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   LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13 (https://dejure.org/2014,31663)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13 (https://dejure.org/2014,31663)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - L 7 AS 2136/13 (https://dejure.org/2014,31663)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    Die Anwendung des EFA beruht zwar auf der Umsetzung des Urteils des BSG vom 19.10.2010 (B 14 AS 23/10 R -, BSGE 107, 66 ff = SozR 4-4200 § 7 Nr. 21), die Bundesregierung hat am 19.12.2011 gegen die Anwendung des SGB II im Rahmen des EFA einen Vorbehalt nach Art. 16 Abs. b EFA angebracht (siehe dazu: EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R).

    Der Senat geht in Anlehnung an den Vorlagebeschluss des BSG davon aus, dass der Vorbehalt wirksam ist (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R).

    Dabei regelt diese Vorschrift den Leistungsausschluss für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen (bzgl. dieses Ausschlussgrundes verweist der Senat auf den Vorlagebeschluss des BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R sowie auf den Vorlagebeschluss des SG Leipzig; SG Leipzig, EuGH-Vorlage vom 03.06.2013 - S 17 AS 2198/12 = EuGH - C-333/13 - Rs. Dano).

    In diesem Zusammenhang möchte der Senat darauf hinweisen, dass die Vorlagefragen und die Zweifel eng angelehnt sind an die bereits im zitierten Vorlageverfahren dargelegten Gründe des BSG (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R).

    Der Senat weist diesbezüglich auf die Ausführungen des BSG im bereits zitierten Vorlagebeschluss hin und macht diese zum Gegenstand dieses Vorlagebeschlusses (vgl. BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R - Rn. 34 f -, juris).

    Der persönliche Anwendungsbereich ist hier für den Kläger zu 2) bereits deshalb eröffnet, weil dieser für den Kläger zu 4) Kindergeld ausweislich des Bewilligungsbescheids der Familienkasse für die hier streitigen Monate August und September 2012, also eine Familienleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j EGV 883/2004 iVm Art. 1 Buchst. z EGV 883/2004, bezogen hat (darauf stellt auch ab BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R).

    Der Senat neigt in Anlehnung an das BSG im bereits zitierten Vorlagebeschluss (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R - Rn. 35 -, juris, m.w.N zum Sach- und Streitstand zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 4 EGV 883/2004) jedoch der Ansicht zu, dass sämtliche beitragsunabhängigen besonderen Geldleistungen - wie zuvor nach der EWG 1408/71 - uneingeschränkt dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterworfen sind, also auch dessen Art. 4 EGV 883/2004 (vgl. zB Bayrisches LSG Urteil vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12 - Rn. 60 ff -, juris, anhängig BSG - B 14 AS 51/13 R).

    Hierfür spricht neben den bereits zitierten Argumenten im Vorlagebeschluss des BSG - auf die Bezug genommen wird (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R -, Rn. 35 -, juris; siehe dazu: Kador/Greiser, ZFSH/SGB 2014, S. 152, 156) - insbesondere auch der Umstand, dass nach Art. 3 Abs. 3 EGV 883/2004 die Verordnung auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen gemäß Art. 70 EGV 883/2004 gilt und damit auch für diesen Typ Leistungen der sachliche Anwendungsbereich eröffnet ist.

    1) Wenn eine Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebots des Art. 4 EGV 883/2004 auch auf beitragsunabhängige besondere Geldleistungen zu bejahen ist, ist die nationale Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II unmittelbar diskriminierend (so auch bereits BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R zum Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II).

    Der Senat geht bei der Vorlagefrage 2 in Übereinstimmung mit dem BSG-Vorlagebeschluss (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R) davon aus, dass der Begriff der Sozialhilfe nach Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG und der Begriff der sozialen Fürsorge nach Art. 3 Abs. 5 EGV 883/2004 nicht identisch sind (so auch EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey - Rn. 50 ff -, juris).

    Der Senat weist auch diesbezüglich auf die Ausführungen des BSG im bereits zitierten Vorlagebeschluss hin und macht diese zum Gegenstand dieses Vorlagebeschlusses (vgl. BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R - Rn. 38 ff -, juris).

    Der Senat geht daher - wie das BSG - davon aus, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - auch wenn diese "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG sind - nach der vom deutschen Gesetzgeber festgelegten Ausgestaltung des Systems existenzsichernder Leistungen aus Steuermitteln gleichzeitig auch um Leistungen handelt, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R -, BSGE 107, 206 ff.; Kador in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 70 VO (EG) 883/2004, Rn. 27).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    Aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Brey (EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/13 - Rs. Brey) lassen sich zumindest Zweifel ableiten, ob der EuGH bei den besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art. 70 EGV 883/2004 den verordnungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 4 EGV 883/04 überhaupt zur Anwendung kommen lassen will (auf die insoweit verengten Ausführungen des EuGH zur kollisionsrechtlichen Beurteilung weist zutreffend hin: Schreiber in ZESAR 2014, S. 36, 47).

    Nach dem EuGH kann aus Art. 70 Abs. 4 EGV 883/2004 nicht geschlossen werden, dass das Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die den Anspruch auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung von einem rechtmäßigen Aufenthalt abhängig macht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/13 - Rs. Brey - Rn. 42 ff -, juris; vgl. hierzu Greiser in ZESAR 2014, S. 18, 26; Fuchs in ZESAR 2014, S. 103, 108; kritisch zur Entscheidung des EuGH: Schreiber in ZESAR 2014, S. 36, 47).

    Das gilt insbesondere auch für das Alg II, das nach mittlerweile ganz h.M. eine solche besondere beitragsunabhängige Geldleistung darstellt (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R -, BSGE 107, 206 ff.; vgl. ausführlich auch bei Kador in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 70 EGV 883/2004, Rn. 5 iVm 27; Greiser in: Eicher/Schlegel, SGB III, Art. 61, Rn. 32; vgl. auch Greiser/Kador in SGb 10.13, S. 603, 609 mwN in Rn. 12; so auch Schreiber in ZESAR 2014, S. 36, 47), da es nach der Ansicht des Senats auch eine Leistung darstellt, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll (Greiser/Kador, SGb 2013, S. 608, 609).

    Der Senat geht bei der Vorlagefrage 2 in Übereinstimmung mit dem BSG-Vorlagebeschluss (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R) davon aus, dass der Begriff der Sozialhilfe nach Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG und der Begriff der sozialen Fürsorge nach Art. 3 Abs. 5 EGV 883/2004 nicht identisch sind (so auch EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey - Rn. 50 ff -, juris).

    Im Sinne der RL 2004/38/EG ist der Begriff Sozialhilfeleistungen so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zu Bestreitung seiner Grundbedürfnisse verfügt und daher die öffentliche Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss (EuGH, Urteil vom 19.09.2013, C-140/12 - Rs. Brey - Rn. 53 ff -, juris).

    Im Verfahren der Rechtssache Brey hat der EuGH bei unmittelbarer Diskriminierung die Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer öffentlichen Finanzen als einen solchen Rechtfertigungsgrund anerkannt (EuGH, Urteil vom 19.09.2013, - C-140/12 - Rs. Brey - Rn. 55 -, juris; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - C-184/99 - Rs. Grzelczyk unter Bezugnahme auf einen Erwägungsgrund in der EWGRL 93/96; implizit weitergeführt in: EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-456/02 - Rs. Trojani; siehe dazu ausführlich: Greiser in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, Vorbemerkung i.d.F. vom 10.06.2013, Rn. 9; ders. in ZESAR 2014, S. 18, 20 ff).

    4) Der Senat vertritt dabei die Auffassung, dass eine "unangemessene Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen" nicht anhand der Auswirkungen der Leistungen an den Einzelnen auf das nationale Sozialhilfesystem zu ermitteln ist (so aber vorrangig: EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey - Rn. 78 ff -, juris), weil die Zahlungen an einzelne Hilfeempfänger regelmäßig das Sozialhilfesystem nicht in signifikanter Weise beeinträchtigen können (vgl. auch Fuchs in ZESAR 2014, S. 103, 110).

    Der EuGH formuliert insoweit vorsichtig, es könne zur genaueren Beurteilung des Ausmaßes der Belastung, die eine Zahlung für das nationale Sozialhilfesystem darstellen würde, von Bedeutung sein, den Anteil derjenigen Empfänger dieser Leistung zu ermitteln, die Unionsbürger und Empfänger einer derartigen Leistung in einem anderen Mitgliedstaat sind (EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey - Rn. 78 -, juris).

    Der Senat beabsichtigt daher die Klärung der Frage, ob sich die mögliche Rechtfertigung einer Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 4 EGV 883/2004 in den beiden bisherigen Rechtsprechungslinien des EuGH zu Arbeitsmarktleistungen (Bezug zum Arbeitsmarkt; EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - Rn. 38 -, juris; so auch bereits: EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rs. D Hoop - Rn. 38 -, juris; daran anknüpfend: EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - C-258/04 - Rs. Ioannidis - Rn 30; siehe auch: EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins) einerseits und Sozialhilfeleistungen (keine übermäßige Belastung; EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - C-184/99 - Rs. Grzelczyk unter Bezugnahme auf einen Erwägungsgrund in der EWGRL 93/96; implizit weitergeführt in: EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-456/02 - Rs. Trojani; siehe dazu ausführlich: Greiser in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, Vorbemerkung i.d.F. vom 10.06.2013, Rn. 9 -, juris; siehe zudem aktuell: EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey) andererseits darin erschöpft und wie sich diese beiden Aspekte zueinander verhalten (zu einer Vereinigung: Kador/Greiser, ZFSH/SGB 2014, S. 152, 157 unter Bezugnahme auf: Bayrisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER).

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem EuGH davon aus, dass eine solche unangemessene Inanspruchnahme immer dann nicht vorliegt, wenn der Unionsbürger in gleicher Weise wie der Inländer eine tatsächliche "Verbindung zum Aufnahmestaat und insbesondere zum Arbeitsmarkt" dieses Staates vorweisen kann (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze; so auch bereits: EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins; eine solche tatsächliche Verbindung, allerdings zur Gesellschaft des Mitgliedsstaats, hat der EuGH auch bei Studentenbeihilfen gefordert: EuGH, Urteil vom 15.03.2005 - C-209/03 - Rs. Bidar - Rn. 62 -, juris).

    Dieses Merkmal ist durch die nationalen Behörden und gegebenenfalls durch innerstaatliche Gerichte zu prüfen (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze; so auch bereits EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rs. D"?Hoop - Rn. 38 -, juris; EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins - Rn. 29 -, juris; zu diesem Ergebnis kommt auch Geiger, info also 2010, 151).

    Für eine solche tatsächliche enge Verbindung der Kläger zu 2) und 4) zum Aufenthaltsstaat Deutschland bereits ab August 2012 sprechen gewichtige Umstände (die tatsächliche enge Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat spielte auch in der Rechtssache Collins eine Rolle, EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins; vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 15.03.2005 - C-209/03 - Rs. Bidar; auf die tatsächliche Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat stellt auch der Generalanwalt im Vorabentscheidungsersuchen des SG Leipzig ab: EuGH - C-333/13 - Rs. Dano - Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.05.2014).

    Der Senat beabsichtigt daher die Klärung der Frage, ob sich die mögliche Rechtfertigung einer Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 4 EGV 883/2004 in den beiden bisherigen Rechtsprechungslinien des EuGH zu Arbeitsmarktleistungen (Bezug zum Arbeitsmarkt; EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - Rn. 38 -, juris; so auch bereits: EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rs. D Hoop - Rn. 38 -, juris; daran anknüpfend: EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - C-258/04 - Rs. Ioannidis - Rn 30; siehe auch: EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins) einerseits und Sozialhilfeleistungen (keine übermäßige Belastung; EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - C-184/99 - Rs. Grzelczyk unter Bezugnahme auf einen Erwägungsgrund in der EWGRL 93/96; implizit weitergeführt in: EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-456/02 - Rs. Trojani; siehe dazu ausführlich: Greiser in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, Vorbemerkung i.d.F. vom 10.06.2013, Rn. 9 -, juris; siehe zudem aktuell: EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey) andererseits darin erschöpft und wie sich diese beiden Aspekte zueinander verhalten (zu einer Vereinigung: Kador/Greiser, ZFSH/SGB 2014, S. 152, 157 unter Bezugnahme auf: Bayrisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER).

    1) Finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, können nicht nur als reine "Sozialhilfeleistungen" eingestuft werden; dabei macht der EuGH es zur Aufgabe der nationalen Behörden und gegebenenfalls der innerstaatlichen Gerichte, grundlegende Merkmale der Leistung zu prüfen, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - LS. 2 u. Rn. 40 + 45 -, juris, der EuGH stützte seine Argumentation allerdings allein auf die RL 2004/38/EG; so auch EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C 138/02 - Rs. Collins - Rn. 63 -, juris).

    Nach dem EuGH hat in diesem Falle eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern stattzufinden, wenn der Unionsbürger in gleicher Weise wie der Inländer eine tatsächliche "Verbindung mit dem Arbeitsmarkt" dieses Staates vorweisen kann (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - Rn. 37 -, juris; EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins - Rn. 63 -, juris).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    3) Zudem beabsichtigt der Senat zu klären, ob der EuGH seine in der Entscheidung Vatsouras/Koupatantze (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze) zum Ausdruck kommenden Grundsätze - nämlich die Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt als maßgebliches Kriterium - auch in einem etwaigen Anwendungsfall des Art. 4 EGV 883/04 bestätigt, begrenzt oder erweitert.

    Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem EuGH davon aus, dass eine solche unangemessene Inanspruchnahme immer dann nicht vorliegt, wenn der Unionsbürger in gleicher Weise wie der Inländer eine tatsächliche "Verbindung zum Aufnahmestaat und insbesondere zum Arbeitsmarkt" dieses Staates vorweisen kann (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze; so auch bereits: EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins; eine solche tatsächliche Verbindung, allerdings zur Gesellschaft des Mitgliedsstaats, hat der EuGH auch bei Studentenbeihilfen gefordert: EuGH, Urteil vom 15.03.2005 - C-209/03 - Rs. Bidar - Rn. 62 -, juris).

    Dieses Merkmal ist durch die nationalen Behörden und gegebenenfalls durch innerstaatliche Gerichte zu prüfen (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze; so auch bereits EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rs. D"?Hoop - Rn. 38 -, juris; EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins - Rn. 29 -, juris; zu diesem Ergebnis kommt auch Geiger, info also 2010, 151).

    Der Senat beabsichtigt daher die Klärung der Frage, ob sich die mögliche Rechtfertigung einer Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 4 EGV 883/2004 in den beiden bisherigen Rechtsprechungslinien des EuGH zu Arbeitsmarktleistungen (Bezug zum Arbeitsmarkt; EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - Rn. 38 -, juris; so auch bereits: EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rs. D Hoop - Rn. 38 -, juris; daran anknüpfend: EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - C-258/04 - Rs. Ioannidis - Rn 30; siehe auch: EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins) einerseits und Sozialhilfeleistungen (keine übermäßige Belastung; EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - C-184/99 - Rs. Grzelczyk unter Bezugnahme auf einen Erwägungsgrund in der EWGRL 93/96; implizit weitergeführt in: EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-456/02 - Rs. Trojani; siehe dazu ausführlich: Greiser in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, Vorbemerkung i.d.F. vom 10.06.2013, Rn. 9 -, juris; siehe zudem aktuell: EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey) andererseits darin erschöpft und wie sich diese beiden Aspekte zueinander verhalten (zu einer Vereinigung: Kador/Greiser, ZFSH/SGB 2014, S. 152, 157 unter Bezugnahme auf: Bayrisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER).

    1) Finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, können nicht nur als reine "Sozialhilfeleistungen" eingestuft werden; dabei macht der EuGH es zur Aufgabe der nationalen Behörden und gegebenenfalls der innerstaatlichen Gerichte, grundlegende Merkmale der Leistung zu prüfen, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - LS. 2 u. Rn. 40 + 45 -, juris, der EuGH stützte seine Argumentation allerdings allein auf die RL 2004/38/EG; so auch EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C 138/02 - Rs. Collins - Rn. 63 -, juris).

    Nach dem EuGH hat in diesem Falle eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern stattzufinden, wenn der Unionsbürger in gleicher Weise wie der Inländer eine tatsächliche "Verbindung mit dem Arbeitsmarkt" dieses Staates vorweisen kann (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - Rn. 37 -, juris; EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins - Rn. 63 -, juris).

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    Insofern ist auf die abstrakt-rechtliche Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abzustellen (§ 8 Abs. 2 S. 2 SGB II; vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 34 - Rn. 15 -, juris).

    Ein in anderen innerstaatlichen Sozialgesetzen zu dem gewöhnlichen Aufenthalt hinzutretendes Anspruchsmerkmal des Innehabens einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) bzw. - für Nicht-EU-Bürger - eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) enthält § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II ausdrücklich nicht (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 34 - Rn. 17 ff mwN -, juris).

    Bereits das Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die von der Rechtsprechung des BSG geforderte positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" iS von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R - Rn. 23 ff -, juris).

    Diese Personengruppe bildet eine Familie iS des Art. 6 Grundgesetz (GG) und der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 und 32 AufenthG und kann sich auch auf den Schutz aus Art. 8 der Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) berufen (so im Ergebnis BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R, das im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bereits einen vorgeburtlichen Schutz bejaht hat; zur Entscheidung des BSG auch: Greiser/Kador, SGb 2013, 608 ff; vgl. auch Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl 2011, § 7 AufenthG Rn. 20).

    Das BSG hat bei der Begründung des Aufenthalts in erster Linie auf objektive Kriterien abgestellt (BSG, Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R -, BSGE 113, 60-70); vgl. zu den Kriterien - wie familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder auch die Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter - Art. 11 Abs. 1 EGV 987/2009.

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem EuGH davon aus, dass eine solche unangemessene Inanspruchnahme immer dann nicht vorliegt, wenn der Unionsbürger in gleicher Weise wie der Inländer eine tatsächliche "Verbindung zum Aufnahmestaat und insbesondere zum Arbeitsmarkt" dieses Staates vorweisen kann (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze; so auch bereits: EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins; eine solche tatsächliche Verbindung, allerdings zur Gesellschaft des Mitgliedsstaats, hat der EuGH auch bei Studentenbeihilfen gefordert: EuGH, Urteil vom 15.03.2005 - C-209/03 - Rs. Bidar - Rn. 62 -, juris).

    Für eine solche tatsächliche enge Verbindung der Kläger zu 2) und 4) zum Aufenthaltsstaat Deutschland bereits ab August 2012 sprechen gewichtige Umstände (die tatsächliche enge Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat spielte auch in der Rechtssache Collins eine Rolle, EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins; vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 15.03.2005 - C-209/03 - Rs. Bidar; auf die tatsächliche Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat stellt auch der Generalanwalt im Vorabentscheidungsersuchen des SG Leipzig ab: EuGH - C-333/13 - Rs. Dano - Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.05.2014).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    Im Verfahren der Rechtssache Brey hat der EuGH bei unmittelbarer Diskriminierung die Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer öffentlichen Finanzen als einen solchen Rechtfertigungsgrund anerkannt (EuGH, Urteil vom 19.09.2013, - C-140/12 - Rs. Brey - Rn. 55 -, juris; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - C-184/99 - Rs. Grzelczyk unter Bezugnahme auf einen Erwägungsgrund in der EWGRL 93/96; implizit weitergeführt in: EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-456/02 - Rs. Trojani; siehe dazu ausführlich: Greiser in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, Vorbemerkung i.d.F. vom 10.06.2013, Rn. 9; ders. in ZESAR 2014, S. 18, 20 ff).

    Der Senat beabsichtigt daher die Klärung der Frage, ob sich die mögliche Rechtfertigung einer Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 4 EGV 883/2004 in den beiden bisherigen Rechtsprechungslinien des EuGH zu Arbeitsmarktleistungen (Bezug zum Arbeitsmarkt; EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - Rn. 38 -, juris; so auch bereits: EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rs. D Hoop - Rn. 38 -, juris; daran anknüpfend: EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - C-258/04 - Rs. Ioannidis - Rn 30; siehe auch: EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins) einerseits und Sozialhilfeleistungen (keine übermäßige Belastung; EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - C-184/99 - Rs. Grzelczyk unter Bezugnahme auf einen Erwägungsgrund in der EWGRL 93/96; implizit weitergeführt in: EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-456/02 - Rs. Trojani; siehe dazu ausführlich: Greiser in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, Vorbemerkung i.d.F. vom 10.06.2013, Rn. 9 -, juris; siehe zudem aktuell: EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey) andererseits darin erschöpft und wie sich diese beiden Aspekte zueinander verhalten (zu einer Vereinigung: Kador/Greiser, ZFSH/SGB 2014, S. 152, 157 unter Bezugnahme auf: Bayrisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    Im Verfahren der Rechtssache Brey hat der EuGH bei unmittelbarer Diskriminierung die Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer öffentlichen Finanzen als einen solchen Rechtfertigungsgrund anerkannt (EuGH, Urteil vom 19.09.2013, - C-140/12 - Rs. Brey - Rn. 55 -, juris; vgl. bereits EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - C-184/99 - Rs. Grzelczyk unter Bezugnahme auf einen Erwägungsgrund in der EWGRL 93/96; implizit weitergeführt in: EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-456/02 - Rs. Trojani; siehe dazu ausführlich: Greiser in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, Vorbemerkung i.d.F. vom 10.06.2013, Rn. 9; ders. in ZESAR 2014, S. 18, 20 ff).

    Der Senat beabsichtigt daher die Klärung der Frage, ob sich die mögliche Rechtfertigung einer Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 4 EGV 883/2004 in den beiden bisherigen Rechtsprechungslinien des EuGH zu Arbeitsmarktleistungen (Bezug zum Arbeitsmarkt; EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - Rn. 38 -, juris; so auch bereits: EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rs. D Hoop - Rn. 38 -, juris; daran anknüpfend: EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - C-258/04 - Rs. Ioannidis - Rn 30; siehe auch: EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins) einerseits und Sozialhilfeleistungen (keine übermäßige Belastung; EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - C-184/99 - Rs. Grzelczyk unter Bezugnahme auf einen Erwägungsgrund in der EWGRL 93/96; implizit weitergeführt in: EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-456/02 - Rs. Trojani; siehe dazu ausführlich: Greiser in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, Vorbemerkung i.d.F. vom 10.06.2013, Rn. 9 -, juris; siehe zudem aktuell: EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey) andererseits darin erschöpft und wie sich diese beiden Aspekte zueinander verhalten (zu einer Vereinigung: Kador/Greiser, ZFSH/SGB 2014, S. 152, 157 unter Bezugnahme auf: Bayrisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    Dieses Merkmal ist durch die nationalen Behörden und gegebenenfalls durch innerstaatliche Gerichte zu prüfen (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze; so auch bereits EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rs. D"?Hoop - Rn. 38 -, juris; EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins - Rn. 29 -, juris; zu diesem Ergebnis kommt auch Geiger, info also 2010, 151).

    Der Senat beabsichtigt daher die Klärung der Frage, ob sich die mögliche Rechtfertigung einer Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 4 EGV 883/2004 in den beiden bisherigen Rechtsprechungslinien des EuGH zu Arbeitsmarktleistungen (Bezug zum Arbeitsmarkt; EuGH, Urteil vom 04.06.2009 - C-22/08 und C-23/08 - Rs. Vatsouras/Koupatantze - Rn. 38 -, juris; so auch bereits: EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - C-224/98 - Rs. D Hoop - Rn. 38 -, juris; daran anknüpfend: EuGH, Urteil vom 15.09.2005 - C-258/04 - Rs. Ioannidis - Rn 30; siehe auch: EuGH, Urteil vom 23.03.2004 - C-138/02 - Rs. Collins) einerseits und Sozialhilfeleistungen (keine übermäßige Belastung; EuGH, Urteil vom 20.09.2001 - C-184/99 - Rs. Grzelczyk unter Bezugnahme auf einen Erwägungsgrund in der EWGRL 93/96; implizit weitergeführt in: EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-456/02 - Rs. Trojani; siehe dazu ausführlich: Greiser in: jurisPK-SGB XII, 1. Aufl. 2011, Vorbemerkung i.d.F. vom 10.06.2013, Rn. 9 -, juris; siehe zudem aktuell: EuGH, Urteil vom 19.09.2013 - C-140/12 - Rs. Brey) andererseits darin erschöpft und wie sich diese beiden Aspekte zueinander verhalten (zu einer Vereinigung: Kador/Greiser, ZFSH/SGB 2014, S. 152, 157 unter Bezugnahme auf: Bayrisches LSG, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER).

  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Grenzgänger - gewöhnlicher Aufenthalt in

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13
    Das gilt insbesondere auch für das Alg II, das nach mittlerweile ganz h.M. eine solche besondere beitragsunabhängige Geldleistung darstellt (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R -, BSGE 107, 206 ff.; vgl. ausführlich auch bei Kador in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 70 EGV 883/2004, Rn. 5 iVm 27; Greiser in: Eicher/Schlegel, SGB III, Art. 61, Rn. 32; vgl. auch Greiser/Kador in SGb 10.13, S. 603, 609 mwN in Rn. 12; so auch Schreiber in ZESAR 2014, S. 36, 47), da es nach der Ansicht des Senats auch eine Leistung darstellt, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll (Greiser/Kador, SGb 2013, S. 608, 609).

    Der Senat geht daher - wie das BSG - davon aus, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - auch wenn diese "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG sind - nach der vom deutschen Gesetzgeber festgelegten Ausgestaltung des Systems existenzsichernder Leistungen aus Steuermitteln gleichzeitig auch um Leistungen handelt, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R -, BSGE 107, 206 ff.; Kador in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 70 VO (EG) 883/2004, Rn. 27).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 6 AS 130/13

    "Hartz IV" - Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien

  • EuGH, 28.06.2013 - C-140/13

    Altmann u.a. - Beschleunigtes Verfahren

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 15.09.2005 - C-258/04

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 23/10 R

    In Deutschland lebender Franzose hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II

  • LSG Bayern, 19.06.2013 - L 16 AS 847/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Bayern, 06.11.2013 - L 7 AS 639/13

    Nach dem Urteil des EuGH vom 19.09.2013, C 140/12 (Brey) können besondere

  • SG Leipzig, 03.06.2013 - S 17 AS 2198/12

    Zuwanderung: Welche Sozialleistungen stehen EU-Bürgern zu?

  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechtigter - Leistungsausschluss für

  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 138/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2015 - L 7 AS 428/15

    Einstweilige Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen zur Sicherung des

    Die Komplexität der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen der europarechtlichen Rechtsnormen auf die nationalen Gesetze lässt sich dem beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 7 AS 2136/13 geführten Verfahren, in dem Ansprüche von spanischen Staatsangehörigen streitig sind, entnehmen.

    Der erkennende Senat hat das vorgenannte Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH zu den verschiedenen Fragen einzuholen, u.a., ob andere primärrechtliche Gleichbehandlungsgebote, insbesondere Art. 45 Abs. 2 AEUV i.V.m. Art. 18 AEUV einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die Unionsbürgern eine Sozialleistung in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ausnahmslos verweigert, die der Existenzsicherung dient und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert, wenn diese Unionsbürger zwar weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU 2004 freizügigkeitsberechtigt sind, aber eine tatsächliche Verbindung zum Aufnahmestaat und insbesondere zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates aufweisen (EuGH-Vorlage des Senats vom 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13, EuGH C-299/14, Rechtssache Garcia-Nieto).

  • SG Duisburg, 20.02.2015 - S 35 AS 518/15

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bei einem Aufenthaltsrecht zum Zwecke der

    Zuletzt hat das LSG NRW am 22.05.2014 (L 7 AS 2136/13) Fragen zur Vorabentscheidung durch den EuGH vorgelegt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2014 - 19 AS 984/14

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für polnische

    Angesichts vielfältiger Rechtsprechung mit einem kaum noch überschaubaren Meinungsspektrum, mehrerer beim Bundessozialgericht noch anhängiger Revisionsverfahren (B 4 AS 64/13 R zum Urteil des Senats vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13; B 14 AS 16/13 R zum Urteil des SG Berlin vom 14.12.2012 - S 82 AS 17717/11; B 14 AS 51/13 R zum Urteil des Bayerischen LSG vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12; B 4 AS 59/13 R zum Urteil des LSG Hessen vom 20.09.2013 - L 7 AS 474/13; B 14 AS 18/14 R zum Urteil des LSG Hessen - L 6 AS 726/11; B 14 AS 15/14 R zum Urteil des LSG Hessen vom 27.11.2013 - L 6 AS 378/12; B 4 AS 24/14 R zum Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. nur Greiser, Europarechtliche Spielräume des Gesetzgebers bei der Verhinderung sozialleistungsmotivierter Wanderbewegungen, ZESAR 2014, 18; Fuchs, Freizügiger Sozialtourismus?, ZESAR 2014, 103; Frerichs, Verfassungsrechtliche Spielräume des Gesetzgebers bei der Verhinderung sozialleistungsmotiverter Wanderbewegungen, ZESAR 2014, 280) und von zwei Vorlagen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV (SG Leipzig Vorlagebeschluss vom 03.06.2013 - S 17 AS 2198/12 = EUGH C-333/13 (Dano); BSG Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R = EUGH C-67/14 (Alimanovic)) zur Wirksamkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (siehe auch Vorlagebeschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13 zur Wirksamkeit des Leistungsauschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II) hat eine Folgenabwägung zu erfolgen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2014 - L 19 AS 948/14
    Angesichts vielfältiger Rechtsprechung mit einem kaum noch überschaubaren Meinungsspektrum, mehrerer beim Bundessozialgericht noch anhängiger Revisionsverfahren (B 4 AS 64/13 R zum Urteil des Senats vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13; B 14 AS 16/13 R zum Urteil des SG Berlin vom 14.12.2012 - S 82 AS 17717/11; B 14 AS 51/13 R zum Urteil des Bayerischen LSG vom 19.06.2013 - L 16 AS 847/12; B 4 AS 59/13 R zum Urteil des LSG Hessen vom 20.09.2013 - L 7 AS 474/13; B 14 AS 18/14 R zum Urteil des LSG Hessen - L 6 AS 726/11; B 14 AS 15/14 R zum Urteil des LSG Hessen vom 27.11.2013 - L 6 AS 378/12; B 4 AS 24/14 R zum Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. nur Greiser, Europarechtliche Spielräume des Gesetzgebers bei der Verhinderung sozialleistungsmotivierter Wanderbewegungen, ZESAR 2014, 18; Fuchs, Freizügiger Sozialtourismus?, ZESAR 2014, 103; Frerichs, Verfassungsrechtliche Spielräume des Gesetzgebers bei der Verhinderung sozialleistungsmotiverter Wanderbewegungen, ZESAR 2014, 280) und von zwei Vorlagen an den EuGH nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV (SG Leipzig Vorlagebeschluss vom 03.06.2013 - S 17 AS 2198/12 = EUGH C-333/13 (Dano); BSG Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R = EUGH C-67/14 (Alimanovic)) zur Wirksamkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (siehe auch Vorlagebeschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2014 - L 7 AS 2136/13 zur Wirksamkeit des Leistungsauschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II) hat eine Folgenabwägung zu erfolgen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2014 - L 7 AS 587/14

    Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

    Der Senat vertritt daher die Auffassung, dass die starre zeitliche Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (so auch Husmann in NZS 2009, S. 652, 657) und verweist insoweit auf seinen aktuellen Vorlagebeschluss vom 22.05.2014 (L 7 AS 2136/13).
  • VG Würzburg, 17.05.2021 - W 7 K 20.1250

    Einreise- und Aufenthaltsrecht für Unionsbürger, Verlustfeststellung, Kein Erwerb

    Insbesondere der Beschluss vom 15. April 2015 (Az.: L 7 AS 428/15 B ER) gehe der Frage nach, ob Unionsbürgern eine Sozialleistung in der ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes ausnahmslos verweigert werden könne, die der Existenzsicherung diene und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtere, wenn diese Unionsbürger zwar weder Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU 2004 freizügigkeitsberechtigt seien, aber eine tatsächliche Verbindung zum Aufnahmestaat und insbesondere zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates auswiesen (mit Verweis auf den Vorlagebeschluss desselben Senats, LSG NRW, B.v. 22.5.2018 - L 7 AS 213613 L 7 AS 2136/13 -, dazugehöriges Az. des EuGH: C-299/14, Rs. Garcia-Nieto).
  • SG Hamburg, 22.09.2015 - S 22 AS 3298/15

    Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für einen arbeitsuchenden

    Das weitere Verfahren C-299/14 (Garcia-Nieto - Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.05.2014, L 7 AS 2136/13) betrifft den 3-Monats-Ausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.
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