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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20 B   

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https://dejure.org/2021,21434
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20 B (https://dejure.org/2021,21434)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.01.2021 - L 7 AS 19/20 B (https://dejure.org/2021,21434)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Januar 2021 - L 7 AS 19/20 B (https://dejure.org/2021,21434)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 3 RVG ; § 14 RVG
    Auch in einem zu einem führenden Verfahren verbundenen Verfahren kann nach Ausübung des Wahlrechts des Prozessbevollmächtigten eine PKH- Vergütungsfestsetzung erfolgen. Die Verbindung ursprünglich rechtlich selbständiger Verfahren führt dazu, dass die bereits verdienten ...

  • rechtsportal.de

    § 3 RVG ; § 14 RVG
    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Verbindung ursprünglich rechtlich selbständiger Verfahren Bereits verdiente Gebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20
    Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht , Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF - Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, § 14 Rn 18 ff.).

    Maßgeblich für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 28).

    Bezugspunkt der anwaltlichen Tätigkeit ist das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 28).

    Dabei kommt es für den Umfang seiner Tätigkeit nicht nur auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 30).

    Von Bedeutung ist darüber hinaus unter anderem, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen musste (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 30).

    Zu berücksichtigen sind dabei z.B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, die Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 30).

    Wenn der Rechtsanwalt Notizen über den zeitlichen Umfang der im Einzelnen entfalteten Tätigkeit angefertigt hat, kann auf diese zur Bestimmung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 29).

    Da Bezugspunkt die anwaltliche Tätigkeit ist, ist es grundsätzlich unerheblich, wie lange das Verfahren als solches gedauert hat (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 29).

    Allerdings hat sich der durchschnittliche Umfang am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf des Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Klageverfahrens, zu orientieren (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 29), so dass dieses Leitbild als objektives Korrektiv zu den Angaben des Rechtsanwalts verwendet werden kann.

    Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

    Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

    Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

    Damit ist auf der einen Seite unerheblich, ob der Rechtsanwalt wegen geringer Berufserfahrung Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Aufgabe hat (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

    Andererseits spielt es keine Rolle, dass der Anwalt z.B. auf Grund vertiefter Fachkenntnisse oder Erfahrung das Mandat leichter als andere Rechtsanwälte bewältigen kann (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 32).

    Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten; diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 33).

    Von einer nur durchschnittlich schwierigen anwaltlichen Tätigkeit ist dann nicht mehr auszugehen, wenn der zu bearbeitende Fall unter Berücksichtigung des aufgezeigten Maßstabs von einem Normal- bzw. Routinefall abweicht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 35).

    Der Routinefall auf dem Gebiet des Sozialrechts ist danach etwa die Darlegung eines Anspruchs auf Leistungen mittels Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsvorschriften, aber ohne umfangreichere Beweiswürdigung und ohne eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 35).

    In Bezug auf dieses Kriterium kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit an (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 37).

    Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass im Bereich des SGB II allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben, weil Leistungen nach dem SGB II das soziokulturelle Existenzminimum sichern (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 37).

    Diese Einstufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 38).

    Ein besonderes Haftungsrisiko, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 25; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39), und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

    Die Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39).

  • BSG, 12.12.2019 - B 14 AS 48/18 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erstattung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20
    Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2019, in der das BSG ausgeführt hat, dass bei einer Aufhebung bewilligter und bezogener Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 40, 36 Euro, einer Erstattungsforderung in dieser Höhe und einer insoweit erklärten Aufrechnung gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nicht als unterdurchschnittlich eingeordnet werden könne, wegen der Höhe der Erstattungsforderung, die nur für einen Monat die Aufrechnung in voller Höhe von 10 % des für die Klägerin maßgebenden Regelbedarfs betrug, aber auch nicht als überdurchschnittlich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 22).

    Das BSG hat in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass es grundsätzlich weiterhin daran festhalte, dass im Streit um existenzsichernde Leistungen auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen vermögen (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 23).

    Diese Einstufung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 38).

    Ein besonderes Haftungsrisiko, das als "besonderes" Risiko allenfalls die Gebühr erhöhen könnte (vgl. BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 25; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39), und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

    Die Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit" sowie "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" kompensieren sich (BSG Urteil vom 12.Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R - juris RdNr. 24; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R - juris RdNr. 39).

  • LSG Thüringen, 10.04.2014 - L 6 SF 193/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzung - Auswirkung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20
    Die Verbindung ursprünglich rechtlich selbständiger Verfahren führt dazu, dass die bereits verdienten Gebühren dem Rechtsanwalt weiterhin zustehen (Thüringer Landessozialgericht , Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B - juris RdNr. 27).

    Der Prozessbevollmächtigte kann wählen, ob er die Gebühren aus den getrennten oder aus dem verbundenen Verfahren verlangt (Bundesgerichtshof , Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09 - juris RdNr. 18; Thüringer LSG, Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B - juris RdNr. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2014 - L 20 SO 317/13 B - juris RdNr. 32; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, 3100 VV RdNr. 41).

    Denn nach der prozessualen Verbindung mehrerer Verfahren besteht nur noch eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne des § 15 Abs. 2 RVG (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2014 - L 20 SO 317/13 B - juris RdNr. 33), mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt Gebühren nur noch im führenden Verfahren anfallen können (Thüringer LSG, Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B - juris RdNr. 27).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2014 - L 20 SO 317/13

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Wahlrecht bei der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20
    (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2014 - L 20 SO 317/13 B - juris RdNr. 32).

    Der Prozessbevollmächtigte kann wählen, ob er die Gebühren aus den getrennten oder aus dem verbundenen Verfahren verlangt (Bundesgerichtshof , Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09 - juris RdNr. 18; Thüringer LSG, Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B - juris RdNr. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2014 - L 20 SO 317/13 B - juris RdNr. 32; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, 3100 VV RdNr. 41).

    Denn nach der prozessualen Verbindung mehrerer Verfahren besteht nur noch eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne des § 15 Abs. 2 RVG (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2014 - L 20 SO 317/13 B - juris RdNr. 33), mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt Gebühren nur noch im führenden Verfahren anfallen können (Thüringer LSG, Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B - juris RdNr. 27).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 - L 19 AS 1104/16

    Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20
    Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, wenn durch den Rechtsanwalt die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - L 19 AS 1104/16 B - juris RdNr. 43; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. Februar 2015 - L 6 SF 25/15 B - juris RdNr. 16; Pankatz in: Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage 2015, § 3 Rdnr. 15).
  • LSG Thüringen, 09.02.2015 - L 6 SF 25/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20
    Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, wenn durch den Rechtsanwalt die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - L 19 AS 1104/16 B - juris RdNr. 43; Thüringer LSG, Beschluss vom 9. Februar 2015 - L 6 SF 25/15 B - juris RdNr. 16; Pankatz in: Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage 2015, § 3 Rdnr. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2019 - L 7 R 22/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20
    Auf die Verfahrensgebühr ist sodann die tatsächlich erhaltene Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVG anzurechnen, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. November 2020 - L 7 AS 31/20 B - vom 10. Dezember 2018 - L 7 AS 4/17 B - juris, vom 10. April 2019 - L 7 AS 35/18 B und vom 26. September 2019 - L 7 R 22/18 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.04.2019 - L 7 AS 35/18
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20
    Auf die Verfahrensgebühr ist sodann die tatsächlich erhaltene Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVG anzurechnen, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. November 2020 - L 7 AS 31/20 B - vom 10. Dezember 2018 - L 7 AS 4/17 B - juris, vom 10. April 2019 - L 7 AS 35/18 B und vom 26. September 2019 - L 7 R 22/18 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2018 - L 7 AS 4/17

    Höhe einer Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20
    Auf die Verfahrensgebühr ist sodann die tatsächlich erhaltene Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, § 15a RVG anzurechnen, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26. November 2020 - L 7 AS 31/20 B - vom 10. Dezember 2018 - L 7 AS 4/17 B - juris, vom 10. April 2019 - L 7 AS 35/18 B und vom 26. September 2019 - L 7 R 22/18 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2006 - L 4 B 4/05

    Umfang von Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2021 - L 7 AS 19/20
    Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht , Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF - Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, § 14 Rn 18 ff.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2020 - L 7 AS 31/20
  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 14/09

    Rechtsanwaltskosten: Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2022 - L 4 AS 319/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verfahrensgebühr -

    Der Prozessbevollmächtigte kann wählen, ob er die Gebühren aus den getrennten oder aus dem verbundenen Verfahren verlangt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Januar 2021, L 7 AS 19/20 B, juris Rn. 15 m.w.N.; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, 3100 VV Rn. 41).
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