Rechtsprechung
LSG Hessen, 18.09.2015 - L 7 AS 431/15 B ER |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Justiz Hessen
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1, FreizügG/EU § 3
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitsuchende gilt auch für Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht, die Staatsangehörige eines anderen europäischen Mitliedsstaates sind. Eine Ausschlussnorm ist einer erweiternden Auslegung unter ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Informationsverbund Asyl und Migration
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
SGB II, Unionsbürger, Arbeitnehmereigenschaft, Leistungsausschluss, Europäisches Fürsorgeabkommen, EFA, geringfügige Beschäftigung, unwesentliche Tätigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne materielles Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmereigenschaft
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Leistungsausschluss für Personen ohne Aufenthaltsrecht
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 19.06.2015 - S 2 AS 388/15
- LSG Hessen, 18.09.2015 - L 7 AS 431/15 B ER
Wird zitiert von ... (4)
- SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - …
1.2.5 Auch der 7. Senat des Hessischen LSG hält grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Hilfen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger für möglich, weil das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums dem Grunde nach unverfügbar sei und durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden müsse (Hessisches LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 7 AS 431/15 B ER - Rn. 21).Insbesondere lässt sich ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht auf § 73 SGB XII stützen (so aber LSG Niedersachsen-Bremen…, Beschluss vom 15.11.2013 - L 15 AS 365/13 B ER - Rn. 66 f; LSG Niedersachsen-Bremen…, Beschluss vom 24.07.2014 - L 15 AS 202/14 B ER - Rn. 21 ff.; Hessisches LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 7 AS 431/15 B ER - Rn. 21;… wie hier: Frerichs , ZESAR 2014, S. 285).
- SG Mainz, 12.11.2015 - S 12 AS 946/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss von Ausländern bei …
Insbesondere ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen methodisch verfehlt, unter Berufung auf einen angeblich "im Gesetzeswortlaut objektivierte(n) Wille(n) des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang" ergebe, den Gesetzeswortlaut für unmaßgeblich zu erklären (so aber Hessisches LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 7 AS 431/15 B ER - Rn. 19). - LSG Hessen, 16.10.2019 - L 7 AS 343/19
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Der EuGH hat vielmehr immer deutlich gemacht, dass eine vorzunehmende Würdigung der Gesamtumstände letztlich den Gerichten der Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt (siehe dazu Senat, Beschluss vom 18. September 2015, L 7 AS 431/15 B ER, Juris, Rdnr. 21 m.w.N.).Aber auch den Entscheidungen des Bundessozialgerichts oder der anderen nationalen Gerichte lässt sich keine bestimmte Grenze in Bezug auf Einkommen oder Arbeitszeit entnehmen, oberhalb derer die Arbeitnehmereigenschaft bejaht bzw. unterhalb derer die Arbeitnehmereigenschaft verneint werden muss (siehe dazu Senat, Beschluss vom 18. September 2015, L 7 AS 431/15 B ER, Juris, Rdnr. 21 m.w.N.).
Der Senat hat zwar entschieden (Beschluss vom 18. September 2015, L 7 AS 431/15 B ER, Juris, Rdnr. 21), dass es sich bei einer geringfügigen Beschäftigung mit einer monatlichen Bruttovergütung i.H.v. 102 Euro für monatlich 12 Stunden Tätigkeit als Bürohilfe um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handelt.
- LSG Hessen, 31.10.2016 - L 7 AS 565/16
Das aus Art 10 (VO) 492/2011 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines …
Zwar mag nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 18. September 2015, L 7 AS 431/15 B ER, juris Rn. 21) in solchen Fällen grundsätzlich ein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Hilfen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII (Überbrückungsleistungen) gegen den Sozialhilfeträger in Betracht kommen, der nicht nach § 21 S. 1 SGB XII ausgeschlossen ist und für den deshalb die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers begründet ist (a.A.: 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts, Beschluss vom 22. Mai 2015, B 4 SO 31/15 B ER in Juris), weil das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG dem Grunde nach unverfügbar ist und durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden muss.