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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - L 7 AS 432/15   

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https://dejure.org/2016,31129
LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - L 7 AS 432/15 (https://dejure.org/2016,31129)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.08.2016 - L 7 AS 432/15 (https://dejure.org/2016,31129)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. August 2016 - L 7 AS 432/15 (https://dejure.org/2016,31129)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsicherungsleistungen; Darlehensweiser Zuschuss zur Mietkaution

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsicherungsleistungen; Darlehensweiser Zuschuss zur Mietkaution

  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 6 S. 3; SGB II § 42a Abs. 2
    Grundsicherungsleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • SG Berlin, 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11

    Arbeitslosengeld II - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Einbehaltung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - L 7 AS 432/15
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht; soweit in der Rechtsprechung diese geäußert worden seien (SG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER), folge die Kammer dem nicht.

    Sie sind nicht relevant für die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob ein Anspruch auf zuschussweise Bewilligung besteht (in diesem Sinne auch SG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2015 - L 7 AS 420/15
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - L 7 AS 432/15
    Das Berufungsverfahren L 7 AS 420/15 ruht mit Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss des beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 14/15 R anhängigen Verfahrens.

    Dies ist Gegenstand des Rechtsstreits L 7 AS 420/15.

  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - L 7 AS 432/15
    Demgegenüber sind in atypischen Fällen keine geringeren Anforderungen an die Ermessensabwägung zu stellen, dann gilt § 39 SGB I vielmehr uneingeschränkt (BSG, Urteil vom 06.11.1985 - 10 RKg 3/84; Wagner, in: JurisPK SGB I, § 39 Rn. 13).
  • BSG, 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Berücksichtigung von Tilgungsraten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - L 7 AS 432/15
    Denn eine Vermögensbildung durch SGB II-Leistungen soll nicht stattfinden (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R), was aber die zwingende Folge wäre, wenn die vom SGB II-Träger übernommene Mietkaution dem Leistungsberechtigten nach Rückzahlung endgültig zustehen würde.
  • BSG, 08.12.2016 - B 4 AS 24/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - L 7 AS 432/15
    Der Senat hat entschieden (Urteil vom 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14, Revision beim BSG anhängig unter B 4 AS 24/15 R), dass sich aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II neben der darlehensweisen Bewilligung mit gleichzeitiger Tilgung durch die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II und der Bewilligung als Zuschuss auch (als dritte Alternative) die Möglichkeit einer darlehensweisen Bewilligung, bei welcher die Tilgung bis zum Ausscheiden des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug oder bis zur Auszahlung des Guthabens durch den Vermieter ausgesetzt ist, ergibt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14

    Streit über die Verpflichtung zur zuschussweisen Bewilligung von Leistungen zum

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - L 7 AS 432/15
    Der Senat hat entschieden (Urteil vom 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14, Revision beim BSG anhängig unter B 4 AS 24/15 R), dass sich aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II neben der darlehensweisen Bewilligung mit gleichzeitiger Tilgung durch die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II und der Bewilligung als Zuschuss auch (als dritte Alternative) die Möglichkeit einer darlehensweisen Bewilligung, bei welcher die Tilgung bis zum Ausscheiden des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug oder bis zur Auszahlung des Guthabens durch den Vermieter ausgesetzt ist, ergibt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - L 7 AS 607/17

    SGB-II -Leistungen

    Mit rechtskräftigem Urteil vom 25.08.2016 - L 7 AS 432/15 hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte L 7 AS 432/15 verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

  • SG Dortmund, 21.03.2017 - S 32 AS 1659/14
    Es handelt sich bei diesen Verfügungssätzen, der Bewilligung als Darlehen und der Tilgung durch Aufrechnung - zumal sie nicht in demselben "Bescheid" enthalten sein müssen - um zwei eigenständige, abtrennbare, separat anfechtbare und aufhebbare Verwaltungsakte, die sowohl zum Gegenstand vollständig getrennter Rechtsbehelfsverfahren gemacht werden können (vgl. z. B. LSG NRW, Urteil vom 25.08.2016 - L 7 AS 432/15 - juris (Rn. 23 a. E.)), als auch innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens mit Haupt- und Hilfsantrag angefochten werden können (vgl. z. B. LSG NRW, Urteil vom 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14 - juris; vgl. ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 - L 10 AS 1793/13 B PKH - juris (Rn. 13) u. a. dazu, dass ggf. ein "ein nicht ausgesprochenes, aber aus der Sachlage zu folgerndes Eventualverhältnis beider Begehren" vorliegen kann).

    Insofern ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen (BT-Drs. 16/688, S. 14; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 25.08.2016 - L 7 AS 432/15 - juris (Rn. 22)).

    Weder ein zu erwartender längerfristiger Leistungsbezug noch das Fehlen von Eigenmitteln noch die zu erwartende Aufrechnung nach § 42a SGB II begründen eine Atypik (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25.08.2016 - L 7 AS 432/15 - juris (Rn. 22)).

    Demgegenüber sind in atypischen Fällen keine geringeren Anforderungen an die Ermessensabwägung zu stellen, dann gilt § 39 SGB I vielmehr uneingeschränkt (BSG, Urteil vom 06.11.1985 - 10 RKg 3/84; Wagner, in: JurisPK SGB I, § 39 Rn. 13)" (LSG NRW, Urteil vom 25.08.2016 - L 7 AS 432/15 - juris (Rn. 22)).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2019 - L 15 AS 14/17
    Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind demnach die Bescheide vom 23. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2014 und zwar nicht nur der in diesen Bescheiden enthaltene, auf § 22 Abs. 6 Satz 1 und Satz 3 SGB II beruhende Verfügungssatz (Verwaltungsakt, § 31 SGB X) über die Bewilligung von 843 EUR (nur) als Darlehen, in dem zugleich eine Ablehnung der Bewilligung eines Zuschusses in derselben Höhe zu sehen ist, sondern auch der in diesem Bescheid ebenfalls enthaltene, auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II (in der hier anwendbaren, vom 01. April 2011 bis zum 31.Juli 2016 geltenden alten Fassung )a. F.( vom 13. Mai 2011) beruhende Verwaltungsakt über die Tilgung des Darlehens durch Aufrechnung gem. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II mit den laufenden Leistungen nach dem SGB II. Es handelt sich bei diesen Verfügungssätzen, der Bewilligung als Darlehen und der Tilgung durch Aufrechnung - zumal sie nicht in demselben "Bescheid" enthalten sein müssen - um zwei eigenständige, abtrennbare, separat anfechtbare und aufhebbare Verwaltungsakte, die sowohl zum Gegenstand vollständig getrennter Rechtsbehelfsverfahren gemacht werden können (vgl. z. B. LSG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - L 7 AS 432/15 - juris Rn. 23), als auch innerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens mit Haupt- und Hilfsantrag angefochten werden können (vgl. z. B. LSG NRW, Urteil vom 23. April 2015 - L 7 AS 1451/14 - juris; vgl. ferner LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2013 - L 10 AS 1793/13 B PKH - juris Rn. 13 u. a. dazu, dass ggf. ein "ein nicht ausgesprochenes, aber aus der Sachlage zu folgerndes Eventualverhältnis beider Begehren" vorliegen kann).

    Insofern ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen (BT-Drs. 16/688, S. 14; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - L 7 AS 432/15 - juris Rn. 22).

    Weder ein zu erwartender längerfristiger Leistungsbezug noch das Fehlen von Eigenmitteln noch die zu erwartende Aufrechnung nach § 42a SGB II oder die selbstständige Tätigkeit des Klägers als Künstler begründen eine Atypik (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - L 7 AS 432/15 - juris Rn. 22).

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