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   LSG Bayern, 03.06.2016 - L 7 AS 233/16 B ER   

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https://dejure.org/2016,14299
LSG Bayern, 03.06.2016 - L 7 AS 233/16 B ER (https://dejure.org/2016,14299)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03.06.2016 - L 7 AS 233/16 B ER (https://dejure.org/2016,14299)
LSG Bayern, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - L 7 AS 233/16 B ER (https://dejure.org/2016,14299)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Rentenantragstellung; Interessenabwägung im Eilverfahren; Typisierende Abwägung; Abweichung vom Regel-Ausnahmeverhältnis; Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Aufforderung ...

  • rewis.io

    Eilverfahren - Renten-Ersatzantrag des Jobcenters - Vollmachtsloser Anwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente; Nichtvorliegen einer unbilligen Härte bei der geplanten Aufnahme einer auf drei Monate ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 597
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • LSG Bayern, 01.07.2016 - L 7 AS 350/16

    Keine Versagung von Arbeitslosengeld II wegen unterlassenem Rentenantrag

    Der Antragsteller wandte sich in einem Eilverfahren erfolglos gegen diese Aufforderung (vgl. Beschluss Bay LSG vom 03.06.2016, L 7 AS 233/16 B ER).
  • LSG Thüringen, 01.06.2017 - L 4 AS 851/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage auf Rücknahme eines vom

    Denn während die Aufforderung an den Berechtigten zur Rentenantragstellung ein Verwaltungsakt i. S. d. § 31 S. 1 SGB X ist (vgl. auch § 39 Nr. 3 SGB II; BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - B 14 AS 138/11 B), stellt die Antragstellung durch den Grundsicherungsträger selbst keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung enthält (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. März 2016 - L 5 AS 25/16 B ER, Rn. 55; Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2016 - L 7 AS 233/16 B ER, Rn. 45; Stachnow-Meyerhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 102.1:.
  • SG Neubrandenburg, 20.10.2017 - S 11 AS 658/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur

    Der Ersatzantrag des Beklagten gemäß § 5 Abs. 3 SGB II ist kein Verwaltungsakt (siehe Bayrisches LSG, Beschluss vom 03.06.2016, L 7 AS 233/16 ER), sondern der Vollzug der (vergeblichen) Aufforderung des Leistungsempfängers zur Rentenantragstellung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2014, L 5 AS 2740/14 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014, L 2 AS 520/14 B ER).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - L 7 AS 632/19

    Zulässigkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage

    Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 39 Nr. 1 SGB II, in denen wie hier der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2016 - L 4 R 1086/16 ER-B - juris Rdnr. 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2011 - L 29 AL 388/10 B ER - juris Rdnr. 25; LSG Bayern, Beschluss vom 3. Juni 2016 - L 7 AS 233/16 B ER - juris Rdnr. 35).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.11.2020 - L 2 AS 38/20

    Sozialrechtliches Vorverfahren - Verwerfung eines Widerspruchs als unzulässig -

    Ist keine Vollmacht zu den Akten gereicht worden, bedarf es jedoch, damit der Widerspruch ohne weitere Sachprüfung als unzulässig verworfen werden kann, einer vorherigen Aufforderung an den Vertreter, binnen einer bestimmten Frist die Vollmacht vorzulegen; diese Aufforderung ist grds. mit dem Hinweis zu verbinden, dass anderenfalls das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werde (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. November 2008 - L 4 KA 3/07 -, juris Rn. 27; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2013 - L 3 AS 98/13 -, juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - L 2 AS 1342/13 B -, juris Rn. 13; Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2016 - L 7 AS 233/16 B ER -, juris Rn. 30; Bühs, a.a.O., S. 170).
  • LSG Sachsen, 17.10.2019 - L 3 AS 330/17
    Denn der von einem Jobcenter für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ersatzweise gestellte Antrag auf eine andere, vorrangige Sozialleistung ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. März 2016 - L 5 AS 25/16 B ER - juris Rdnr. 55; Bay. LSG, Beschluss vom 3. Juni 2016 - L 7 AS 233/16 B ER - juris Rdnr. 45; Thür. LSG, Beschluss vom 1. Juni 2017 - L 4 AS 851/16 B - juris Rdnr. 29; Stachnow-Meyerhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 5 Rdnr. 102.1 [Aktualisierung vom 30.01.2017]).
  • LSG Hessen, 09.02.2017 - L 2 R 304/16

    Rentenversicherung

    Sodann erfolgt für den Fall, dass der Ersatzrentenantrag bereits gestellt ist, entweder eine Prüfung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG (sofern der Antrag als Vollzugshandlung angesehen wird) oder die Prüfung einer Sicherungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2016, L 7 AS 233/16 B ER m.w.N.).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.07.2020 - L 4 AS 647/18

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Aufforderung zur vorzeitigen

    Denn der von einem Jobcenter für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ersatzweise gestellte Antrag auf eine andere, vorrangige Sozialleistung ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Oktober 2019 - L 3 AS 330/17 -, juris, Rdnr. 68; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. März 2016 - L 5 AS 25/16 B ER -, juris, Rdnr. 55; Bayrisches LSG, Beschluss vom 3. Juni 2016 - L 7 AS 233/16 B ER -, juris, Rdnr. 45; Thüringisches LSG, Beschluss vom 1. Juni 2017 - L 4 AS 851/16 B -, juris, Rdnr. 29; Stachnow-Meyerhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 5 Rdnr. 102.1 [Aktualisierung vom 30.01.2017]).
  • SG Frankfurt/Oder, 11.04.2018 - S 39 AS 588/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

    Die Rechtsprechung hat aus den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen der Klarheit und der Fairness des Verfahrens und des Verbots von Überraschungsentscheidungen abgeleitet, dass eine Verwerfung eines Widerspruches mit Rücksicht auf einen fehlenden Nachweis der Bevollmächtigung des als Bevollmächtigten Auftretenden nur dann rechtmäßig ist, wenn die Behörde den Vertreter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Führung des Vollmachtnachweises auffordert und für den Fall, dass der Vollmachtnachweis nicht erfolgt, die Verwerfung des Widerspruches als unzulässig (und nicht etwa eine "Entscheidung nach Aktenlage") ankündigt (grundlegend: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. Juni 2016, Aktenzeichen L 7 AS 233/16 B ER, Rn 30, zu recherchieren unter www.juris.de; Landessozialgericht Rheinland - Pfalz, Urteil vom 30. April 2013, a.a.O., Rn 19).
  • SG München, 13.12.2016 - S 49 KA 469/16

    Frage der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

    Nach der Rechtsprechung (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.06.2016, L 7 AS 233/16 B ER) erfordern die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs dann, wenn sich eine Behörde trotz der Möglichkeit, bei Rechtsanwälten in Anlehnung an § 73 Abs. 6 S. 5 SGG von der Anforderung einer Vollmacht bei fristgemäßem Widerspruch abzusehen, entschließt, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen, dass der Widerspruch nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn die Behörde eine Frist gesetzt und auf die drohende Verwerfung als unzulässig hingewiesen hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2017 - L 8 SO 197/16
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