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   LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2009 - L 7 AS 456/09 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2009 - L 7 AS 456/09 B ER (https://dejure.org/2009,25066)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23.06.2009 - L 7 AS 456/09 B ER (https://dejure.org/2009,25066)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - L 7 AS 456/09 B ER (https://dejure.org/2009,25066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - kein Mietrückstand - keine Kündigung - Mietverhältnis unter Familienangehörigen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22 Abs. 1 SGB II; § 22 Abs. 5 SGB II; § 86b Abs. 2 S. 2 SGG; § 172 SGG; § 173 SGG
    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Regelungsanordnung bzgl. Unterkunftskosten und Heizungskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei unmittelbar bevorstehender Wohnungslosigkeit oder Vorliegen einer vergleichbaren Notlage; Verweisung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Regelungsanordnung bzgl. Unterkunftskosten und Heizungskosten i.S.d. § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei unmittelbar bevorstehender Wohnungslosigkeit oder Vorliegen einer vergleichbaren Notlage; Verweisung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2015 - L 11 AS 261/14

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Wird der einstweilige Rechtsschutz auf die Fallgestaltungen verengt, in denen bereits eine Kündigungslage entstanden bzw. eine Räumungsklage erhoben worden ist, wird hiermit im Ergebnis Rechtsschutz verweigert (so auch: 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2009 - L 7 AS 456/09 B ER, Rn 8 - zitiert nach juris).

    Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen (16. Senat des LSG Bayern, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, Rn 30 ; ähnlich: 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2009, a.a.O., wonach es einen schwerwiegenden Wertungswiderspruch darstellt, wenn ein Gericht von einem Bürger, der Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Behördenentscheidung sucht, verlangt, dass dieser sich gegenüber einem Dritten vertragswidrig verhält, indem er seine vertraglich geschuldete Miete nicht vollständig zahlt und damit die Kündigung des Mietverhältnisses provoziert; im Ergebnis ebenso: Conradis in: LPK-SGB 11, 5.

    Ob bei Zweifeln am Vorliegen eines rechtsverbindlichen bzw. tatsächlich gelebten Mietverhältnisses (insbesondere unter Verwandten) strengere Voraussetzungen an den Anordnungsgrund zu stellen sind (vgl. hierzu etwa: Beschluss des 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2009, a.a.O.; ähnlich für das Sozialhilferecht: 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. September 2012 - L 8 SO 305/12 B ER), kann im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2015 - L 7 AS 139/15
    Zudem stellt es - auch unabhängig von der Anerkennung eines Grundrechts auf Gewährleistung des Existenzminimums - einen nach geänderter Auffassung des Senats nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch dar, wenn ein Gericht von einem Bürger, der Rechtsschutz gegen eine Behördenentscheidung sucht, verlangt, dass dieser sich gegenüber einem Dritten vertragswidrig verhält, indem er seine vertraglich geschuldete Miete nicht vollständig zahlt und damit die Kündigung des Mietverhältnisses provoziert (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.06.2009, L 7 AS 456/09 B; im Ergebnis ebenso: Conradis in: LPK-SGB 11, 5. Auflage 2013, Anhang Verfahren Rn. 139).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2010 - L 7 AS 333/10
    Der Senat teilt - anders als das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss - nicht die Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung bezüglich Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - nur dann in Betracht kommt, wenn Wohnungslosigkeit unmittelbar bevorsteht oder eine vergleichbare Notlage vorliegt (vgl. Beschluss des angerufenen Senats vom 23.06.2009 - L 7 AS 456/09 B ER -).

    Der Senat ist vielmehr grundsätzlich der Auffassung, dass bei einem Streit um Arbeitslosengeld II in der Regel ohne Weiteres ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, wenn eine Leistung, die dazu bestimmt ist, den Lebensunterhalt und ein menschenwürdiges Wohnen zu gewährleisten, rechtswidrig nicht erbracht wird (vgl. Beschluss des angerufenen Senats vom 23.06.2009, a. a. O.).

    Von diesem Regelfall ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23.06.2009, a. a. O.) im Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in den Fällen eine Ausnahme zu machen, in denen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung aktuell und auch in Zukunft keine spürbaren Nachteile zu befürchten sind, so dass die Antragsteller auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden können.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2010 - L 7 AS 832/09
    Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung, dass der Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung bezüglich Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - nur dann in Betracht kommt, wenn Wohnungslosigkeit unmittelbar bevorsteht oder eine vergleichbare Notlage vorliegt (vgl. Beschluss des angerufenen Senats vom 23.06.2009 - L 7 AS 456/09 B ER -).

    Der Senat ist vielmehr grundsätzlich der Auffassung, dass bei einem Streit um Arbeitslosengeld II in der Regel ohne Weiteres ein Anordnungsgrund zu bejahen ist, wenn eine Leistung, die dazu bestimmt ist, den Lebensunterhalt und ein menschenwürdiges Wohnen zu gewährleisten, rechtswidrig nicht erbracht wird (vgl. Beschluss des angerufenen Senats vom 23.06.2009, a.a.O.).

    Von diesem Regelfall ist aber auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23.06.2009, a. a. O.) im Hinblick auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes in den Fällen eine Ausnahme zu machen, in denen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung aktuell und auch in Zukunft keine spürbaren Nachteile zu befürchten sind, so dass die Antragsteller auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden können.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2017 - L 11 AS 245/17

    Einstweiliger Rechtsschutz - Anforderungen an den Anordnungsgrund bzw die

    Wird der einstweilige Rechtsschutz auf die Fallgestaltungen verengt, in denen bereits eine Kündigungslage entstanden bzw. eine Räumungsklage erhoben worden ist, wird hiermit im Ergebnis Rechtsschutz verweigert (so auch: 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2009 - L 7 AS 456/09 B ER, Rn 8 - zitiert nach juris).

    Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen (16. Senat des LSG Bayern, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, Rn 30 ; ähnlich: 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2009, a.a.O., wonach es einen schwerwiegenden Wertungswiderspruch darstellt, wenn ein Gericht von einem Bürger, der Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Behördenentscheidung sucht, verlangt, dass dieser sich gegenüber einem Dritten vertragswidrig verhält, indem er seine vertraglich geschuldete Miete nicht vollständig zahlt und damit die Kündigung des Mietverhältnisses provoziert; im Ergebnis ebenso: Conradis in: LPK-SGB 11, 5.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2017 - L 11 AS 245/17

    SGB-II -Leistungen; Kosten der Unterkunft und Heizung; Anrechnung einer

    Wird der einstweilige Rechtsschutz auf die Fallgestaltungen verengt, in denen bereits eine Kündigungslage entstanden bzw. eine Räumungsklage erhoben worden ist, wird hiermit im Ergebnis Rechtsschutz verweigert (so auch: 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2009 - L 7 AS 456/09 B ER, Rn 8 - zitiert nach [...]).

    Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu hoffen (16. Senat des LSG Bayern, Beschluss vom 19. März 2013 - L 16 AS 61/13 B ER -, Rn 30 (zitiert nach [...]); ähnlich: 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2009, a.a.O., wonach es einen schwerwiegenden Wertungswiderspruch darstellt, wenn ein Gericht von einem Bürger, der Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Behördenentscheidung sucht, verlangt, dass dieser sich gegenüber einem Dritten vertragswidrig verhält, indem er seine vertraglich geschuldete Miete nicht vollständig zahlt und damit die Kündigung des Mietverhältnisses provoziert; im Ergebnis ebenso: Conradis in: LPK- SGB II , 5. Auflage 2013, Anhang Verfahren Rn 139).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2016 - L 7 AS 803/16

    Grundsicherungsleistungen

    Zudem stellt es - auch unabhängig von der Anerkennung eines Grundrechts auf Gewährleistung des Existenzminimums - einen nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch dar, wenn ein Gericht von einem Bürger, der Rechtsschutz gegen eine Behördenentscheidung sucht, verlangt, dass dieser sich gegenüber einem Dritten vertragswidrig verhält, indem er seine vertraglich geschuldete Miete nicht vollständig zahlt und damit die Kündigung des Mietverhältnisses provoziert (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.06.2009, L 7 AS 456/09 B; im Ergebnis ebenso: Conradis in: LPK-SGB 11, 5. Auflage 2013, Anhang Verfahren Rn. 139).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15
    Zudem stellt es - auch unabhängig von der Anerkennung eines Grundrechts auf Gewährleistung des Existenzminimums - einen nach geänderter Auffassung des Senats nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch dar, wenn ein Gericht von einem Bürger, der Rechtsschutz gegen eine Behördenentscheidung sucht, verlangt, dass dieser sich gegenüber einem Dritten vertragswidrig verhält, indem er seine vertraglich geschuldete Miete nicht vollständig zahlt und damit die Kündigung des Mietverhältnisses provoziert (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.06.2009, L 7 AS 456/09 B; im Ergebnis ebenso: Conradis in: LPK-SGB 11, 5. Auflage 2013, Anhang Verfahren Rn. 139).
  • SG Neuruppin, 26.04.2010 - S 18 AS 429/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Leistungsgewährung -

    So liegt weder eine Mahnung oder eine Kündigungsandrohung vor noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Eltern des Antragsstellers ihre finanziellen Interessen über die verwandtschaftlichen Bindungen zu ihrem Sohn erheben wollten (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.06.2009 - L 7 AS 456/09 B ER, zu finden unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 9 AS 967/11
    Bei einem Streit um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, vorliegend Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, ist grundsätzlich ein Anordnungsgrund zu bejahen, weil gerade diese Leistungen dazu bestimmt sind, ein menschenwürdiges Wohnen zu gewährleisten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2009 - L 7 AS 456/09 B ER -).
  • SG Lüneburg, 05.08.2009 - S 79 AS 779/09

    Angebotsmiete; Angemessenheit; Anordnungsgrund; Ausstattung; Bestandsmiete;

  • SG Lüneburg, 22.08.2009 - S 75 AS 1225/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - staatliche

  • SG Lüneburg, 17.09.2009 - S 75 AS 1405/09

    Voraussetzung für die Annahme einer Verantwortungsgemeinschaft und

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.07.2013 - L 9 AS 630/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 9 AS 867/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2013 - L 9 AS 1120/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2013 - L 9 AS 1121/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2011 - L 9 AS 951/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.10.2010 - L 7 AS 696/10
  • SG Hildesheim, 06.01.2011 - S 54 AS 2269/10

    Kein Anspruch von Ehegatten auf Leistungen nach dem SGB II bei Inanspruchnahme

  • SG Lüneburg, 20.08.2009 - S 69 AS 1157/09

    1 Jahr; Anhaltspunkt; Arbeitsuchender; Bedarfsgemeinschaft; Beweis; Beweislast;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2012 - L 9 AS 859/12
  • SG Lüneburg, 20.01.2012 - S 46 AS 511/11
  • SG Stade, 16.05.2011 - S 28 AS 294/11
  • SG Stade, 13.04.2011 - S 28 AS 201/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2009 - L 7 AS 457/09
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