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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15 B   

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https://dejure.org/2016,19879
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15 B (https://dejure.org/2016,19879)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.06.2016 - L 7 AS 152/15 B (https://dejure.org/2016,19879)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B (https://dejure.org/2016,19879)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 RVG; § ... 14 RVG; § 45 Abs. 1 RVG; § 55 Abs. 1 S 1 RVG; § 59 Abs. 1 RVG; § 48 Abs. 1 RVG; § 426 Abs. 1 BGB; § 14 Abs. 1 RVG; § 2 Abs. 2 S. 1 RVG; § 3 Abs. 1 RVG; § 55 Abs. 1 S. 1 RVG; § 59 Abs. 1 S. 1 RVG; § 7 Abs. 2 S. 1 RVG; VV-RVG Nr. 1008; § 183 SGG; § 193 Abs. 2 SGG; § 73a SGG; § 114 ZPO; § 115 ZPO; § 120 ZPO; § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Kopfteiliger Vergütungsanspruch; Eigener Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts; Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kopfteiliger Vergütungsanspruch des beigeordneten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Kopfteiliger Vergütungsanspruch; Eigener Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts; Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kopfteiliger Vergütungsanspruch des beigeordneten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Kopfteiliger Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einzelne Personen einer Streitgenossenschaft

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 800
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
    Diese Verteilung nach Kopfteilen wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 -, NJW-RR 2003, 1217, 1218; Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 -, NJW-RR 2003, 1507; Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 -, Rpfleger 2006, 339) zur Kostenfestsetzung gegen den Gegner begründet.

    Soweit es um die Kosten für einen gemeinsamen Anwalt geht, folgt daraus, dass eine Leistung, die im Innenverhältnis zwischen den Streitgenossen erfolgt ist, im Verhältnis zum Prozessgegner nicht als notwendig anzuerkennen ist, weil sie letztlich im Innenverhältnis "freiwillig" erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 -, juris Rn. 10a).

  • OLG Köln, 09.06.2009 - 17 W 108/09

    Festsetzung der Erhöhungsgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
    cc) Nach einer neueren in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 17 W 108/09 -, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 9 W 81/06 -, OLGR Jena 2007, 163 = juris; so im Ergebnis auch SG Berlin, Beschluss vom 4. November 2014 - S 164 SF 4905/14 E - juris; Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 122 Rn. 11) soll der beigeordnete Rechtsanwalt, wenn nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt worden sei, gegen die Landeskasse einen kopfteiligen Vergütungsanspruch im PKH-Verfahren aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen haben.

    Das Risiko der Beitreibung wird damit vom Rechtsanwalt, der sich vor diesem Risiko durch eine Vorschusszahlung schützen kann, auf die Staatskasse verlagert (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 17 W 108/09 -, juris Rn. 14).

  • OLG Celle, 22.11.2006 - 23 W 13/06

    Prozesskostenhilfe für einen mittellosen Streitgenossen: Vergütungsanspruch des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
    In diese Richtung geht auch die Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 22. November 2006 - 23 W 13/06 -, OLGR Celle 2007, 160).

    ee) Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht, dass der beigeordnete Rechtsanwalt damit sein Wahlrecht auf die Inanspruchnahme von beiden Auftraggebern auf die vollen (10/10) Gebühren verliere (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2006 - 23 W 13/06 - OLGR Celle 2007, 160).

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
    Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF - Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, § 14 Rn. 18 ff.).

    Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20 % zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R -).

  • BGH, 30.09.2009 - XII ZB 135/07

    Zurechnung fiktiver Einkünfte bei rechtsmissbräuchlicher Beantragung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
    Sie wird als zinsloser und ggf. nicht rückzahlbarer Justizkredit erbracht (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 30) und kann als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen angesehen werden, wobei nach § 2 Abs. 1 SGB XII die Regelungen der PKH der Sozialhilfe vorgehen (vgl. Fischer in Musilak, ZPO, 13. Auflage 2016, Vorbemerkung zu §§ 114 ff., Rn. 1 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348, 355; BGH NJW 2009, 3658, 3659; OLG Koblenz MDR 2007, 1446).
  • OLG Koblenz, 15.10.2007 - 7 WF 888/07

    Einsatz von Leistungen der Grundsicherung zur Finanzierung der Prozesskosten

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
    Sie wird als zinsloser und ggf. nicht rückzahlbarer Justizkredit erbracht (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 30) und kann als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen angesehen werden, wobei nach § 2 Abs. 1 SGB XII die Regelungen der PKH der Sozialhilfe vorgehen (vgl. Fischer in Musilak, ZPO, 13. Auflage 2016, Vorbemerkung zu §§ 114 ff., Rn. 1 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348, 355; BGH NJW 2009, 3658, 3659; OLG Koblenz MDR 2007, 1446).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
    Sie wird als zinsloser und ggf. nicht rückzahlbarer Justizkredit erbracht (vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 30) und kann als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen angesehen werden, wobei nach § 2 Abs. 1 SGB XII die Regelungen der PKH der Sozialhilfe vorgehen (vgl. Fischer in Musilak, ZPO, 13. Auflage 2016, Vorbemerkung zu §§ 114 ff., Rn. 1 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348, 355; BGH NJW 2009, 3658, 3659; OLG Koblenz MDR 2007, 1446).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.08.2015 - L 7/14 AS 36/14
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
    Der PKH-Vergütungsanspruch richtet sich dabei zunächst nach dem Beiordnungsbeschluss hinsichtlich des "Ob" und des "zeitlichen Umfangs" der Beiordnung sowie weiterhin bei Rahmengebühren nach den Kriterien gemäß § 14 RVG (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe etwa Senatsbeschluss vom 5. August 2015 - L 7/14 AS 36/14 B).
  • OLG Jena, 15.06.2006 - 9 W 81/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
    cc) Nach einer neueren in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 17 W 108/09 -, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 9 W 81/06 -, OLGR Jena 2007, 163 = juris; so im Ergebnis auch SG Berlin, Beschluss vom 4. November 2014 - S 164 SF 4905/14 E - juris; Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 122 Rn. 11) soll der beigeordnete Rechtsanwalt, wenn nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt worden sei, gegen die Landeskasse einen kopfteiligen Vergütungsanspruch im PKH-Verfahren aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen haben.
  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03

    Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15
    Diese Verteilung nach Kopfteilen wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 -, NJW-RR 2003, 1217, 1218; Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 -, NJW-RR 2003, 1507; Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 -, Rpfleger 2006, 339) zur Kostenfestsetzung gegen den Gegner begründet.
  • BGH, 01.03.1993 - II ZR 179/91

    Anwaltsgebühren bei Prozeßkostenhilfe nur für einen Streitgenossen

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2007 - 13 W 56/06

    Rechtsanwaltsvergütung aus der Staatskasse: Vergütung des gemeinsamen

  • LSG Sachsen, 09.09.2014 - L 8 AS 1192/12

    Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im

  • SG Berlin, 04.11.2014 - S 164 SF 4905/14

    Mehrere Auftraggeber - Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse bei Bewilligung

  • BGH, 20.02.2006 - II ZB 3/05

    Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2006 - L 4 B 4/05

    Umfang von Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 39 SF 186/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Eine vierte Meinung steht auf dem Standpunkt, dass die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung eines Rechtsanwalt, der einem von mehreren Streitgenossen beigeordnet wurde, die ihn gemeinsam mit ihrer Prozessvertretung beauftragt haben, anhand einer Quote zu bemessen sei, die einerseits alle Gebühren einschließlich der Erhöhung nach Ziffer 1008 VV RVG, andererseits die Gesamt- oder Kopfzahl aller Streitgenossen (vgl. Landessozialgericht â?¹LSGâ?º, Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2016, L 7 AS 152/15 B; Sozialgericht â?¹SGâ?º Potsdam, Beschluss vom 9. Juli 2013, S 44 SF 316/12 E; vgl. auch: SG Berlin, Beschluss vom 4. November 2014, S 164 SF 4905/14 E) respektive die wertmäßige Beteiligung des erstattungsberechtigten Streitgenossen am Rechtsstreit berücksichtigen müsse (vgl. Rönnebeck, NJW 1994, S. 2273, 2274; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 1998, 17 W 302/96; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. September 2003, 7 W 80/03; Thüringer OLG, Beschluss vom 15. Juni 2006, 9 W 81/06; OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2009, 17 W 108/09; Kammergericht â?¹KGâ?º, Beschluss vom 27. März 2012, 5 W 265/11 â?¹nicht veröffentlichtâ?º).

    Der beigeordnete Rechtsanwalt solle "nicht risikolos Klagen für beliebig viele Personen erheben und die (Grund-)Kosten über PKH für eine Person decken können" (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2016, L 7 AS 152/15 B).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17

    Beschwerde gegen eine PKH-Vergütungsfestsetzung; Regelmäßig

    Nach der Rechtsprechung des beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen für Vergütungsfestsetzungsbeschwerden gemäß § 1 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zuständigen Senats beschränkt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 B - und vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2023 - L 7 AS 6/22

    Kopfteiliger Vergütungsanteil; Streitgenossen; Verfahrenszäsur;

    Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 22. Juni 2016 zum Aktenzeichen L 7 AS 152/15 B sei daher die Vergütung unter Berücksichtigung der Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG für einen weiteren Auftraggeber zu berechnen und dann entsprechend der Anzahl der Auftraggeber zu teilen.

    Bei mehreren vertretenen Streitgenossen beschränkt sich der Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 26. Januar 2022 - L 7 AS 2/22 B -, vom 18. März 2019 - L 7 AS 25/17 B RVG -, vom 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 B - und vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B) bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.02.2017 - L 2 AS 390/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB

    Richtig ist, dass auch weiterhin eine Klägergemeinschaft im Verhältnis zum/zur Prozessbevollmächtigten eine Gesamtschuldnergemeinschaft darstellt [so LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Juni 2016, Az. L 7 AS 152/15 B, Rn. 20, zitiert nach juris unter Verweis auf die Vorschriften des § 6 Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) a.F./§ 7 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) neue Fassung.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2017 - L 7 AS 46/17
    Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) im Beschluss vom 22. Juni 2016 zum Aktenzeichen L 7 AS 152/15 B könne durch die Staatskasse nur der Anteil erstattet werden, für den die bewilligte Prozesskostenhilfe wirke.

    Der weiterhin berechnete kopfteilige Vergütungsanteil aufgrund der nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung nach Hinzusetzung der zutreffend aus der angesetzten Verfahrensgebühr berechneten Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG entspricht der Rechtsprechung des beim LSG für Vergütungsfestsetzungsbeschwerden gemäß § 1 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zuständigen Senats (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B):.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2017 - L 7 AS 62/17
    Dies entspreche der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B -), der sich die erkennende Kammer anschließe.

    Das SG hat im Übrigen zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, wonach der Vergütungsanspruch anteilig auf die beteiligten Streitgenossen einschließlich der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu verteilen ist (siehe ausführlich Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B - mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2018 - L 7 AS 28/17
    dd) Nach der Rechtsprechung des beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen für Vergütungsfestsetzungsbeschwerden gemäß § 1 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zuständigen Senats beschränkt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2016 - L 7 AS 29/15
    Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, dass sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen für Vergütungsfestsetzungsbeschwerden gemäß § 1 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zuständigen Senats (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B) der Vergütungsanspruch des beigeordnete Rechtsanwalt bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung sogar auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil beschränkt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.05.2017 - L 7 AS 129/15
    Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, dass sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen für Vergütungsfestsetzungsbeschwerden gemäß § 1 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zuständigen Senats (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B) der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung sogar auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil beschränkt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2019 - L 7 AS 38/18
    cc) Nach der Rechtsprechung des beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen für Vergütungsfestsetzungsbeschwerden gemäß § 1 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zuständigen Senats beschränkt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil (vgl. z.B. Beschlüsse 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 Bund vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B).
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