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   LSG Baden-Württemberg, 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B   

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LSG Baden-Württemberg, 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B (https://dejure.org/2008,8896)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B (https://dejure.org/2008,8896)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B (https://dejure.org/2008,8896)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - Prüfungsmaßstab - Arbeitslosengeld II - Absenkungs- bzw Sanktionsbescheide - Verweigerung Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung der Suspensivwirkung eines Widerspruchs mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides als ein im sozialgerichtlichen Verfahren unanwendbarer Rechtsgrundsatz; Weigerung eines Hilfebedürftigen zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als eine die ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ende der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2008, 650
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.2006 - L 7 AS 1196/06

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Absenkung des Arbeitslosengeld II - Beginn

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08
    Statthaft ist daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 1328), der sich nach Auffassung des Senats nach Klageerhebung - wie hier - nicht mehr auf den Widerspruch, sondern auf die Klage bezieht.

    Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, ist in solchen Fällen eine Entscheidung allein anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung zu treffen (ständige Senatsrechtssprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. April 2006 a.a.O.; BVerfG a.a.O.).

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08
    Wegen des grundrechtlichen Gewichts der Leistungen nach dem SGB II, die die Menschenwürde des Empfängers sichern sollen, muss hier im Rahmen der Abwägungsentscheidung die gesetzgeberische Wertung für die sofortige Vollziehbarkeit im Einzelfall zurücktreten, auch wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (BVerfG NVwZ 2005, 927 zum Maßstab bei der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG).
  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 44/96

    Ende der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08
    Um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, ist freilich die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu begrenzen; vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches erst mit dem Tag vor Klageerhebung enden zu lassen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O.; Krodel, a.a.O.; vgl. schon Bundessozialgericht SozR 3-1300 § 50 Nr. 20), sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides eingetreten ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 31.07.2006 - L 13 AS 1709/06

    Absenkung des Arbeitslosengeldes II - einstweiliger Rechtsschutz - aufschiebende

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08
    In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 13 AS 1709/06 ER-B - ).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - L 7 SO 3313/06

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08
    Danach kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist (Vollzugsbeseitigungsanspruch; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3313/06 ER-B ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2007 - L 20 B 169/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08
    Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, da es sich bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum handelt, auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit verwiesen werden kann, wenn dies nicht gesetzlich (eben § 31 SGB II) rechtmäßig angeordnet ist und hierüber Sicherheit besteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2007 - L 20 B 169/07 AS ER - ).
  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 16.04.2008 - L 7 AS 1398/08
    Zwar wird zur Bestimmung des § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die suspendierende Wirkung eines Widerspruches im Interesse effektiven Rechtsschutzes erst mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides ende (vgl. Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 78, 192, 209; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, 4. Auflage, VwGO, § 80 Rn. 18), während die im Gesetz geregelte aufschiebende Wirkung der Klage nur die ohne Vorverfahren zu erhebende Klage (hier § 78 Abs. 2 SGG) betreffe.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2019 - L 7 SO 1311/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, sind diejenigen Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht erginge, der Antragsteller in der Hauptsache später jedoch Erfolg hätte, mit denjenigen, die entstünden, wenn die beantragte Eilentscheidung erginge, der Hauptsacherechtsbehelf jedoch erfolglos bliebe (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 - juris Rdnr. 11; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.11.2016 - L 7 SO 3546/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, sind diejenigen Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht erginge, der Antragsteller in der Hauptsache später jedoch Erfolg hätte, mit denjenigen, die entstünden, wenn die beantragte Eilentscheidung erginge, der Hauptsacherechtsbehelf jedoch erfolglos bliebe (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 - ; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - ; Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 20a m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.08.2011 - L 7 AS 2367/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Ersetzung durch

    Da mittlerweile der - den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid zurückweisende - Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2011 ergangen ist und jener deswegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 9. Juni 2011 rechtzeitig Klage (S 13 AS 3041/11) erhoben hat, ist sein vorliegendes Rechtsschutzverlangen dahingehend auszulegen, dass es ihm nunmehr um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wegen der vorgenannten Bescheide geht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - Breithaupt 2008, 1004).

    Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aufschubinteresse gegeneinander abzuwägen sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 132 und vom 16. April 2008 a.a.O.).

    Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom BVerfG zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 a.a.O.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 und 16. April 2008 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnrn. 204a, 204b); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII - umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen, insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz, wiegen.

  • LSG Baden-Württemberg, 01.07.2019 - L 7 AY 1783/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4).

    Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.06.2018 - L 7 AY 1511/18

    Asylbewerberleistung - Anspruchseinschränkung - Befristung auf sechs Monate

    Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4).

    Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 - L 7 BA 1666/20
    Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4).

    Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 a.a.O.).

    Namentlich dann, wenn der Verfahrensausgang als offen, d.h. ein Obsiegen nur als möglich zu bezeichnen ist, ist bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass ggf. eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 und 16. April 2008 a.a.O.); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.

  • LSG Baden-Württemberg, 26.11.2015 - L 7 AS 4389/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für

    Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wirkt aus Rechtsschutzgründen über den Erlass des Widerspruchsbescheids hinaus und endet im sozialgerichtlichen Verfahren erst mit Rechtshängigkeit der Klage, sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheids eingetreten ist (bspw. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2009 - L 7 SO 2453/09

    Sozialhilfe - Auslegung des Begriffs der Angemessenheit der Aufwendungen gem § 32

    Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, sind darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - und 15. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 204a, 204b); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem SGB XII - umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen, insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz, wiegen.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - L 7 AS 634/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Nichtglaubhaftmachung des Anordnungsgrundes -

    Es handelt sich um lediglich 4, 37 Prozent des ihr zustehenden Regelbedarfes und damit um einen Bagatellbetrag, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Regel nicht erstritten werden kann (vgl. Beschluss des Senats vom 18. Mai 2017 - L 7 R 1600/17 ER-B - n.v.; LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - L 5 B 531/06 ER AS - juris Rdnr. 4, 9 f.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2012 - L 5 AS 456/11 B ER - juris Rdnr. 38; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - L 5 AS 616/17 B ER - juris Rdnr. 30; Meßling in Hennig, SGG, § 86b Rdnr. 169 [Dezember 2014]; anders LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Februar 2018 - L 7 AS 1/18 B ER - juris Rdnr. 10), zumal anerkannt ist, dass zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache auch in Verfahren wegen existenzsichernder Leistungen beim Erlass einstweiliger Anordnungen ein Abschlag vorgenommen werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris Rdnr. 26), der bis zu 30 Prozent des Regelbedarfs betragen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2012 - L 7 AS 630/12 B ER - juris Rdnr. 8; LSG Bayern, Beschluss vom 22. Juni 2017 - L 7 AS 329/17 B ER - juris Rdnr. 21; LSG Bayern, Beschluss vom 19. Juli 2017 - L 11 AS 439/17 B ER - juris Rdnr. 21; vgl. auch Beschluss des Senats vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 5; Abschlag von 20 Prozent des Regelsatzes bei LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juni 2016 - L 2 SO 1902/16 ER-B - juris Rdnr. 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020 - L 7 AY 4273/19
    Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4).

    Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2011 - L 7 AS 1816/11
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - L 7 AS 632/19

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage -

  • LSG Baden-Württemberg, 21.11.2017 - L 7 SO 3663/17
  • SG Freiburg, 02.08.2012 - S 9 SO 3771/12

    Zulässigkeit der Einstellung von laufenden Sozialhilfeleistungen wegen Änderung

  • SG Freiburg, 03.12.2019 - S 9 AY 4605/19

    Kürzung der Regelbedarfe nach dem AsylbLG in Gemeinschaftsunterkünften

  • LSG Hessen, 17.11.2014 - L 5 R 297/14

    Weitergewährung einer Erwerbsminderungsrente; Voraussetzung für den Erlass einer

  • SG Ulm, 15.08.2008 - S 10 AS 2799/08

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Meldeversäumnis - keine Sanktionierung über §

  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2011 - L 7 AS 3139/11
  • LSG Saarland, 12.03.2019 - L 1 R 7/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2015 - L 7 AS 4389/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2018 - L 4 KR 173/18
  • SG Stuttgart, 21.07.2009 - S 11 KA 3390/09

    Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen ; Anfechtungsbefugnis des

  • SG Nürnberg, 23.03.2021 - S 22 AS 182/21

    FFP2-Masken nur in Sonderfällen Hartz-IV-Leistung

  • SG Stuttgart, 23.07.2012 - S 11 KA 2883/12

    Konkurrenzschutz im einstweiligen Rechtsschutz

  • SG Kassel, 12.09.2008 - S 7 AS 554/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2016 - L 7 AS 799/14
  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2013 - L 9 R 2920/13
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2016 - L 3 U 22/16
  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2012 - L 7 AS 3207/12
  • LSG Baden-Württemberg, 10.06.2009 - L 11 R 2005/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.07.2012 - L 6 AS 695/12
  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2009 - L 11 R 2140/09
  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2009 - L 11 EL 2410/09
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