Für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts kann als eine Möglichkeit auf Mietspiegel zurückgegriffen werden (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2015, L 7 AS 1310/11 mit weiteren Nachweisen zur aktuellen Rechtsprechung des BSG).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 7 AS 1048/16
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
- SG Dortmund, 19.02.2016 - S 62 SO 444/14
Wohnkosten für Grundsicherungsbezieher im Hochsauerlandkreis
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2018 - L 7 AS 2042/15
SGB-II -Leistungen
- SG Detmold, 15.03.2018 - S 11 SO 4/16
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2017 - L 7 AS 180/16
SGB-II -Leistungen; Höhere Kosten für Unterkunft und Heizung; Konzept zur …
Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2012 - L 7 AS 1310/11 B |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 16.11.2011 - S 10 AS 5662/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2012 - L 7 AS 1310/11 B