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   LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18   

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https://dejure.org/2021,15356
LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18 (https://dejure.org/2021,15356)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18 (https://dejure.org/2021,15356)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. April 2021 - L 7 AS 4054/18 (https://dejure.org/2021,15356)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22c Abs 1 S 3 SGB 2
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Datenerhebung - alleinige Berücksichtigung von Angebotsmieten - Pflicht zur Berücksichtigung von Bestandsmieten - Erfassung aller Wohnungen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 22 Abs. 1 ; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3
    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von ...

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 ; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3
    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung; Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 22/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18
    Ein schlüssiges Konzept erfordert ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum unter Beachtung von mehreren, von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Mindestvoraussetzungen, die auch die Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung betreffen (statt vieler BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rdnr. 27 m. w. N.).

    Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bestandsmieten ließe sich mit der vom BSG anerkannten Methodenvielfalt bei der Erstellung schlüssiger Konzepte nicht vereinbaren (siehe ausführlich zur Geeignetheit von Angebotsmietenkonzepten BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rdnr. 31).

    Die Frage, ob und in welchem Umfang Angebotsmieten als Datengrundlage herangezogen werden (können), betrifft die Methodenfreiheit der Grundsicherungsträger unter Berücksichtigung höchst unterschiedlicher Wohnungsmärkte (zum Ganzen BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rdnr. 33 m.w.N.).

    Dies gilt schon deshalb, weil "berücksichtigen" nur die Pflicht bedeutet, die Regelung zur Kenntnis zu nehmen und sich damit gebührend auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rdnr. 62) und - anders als der Begriff "zu beachten" - keine strikte Bindung im Sinne einer Eins-zu-Eins-Anwendung zur Folge hat (BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rdnr. 34 m.w.N.).

    Eine Synchronität von Datenerhebung und Bewilligungszeitraum muss nicht gegeben sein (siehe hierzu BSG, Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rdnr. 35 m.w.N.).

    Dabei ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus örtlichen Betriebskostenübersichten zurückzugreifen und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rdnr. 34; zuletzt Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rdnr. 41).

    Insbesondere die Frage, ob ein Konzept, das bei der Festlegung der Nettokaltmiete ausschließlich auf der Auswertung von Wohnungsinseraten beruht, schlüssig ist, hat das BSG mit Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rdnr. 32 bejahend entschieden.

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18
    Das BSG hat als solche Vergleichsräume die Städte München mit rund 1, 36 Mio. Einwohnern (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - juris Rdnr. 21) und Berlin mit rund 3, 4 Mio. Einwohnern angesehen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rdnr. 24).

    Nicht zu beanstanden ist dabei, dass in dem Konzept die Wohnungen, die unter dem einfachen Standard liegen - also Wohnungen mit "Ofenheizung", bei denen sich der Mieter der Wohnung mit der Versorgung mit Kohlen und der Entsorgung der Asche befassen muss und andererseits oder kumulativ um Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rdnr. 29) - nicht ausdrücklich vorab ausgesondert worden sind.

    dd.) Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen Betriebskosten im Sinne des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen (st. Rspr, vgl. nur BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rdnr. 33; vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rdnr. 31; vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rdnr. 33).

    Dabei ist es zulässig, auf bereits vorliegende Daten aus örtlichen Betriebskostenübersichten zurückzugreifen und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rdnr. 34; zuletzt Urteil vom 17. September 2020 - B 4 AS 22/20 R - juris Rdnr. 41).

    Anhaltspunkte dafür, dass die vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellten Übersichten (Betriebskostenspiegel) das örtliche Niveau besser abbilden, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rdnr. 33 ff.).

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18
    Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 festgelegt haben (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rdnr. 20).

    bb.) Bei der Festlegung des Wohnstandards sind Wohnungen angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 27/09 R - juris Rdnr. 15 und vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rdnr. 21).

    Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden (Substandardwohnungen), gehören nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rdnr. 21).

    Diese Vorgehensweise begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rdnr. 37), weil bei der Datenerhebung nicht lediglich Wohnungen mit nur einfachem Standard in einer Größe von 35 m² bis unter 55 m² zugrunde gelegt wurden, sondern zugleich auch Daten für Wohnungen mittleren, gehobenen und luxuriösen Standards.

    dd.) Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen Betriebskosten im Sinne des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen (st. Rspr, vgl. nur BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rdnr. 33; vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rdnr. 31; vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rdnr. 33).

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18
    Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl. nur BSG vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris Rdnr. 15) unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rdnr. 15 ff.).

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das wie folgt zusammenzufassen ist: (aa) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (bb) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (cc) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (dd) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (st. Rspr. BSG, Urteile vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris Rdnr. 13 ff.; vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rdnr. 14 ff.; BSG vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rdnr. 18; vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rdnr. 14 ff.; zuletzt konkretisiert durch Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rdnr. 20 ff. sowie Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R - juris Rdnr. 19 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (zuletzt BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rdnr. 22 m. w. N.) ist der Vergleichsraum ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.

    Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rdnr. 23).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris; ausführlich auch BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rdnr. 24).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 1764/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18
    Die Außerachtlassung von Bestandsmieten trägt zudem am ehesten dem Umstand Rechnung, dass auch Leistungsbezieher im Rahmen einer Wohnungssuche auf die aktuellen Angebotspreise verwiesen sind (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 2019 - L 7 AS 1764/18 - juris Rdnr. 40).

    Die Klärung der Frage, ob ein "zu hoher" Wert festgesetzt wurde, gehört nicht zum Rechtsschutzbegehren (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 2019 - L 7 AS 1764/18 - juris Rdnr. 41).

    Hinsichtlich der letztgenannten Gruppe - Niedrig-Verdiener ohne Transferleistungsbezug - kann angenommen werden, dass die Nachfragergruppe weitere 10 % der Haushalte ausmacht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 2019 - L 7 AS 1764/18 - juris Rdnr. 37).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18
    Zu Wohnungen des Substandards gehören Wohnungen ohne Sammelheizung und innenliegendes Bad (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rdnr. 20).

    dd.) Neben der Nettokaltmiete sind auch die angemessenen Betriebskosten im Sinne des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen (st. Rspr, vgl. nur BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rdnr. 33; vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - juris Rdnr. 31; vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rdnr. 33).

    In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob dieser Wert unter den Beträgen aus einem kommunalen Heizspiegel bzw. - soweit ein solcher (wie vorliegend) nicht vorhanden ist - des bundesweiten Heizspiegels verbleibt (zu diesem Vorgehen BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rdnr. 34), was hier der Fall ist.

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18
    Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 15 m. w. N.).

    Das Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen in Baden-Württemberg (Landeswohnraumförderungsgesetz ) vom 11. Dezember 2007 (GBl. 581) enthält im Zusammenhang mit den Belegungs- und Mietbindungen bei gefördertem Mietwohnraum keine gesetzlich festgelegten und nach Personenzahl differenzierten Quadratmeter-Größen angemessener Wohnungen (vgl. § 15 LWoFG), sodass zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße mangels anderweitiger gesetzlicher Ausführungsbestimmungen auf die VwV-SozWo zurückgegriffen werden kann (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 15), auch wenn die Verwaltungsvorschrift bereits im Jahr 2009 außer Kraft getreten ist.

    Demgegenüber hat es kleinere Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 10000 (konkret die Gemeinde Ma. mit 8614 Einwohnern, vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnr. 17) als zu klein betrachtet, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können.

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18
    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das wie folgt zusammenzufassen ist: (aa) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (bb) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (cc) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (dd) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (st. Rspr. BSG, Urteile vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris Rdnr. 13 ff.; vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rdnr. 14 ff.; BSG vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rdnr. 18; vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rdnr. 14 ff.; zuletzt konkretisiert durch Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rdnr. 20 ff. sowie Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R - juris Rdnr. 19 ff.).

    Konkret rechtfertigt § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II also die Berücksichtigung von Bestandsmieten bei der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rdnr. 17), erzwingt sie aber nicht.

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18
    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft hat unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das wie folgt zusammenzufassen ist: (aa) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (bb) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (cc) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (dd) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (st. Rspr. BSG, Urteile vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris Rdnr. 13 ff.; vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R - juris Rdnr. 14 ff.; BSG vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - juris Rdnr. 18; vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R - juris Rdnr. 14 ff.; zuletzt konkretisiert durch Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rdnr. 20 ff. sowie Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 11/18 R - juris Rdnr. 19 ff.).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (grundlegend BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - juris; ausführlich auch BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rdnr. 24).

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18
    Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl. nur BSG vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris Rdnr. 15) unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II. Der Begriff der Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R - juris Rdnr. 15 ff.).

    Dieser ist mit der für den Haushalt des Leistungsberechtigten abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl der Wohnung zu multiplizieren (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris Rdnr. 22).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 06.10.2017 - 1 BvL 2/15

    Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen

  • BSG, 07.10.2015 - B 14 AS 255/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung -

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 11/18 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 60/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft- und Heizkosten - Anwendung von § 22 Abs 1 S 2

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschränkung des

  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 869/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Angebotsmieten sind zum einen für die Prüfung der konkreten Angemessenheit insgesamt aufschlussreich (vgl. dazu beispielsweise: LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 73; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18 - juris, RdNr. 40 ff.; Sächsisches LSG, Urteil vom 22.06.2012 - L 8 AS 1087/16 - juris, RdNr. 60) und sind zum anderen zudem eine Näherung für Neuvertragsmieten und für - wie vom Beklagten zu Grunde gelegt - häufigkeitsorientierte Verfahren geeignet (vgl. dazu beispielsweise: BMAS, Forschungsbericht 478, erstellt vom Institut Wohnen und Umwelt Darmstadt, Januar 2017, S. 267).
  • LSG Sachsen, 14.12.2023 - L 7 AS 870/18

    Konzepte 2013 und 2016 des Landkreises Bautzen für den Vergleichsraum 5 (Kamenzer

    Angebotsmieten sind zum einen für die Prüfung der konkreten Angemessenheit insgesamt aufschlussreich (vgl. dazu beispielsweise: LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris, RdNr. 73; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18 - juris, RdNr. 40 ff.; Sächsisches LSG, Urteil vom 22.06.2012 - L 8 AS 1087/16 - juris, RdNr. 60) und sind zum anderen zudem eine Näherung für Neuvertragsmieten und für - wie vom Beklagten zu Grunde gelegt - häufigkeitsorientierte Verfahren geeignet (vgl. dazu beispielsweise: BMAS, Forschungsbericht 478, erstellt vom Institut Wohnen und Umwelt Darmstadt, Januar 2017, S. 267).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - L 21 AS 1617/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Das Bundessozialgericht hat - zu einem ebenfalls von Empirica erstellten Konzept - festgestellt: "Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des LSG, dass ein Anteil von 33 Prozent an allen erfassten Angebotsmieten ausreichend ist, um das untere Segment des Wohnungsmarktes abzubilden, ohne dass der Senat damit aussprechen würde, dass ein Anteil von 33 Prozent zwingend wäre" (BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R -, Rn. 37; LSG Baden-Württemberg, 22.4.2021 - L 7 AS 4054/18 -, Rn. 47; 25% wurden etwa für ausreichend erachtet bei: LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 -, Rn. 78).

    Dieses (unveränderte) Vorgehen war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen (BSG, 17.9.2020 - B 4 AS 22/20 R - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2017 - L 19 AS 502/16 - 5.12.2019 - L 7 AS 1764/18 - 28.5.2020 - L 6 AS 833/17 - LSG Baden-Württemberg, 22.4.2021 - L 7 AS 4054/18 -).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2021 - L 3 AS 1027/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Hiernach ist nach Teil 3 Nr. 3 der DH-LWoFG für zwei Personen eine Wohnungsgröße von bis zu 60 m² angemessen (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18, juris Rn. 30 unter Berufung auf die außer Kraft getretene VwV-SozWo).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2021 - L 3 AS 2812/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Hiernach ist nach Teil 3 Nr. 3 der DH-LWoFG für eine Person eine Wohnungsgröße von bis zu 45 m² angemessen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18, juris Rn. 30 unter Berufung auf die außer Kraft getretene VwV-SozWo).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2021 - L 3 AS 2813/19
    Hiernach ist nach Teil 3 Nr. 3 der DH-LWoFG für eine Person eine Wohnungsgröße von bis zu 45 m² angemessen (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18, juris Rn. 30 unter Berufung auf die außer Kraft getretene VwV-SozWo).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.02.2024 - L 2 SO 3252/22
    Hiernach ist nach Teil 3 Nr. 3 der DH-LWoFG für zwei Personen eine Wohnungsgröße von bis zu 60 m² angemessen (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.07.2021 - L 3 AS 1027/19 -, juris Rn. 39; im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18 -, juris Rn. 30 unter Berufung auf die außer Kraft getretene VwV-SozWo).
  • LSG Schleswig-Holstein, 23.09.2022 - L 3 AS 157/19

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft durch den Träger der

    einerseits und der mit 10 % der Haushalte angenommen der "Sonstigen Nachfrager" (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 2018 - L 19 AS 2334/17 -, Rn.94; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2019 - L 7 AS 1327/17 -, Rn.43; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Dezember 2019 - L 7 AS 1764/18 -, Rn.37; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. April 2021 - L 7 AS 4054/18 -, Rn.47; vgl. auch Forschungsbericht BMAS 2017, S. 219, Fn. 138 a.a.O.) einen Anteil der relevanten Nachfragegruppen in Höhe von insgesamt 18, 4 %, sodass ein Puffer von 1, 6 % verbleibt.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2022 - L 3 AS 2705/20
    Hiernach ist nach Teil 3 Nr. 3 DH-LWoFG für eine Person eine Wohnungsgröße von bis zu 45 m² angemessen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 - L 7 AS 4054/18, juris Rn. 30 unter Berufung auf die außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung [VwV-SozWo]).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 12 AS 493/19

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Es kann dahingestellt bleiben, ob daher für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße auf die Werte der Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz (DH-LWoFG) und die dortigen Regelungen über die Angemessenheit und Maßgeblichkeit von Wohnungsgrößen für die Überlassung von Wohnungen der Förderjahrgänge (Programmjahre) ab 2009 (Teil 3 Nr. 3 der DH-LWoFG) oder auf die Werte der 2009 außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung (VwV-SozWo) vom 12.02.2002 (GABl. 2002, 240) in der Fassung vom 22.01.2004 (GABl. 2004, 248), so das BSG (Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, juris, ihm folgend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021, L 7 AS 4054/18, juris), dort Ziff. 5.7.1 VwV-SozWo, zurückzugreifen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 - L 7 SO 1635/19
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