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   LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17 B RVG   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17 B RVG (https://dejure.org/2019,6645)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18.03.2019 - L 7 AS 25/17 B RVG (https://dejure.org/2019,6645)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 18. März 2019 - L 7 AS 25/17 B RVG (https://dejure.org/2019,6645)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 73/10

    Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17
    Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht (Bundesgerichtshof , Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - juris RdNr. 10).

    Eine Angelegenheit kann dagegen auch mehrere Gegenstände umfassen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - juris RdNr. 10).

    Von derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG ist auszugehen, wenn zwischen den auftragsgemäß erbrachten Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BSG, Urteil vom 09. März 2016 - B 14 AS 5/15 R - juris RdNr. 21; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - juris RdNr. 10).

    Die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt dabei nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - juris RdNr. 10).

    Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - juris RdNr. 10).

    Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - juris RdNr. 10).

    Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - juris RdNr. 10).

    Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - juris RdNr. 10).

    Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - juris RdNr. 10).

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17
    Der Katalog des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit"") benennt nur Beispielsfälle für das Vorliegen der Identität von Angelegenheiten (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.6.2018 - L 10 AS 360/16 - juris RdNr. 37; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 16 RVG RdNr. 1).

    Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - L 10 AS 360/16 - juris RdNr. 37).

    Es handelt sich um einen gebührenrechtlichen Begriff, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht muss (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15).

    Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15).

    Daher kommt es zur Bestimmung, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, auf die Umstände des konkreten Einzelfalls sowie auf den Inhalt des erteilten Auftrags an (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15).

  • LSG Sachsen, 18.10.2013 - L 8 AS 1254/12

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Festsetzung der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17
    Schließlich ist auch die Bedeutung von Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands regelmäßig nur als erheblich unterdurchschnittlich einzustufen, weil lediglich ein ergebnisoffener Fortgang eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens erreicht werden kann, nicht aber eine begehrte Sachentscheidung (Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2016 - L 19 AS 1256/15 B -, LSG Thüringen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B - LSG Sachsen, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO).

    Eine gleichzeitige Erhebung von Untätigkeitsklage und Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage ist dagegen ausgeschlossen, weil § 88 SGG es anders als die Rechtslage im Verwaltungs- oder Finanzgerichtsprozess (vgl. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung, § 46 Finanzgerichtsordnung) nicht ermöglicht, direkt auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids oder direkt auf Erlass des beantragten Bescheids zu klagen (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO - juris RdNr. 18).

    Dementsprechend wurde auch in der Vergangenheit schon angenommen, dass die Untätigkeitsklage und das auf das materielle Begehren gerichtete Klageverfahren keine identischen Streitgegenstände aufweisen (LSG Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO - juris RdNr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS - juris 28; SG Hildesheim, Beschluss vom 30. März 2009 - S 12 SF 60/09 E).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 20 B 59/08

    Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17
    Ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt (BSG, Urteil vom 8. September 2015 -B 1 KR 1/15 R - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008 - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 43; B.Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 101 RdNr. 21).

    Eine Beendigung des Untätigkeitsklageverfahrens nach § 88 SGG durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes stellt kein Anerkenntnis im prozessualen Sinne dar (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008 - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 43).

    Dies steht dem "angenommenen Anerkenntnis" i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG nicht gleich (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO - juris RdNr. 43).

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17
    Übertrage man zudem die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. März 2016 (B 14 AS 5/15 R) auf die Untätigkeitsklage, so müsse es darauf ankommen, welche Bedeutung die Ausgangsangelegenheit habe.

    Die Entscheidung des BSG vom 9. März 2016 (B 14 AS 5/15 R) kann insoweit nicht auf die Untätigkeitsklage übertragen werden, weil den Überlegungen des BSG maßgeblich zugrunde lag, dass es sich bei dem Vorgehen gegen die Mahnung einerseits und dem Vorgehen gegen die Mahngebühr andererseits um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelte, hier aber bei der Ausgangsangelegenheit und der Untätigkeitsklage gerade nicht "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG anzunehmen ist.

    Von derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG ist auszugehen, wenn zwischen den auftragsgemäß erbrachten Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BSG, Urteil vom 09. März 2016 - B 14 AS 5/15 R - juris RdNr. 21; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10 - juris RdNr. 10).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2018 - L 7 AS 28/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17
    Schließlich ist auch die Bedeutung von Untätigkeitsklagen nach § 88 SGG aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands regelmäßig nur als erheblich unterdurchschnittlich einzustufen, weil lediglich ein ergebnisoffener Fortgang eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens erreicht werden kann, nicht aber eine begehrte Sachentscheidung (Beschluss des Senats vom 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 2016 - L 19 AS 1256/15 B -, LSG Thüringen, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - L 6 SF 652/10 B - LSG Sachsen, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO).

    Nach der Rechtsprechung des beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen für Vergütungsfestsetzungsbeschwerden gemäß § 1 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zuständigen Senats beschränkt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil (vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 B - und vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 - L 10 AS 360/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17
    Der Katalog des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit"") benennt nur Beispielsfälle für das Vorliegen der Identität von Angelegenheiten (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.6.2018 - L 10 AS 360/16 - juris RdNr. 37; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 16 RVG RdNr. 1).

    Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - L 10 AS 360/16 - juris RdNr. 37).

  • BSG, 17.10.2007 - B 6 KA 4/07 R

    Zusätzliche Rechtsanwaltsgebühr im Zulassungsverfahren vor dem Berufungsausschuss

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17
    Der Katalog des § 16 RVG ("dieselbe Angelegenheit"") benennt nur Beispielsfälle für das Vorliegen der Identität von Angelegenheiten (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.6.2018 - L 10 AS 360/16 - juris RdNr. 37; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 16 RVG RdNr. 1).

    Der Gesetzgeber hat die abschließende Klärung des Begriffs "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG sowie des § 15 Abs. 2 RVG der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R - juris RdNr. 15; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 6 KA 4/07 R - juris RdNr. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juni 2018 - L 10 AS 360/16 - juris RdNr. 37).

  • SG Lüneburg, 19.08.2009 - S 12 SF 60/09

    Anfall der Gebühr; angenommenes Anerkenntnis; Erinnerung; Erinnerungsbefugnis;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17
    Dementsprechend wurde auch in der Vergangenheit schon angenommen, dass die Untätigkeitsklage und das auf das materielle Begehren gerichtete Klageverfahren keine identischen Streitgegenstände aufweisen (LSG Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO - juris RdNr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS - juris 28; SG Hildesheim, Beschluss vom 30. März 2009 - S 12 SF 60/09 E).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2008 - L 19 B 24/08

    Höhe der Anwaltsgebühr bei einer Untätigkeitsklage, Voraussetzungen für das

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2019 - L 7 AS 25/17
    Dementsprechend wurde auch in der Vergangenheit schon angenommen, dass die Untätigkeitsklage und das auf das materielle Begehren gerichtete Klageverfahren keine identischen Streitgegenstände aufweisen (LSG Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO - juris RdNr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2008 - L 19 B 24/08 AS - juris 28; SG Hildesheim, Beschluss vom 30. März 2009 - S 12 SF 60/09 E).
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - betragsmäßige

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2016 - L 7 AS 152/15

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 1/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessuales Anerkenntnis ist reine

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 7/06 R

    Zusatzversorgungssystem - Feststellung von Daten nach dem AAÜG durch den

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2016 - L 19 AS 1256/15

    Vergütungsanspruch des für eine sozialgerichtliche Untätigkeitsklage

  • LSG Thüringen, 25.10.2010 - L 6 SF 652/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Untätigkeitsklage -

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2006 - L 4 B 4/05

    Umfang von Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der

  • LSG Hessen, 08.08.2019 - L 2 AS 328/18

    Kosten

    Letztlich kann lediglich ein ergebnisoffener Fortgang eines Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahrens erreicht werden, nicht aber eine begehrte Sachentscheidung (siehe z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. März 2019, L 7 AS 25/17 B RVG, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.07.2019 - L 10 SF 909/19 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - fiktive Terminsgebühr -

    Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die fiktive Terminsgebühr nur bei gerichtlichen Vergleichen bzw. bei solchen, die auf einer "konstitutiven" Mitwirkung respektive Veranlassung des Gerichts für die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits beruhen (so etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.03.2019, L 7 AS 25/17 B RVG, in juris, Rdnr. 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.05.2015, L 15 SF 115/14 E, in juris, Rdnr. 20; dem hatte sich auch der vormalige Kostensenat des hiesigen Gerichts angeschlossen: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2016, L 12 SF 1920/15 E-B; dagegen bereits Senatsbeschluss vom 18.05.2018, L 10 SF 398/18 E-B, in juris, Rdnr. 16; noch enger Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2016, L 15 SF 97/16 E, in juris, Rdnr. 38: nur Beschluss nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG gebührenauslösend) - Letzteres ist vorliegend ohnehin gegeben - anfällt, hätte er dies im Rahmen der Novellierung der Anm. Satz 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) ausdrücklich regeln können.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2023 - L 7 AS 6/22

    Kopfteiliger Vergütungsanteil; Streitgenossen; Verfahrenszäsur;

    Bei mehreren vertretenen Streitgenossen beschränkt sich der Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 26. Januar 2022 - L 7 AS 2/22 B -, vom 18. März 2019 - L 7 AS 25/17 B RVG -, vom 27. März 2018 - L 7 AS 28/17 B - und vom 22. Juni 2016 - L 7 AS 152/15 B) bei einer nicht für alle Streitgenossen erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung grundsätzlich auf den aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen errechneten kopfteiligen Vergütungsanteil.
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